Für Wohngeldschulden haften Miterben auch mit dem Eigenvermögen . Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Für Wohngeldschulden haften Miterben auch mit dem Eigenvermögen
Frage:
Wir sind Erben zweier Erblasser, denen je ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung zustand. Wir wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von uns im Gerichtsweg die Zahlung der Wohngeldrückstände aus den Jahresabrechnungen der beiden folgenden Jahre nach der Eintragung im Grundbuch. Wir sind der Auffassung, dass in den Urteilstenor der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung aufzunehmen ist. Zu Recht?
Antwort:
Nein, sie können die Haftung nicht auf den Nachlass beschränken, weil die Wohngeldschulden auch Eigenverbindlichkeiten von Ihnen sind.
Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung kann gem. § 780 Abs. 1 ZPO nur dann im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden, wenn er im Urteil vorbehalten wurde. Voraussetzung für einen Vorbehalt ist, dass der Erbe wegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird. Handelt es sich dagegen auch um eine Eigenverbindlichkeit des Erben, kommt eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht in Betracht. Ob es sich bei Wohngeldschulden für eine im Wege der Erbfolge erworbene Eigentumswohnung, die auf die Zeit nach dem Erbfall entfallen, um Nachlassverbindlichkeiten oder (auch) um Eigenverbindlichkeiten des Erben handelt, wird unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat entschieden, dass nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben jedenfalls auch Eigenverbindlichkeiten des Erben sind und er seine Haftung daher nicht auf den Nachlass beschränken kann. Maßgebend ist, ob dem Erben das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Das kommt in der Regel spätestens dann in Betracht, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen. Nur in – vom Erben darzulegenden und zu beweisenden – Ausnahmefällen ist ein passives Verhalten im Hinblick auf eine zum Nachlass gehörende Wohnung nicht als Maßnahme ihrer Verwaltung zu qualifizieren.
Quelle und Vertiefungshinweis: BGH vom 5. 7. 2013, V ZR 81/1267 in BeckRS 2013, 12815.