Schenkungen des Betreuers oder des Testamentsvollstreckers sind unwirksam.
Das Gesetz kennt Schenkungsverbote
Wird gegen ein solches Schenkungsverbot verstoßen ist die Schenkung unwirksam.
Unwirksam ist
- bei Gütergemeinschaft eine Schenkung aus dem Gesamtgut, die der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne Einwilligung des anderen Ehegatten vornimmt.
- eine Schenkung, die Eltern in Vertretung ihres Kindes aus dem Vermögen des Kindes machen.
- eine Schenkung, die der Vormund in Vertretung des Mündels aus dem Vermögen des Mündels macht.
- eine Schenkung, die der Betreuer in Vertretung des Betreuten aus dem Vermögen des Betreuten macht.
- eine Schenkung, die der Pfleger in Vertretung des Betroffenen aus dem Vermögen des Betroffenen macht.
- eine Schenkung, die der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass macht.
- eine Schenkung, die ein Vorerbe, auch ein befreiter Vorerbe, macht
Gut zu wissen
Eine (gemischte) Schenkung liegt schon vor, wenn eine Sache deutlich unter Preis verkauft wird.
Genehmigungen von Schenkungen können auch nicht vom Vormundschafts-, Betreuungs-, Familien- oder Nachlassgericht genehmigt werden.
Die Rechtsinhaber können diese Schenkungen direkt vom „Beschenkten“ herausverlangen.
Ausnahmen vom Schenkungsverbot sind die sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen, deren Anwendungsbereich aber sehr eingeschränkt ist.