Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto
Ein gemeinsames Konto, über das beide Partner frei verfügen können, ist für viele Ehepaare selbstverständlich – die wenigsten wissen aber, dass ein solches Konto leicht zur Steuerfalle werden kann. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Einzahlungen oder Überweisungen eines Ehepartners auf ein Oder-Konto als Schenkung an den anderen Partner bewertet werden und deshalb steuerpflichtig sein.
Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.11.2011 (Aktenzeichen: II R 33/10) lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, das bei seiner Bank ein sog. Oder-Depot eröffnet hatte, über das beide Ehegatten alleine frei verfügen konnte. Auf dieses Oder-Depot zahlte der Ehemann binnen drei Jahren rund 2,8 Mio. Euro ein. Die Summen stammten aus dem Verkauf einer Beteiligung, die nur dem Mann gehört hatte. Diese Einzahlungen bewertete das Finanzamt zur Hälfte als Schenkung an die Ehefrau und setzte Schenkungsteuer in Höhe von über 200.000 Euro fest. Eine Klage der Frau vor dem Finanzgericht bliebt ohne Erfolg, woraufhin sie Revision beim BFH einlegte. Die BFH-Richter verwiesen den Fall zwar mangels ausreichender Feststellungen zur erneuten Verhandlung zurück an das Finanzgericht, bestätigten aber die Entscheidung von Finanzamt und Finanzgericht dem Grunde nach.
Hintergrund:
In Vermögensfragen gilt für viele Eheleute ganz selbstverständlich: Was mein ist, ist auch Dein. Dabei wird leicht übersehen, dass rechtlich gesehen auch verheiratete Partner weiterhin ihr eigenes Vermögen besitzen.
Daran knüpft auch die Begründung des Gerichts an: Wenn ein Ehegatte Beträge, die eigentlich nur ihm zustehen, auf das gemeinsame Konto einzahlt oder überweisen lässt, so kann diese Zahlung zur Hälfte als unentgeltliche Zuwendung an den Partner gelten. Voraussetzung – wofür das Finanzamt laut BFH den Nachweis führen muss- ist, dass der andere Partner über die eingezahlten Beträge verfügt, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln. Die Konsequenz: Wenn der Freibetrag für Ehepartner in Höhe von 500.000 Euro überschritten ist, fällt Schenkungsteuer an. Darunter fallen zwar nicht laufende Einnahmen wie Gehaltszahlungen, mit denen die Familie ihre angemessenen Lebenshaltungskosten bestreitet. Doch bei Einzahlungen in Millionenhöhe – z.B. auch nach dem Verkauf einer geerbte Immobilie – können sich die Ehepartner völlig unvermittelt mit hohen Forderungen des Finanzamts konfrontiert sehen.
Ehepaaren ist deshalb zur Vorsicht zu raten. Am Besten ist es natürlich – vor allem für so hohe Zahlungen – gar nicht erst ein Oder-Konto einzurichten, sondern getrennte Konten mit wechselseitigen Vollmachten zu führen. Ehegatten, die trotzdem ein Gemeinschaftskonto bevorzugen, sollten eine – aus Beweisgründen am Besten schriftliche – Regelung über die Rechte an dem Konto treffen. Diese kann z.B. vorsehen, dass der nicht einzahlende Partner zwar auf die Konten zugreifen kann, um Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu bestreiten, dass er die Zahlungen des anderen aber nicht zur Bildung eigenen Vermögens – wie zum Kauf von Aktien – verwenden darf.
In Fällen, in denen es für solche Vorsorgemaßnahmen bereits zu spät ist, kann eine sog. Güterstandsschaukel die Rettung sein: Die im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute vereinbaren dazu notariell den Güterstand der Gütertrennung. Damit endet die Zugewinngemeinschaft und es entsteht ein Anspruch des weniger vermögenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich. Im Rahmen dieses steuerfreien Zugewinnausgleichs kann das steuergefährdete Vermögen auf dem Oder-Konto von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Vor einer solchen Vereinbarung sollten Betroffene aber auf jeden Fall einen Fachanwalt für Erbrecht mit guten Kenntnissen im Steuerrecht konsultieren. Die individuelle fachmännische Beratung kann in diesen Fällen durch nichts ersetzt werden.