Ehegatten: Beim Oder-Konto alleine abheben, beim Und-Konto nur gemeinsam. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ehegatten: Beim Oder-Konto alleine abheben, beim Und-Konto nur gemeinsam
Das Oder-Konto ist Bankkonto. Bankkonten (von Italienisch „conto“: Rechnung, Konto, Zahlung) sind (Bestands-)Konten, die eine Bank für ihre Kunden führt. Es werden Einzelkonten und Gemeinschaftskonten unterschieden.
Ein Einzelkonto ist ein Konto, das nur einen Kontoinhaber hat. Gleichzeitig können aber mehrere Personen (z. B. gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte) über das Konto verfügungsberechtigt sein.
Von einem Gemeinschaftskonto spricht man, wenn mehrere Kontoinhaber (natürliche oder juristische Personen) vorhanden sind.
Als Gemeinschaftskonten gibt es Und- und Oder-Konten.
Und-Konto: Die Inhaber eines solchen Kontos können nur gemeinschaftlich über das Konto verfügen (wenn nichts anderes auf der Konto- bzw. Depoteröffnung steht ist es ein Und-Depot). Die Ausstellung von Karten zur Geldabhebung oder bargeldlosen Verfügung (ec-Karten, Kreditkarten usw.) ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme: Kontoinhaber bevollmächtigen sich gegenseitig, so dass doch eine Einzelverfügungsberechtigung vorliegt.
Oder-Konto: Bei einem Oder-Konto sind alle Inhaber berechtigt, auch ohne den anderen Inhaber über das Konto zu verfügen. Ob ein Oder-Konto nur durch Widerruf aller oder auch eines einzelnen Inhabers zu einem Und-Konto umgewandelt werden kann, ist strittig.