Landwirtschaftliche Ertragswertanordnung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie wirkt sich die landwirtschaftliche Ertragswertanordnung im Erbrecht aus?
Hierzu ein
Beispiel:
Der Erblasser E setzt seine Kinder S(ohn) und T(ochter) zu gleichen Teilen zu Erben ein. E bestimmt, dass S das Recht haben soll, das Landgut, dessen Verkehrswert 1 Mio. € beträgt, zum Ertragswert zu übernehmen. Der Ertragswert soll 500.000 Euro betragen. Der Wert des restlichen Nachlasses soll Geldvermögen von 500 000 € sein.
Lösung:
Die Verteilungsmasse beträgt nach §§ BGB § 2049, BGB § 2047 BGB: Ertragswert Landgut (500 000 €) plus Verkehrswert Restnachlass (500 000 €) = 1 Mio. €. Bei der Nachlassteilung erhält S den Hof (Ertragswert 500 000 € statt Verkehrswert 1 Mio. €), T die verbleibenden 500 000 €.
Ohne Ertragswertprivileg hätte S an T 250 000 € aus seinem Privatvermögen zuzahlen müssen, um den Hof zu erhalten. Um diese 250 000 € wird der Auseinandersetzungsanspruch der T durch § BGB § 2049 BGB zugunsten des S beschnitten. Der Hofnachfolger muss den Hof nicht mit 250 000 € belasten – sofern ihm dies nach Basel II überhaupt möglich wäre – um ihn fortführen zu können.