Was Sie zur Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht wissen müssen
Es ist ein Klassiker
Die Eltern haben ein Berliner Testament gemacht. Einer stirbt. Das Testament kann dann in der Regel nicht mehr abgeändert werden. Die Kinder sind zu gleichen Teilen zu Schlusserben – meist nach der länger lebenden Mutter – eingesetzt. Dieser gefällt aber nicht mehr, was sie mit ihrem verstorbenen Ehemann gemeinsam im Testament verfügt hat. Die Witwe will das Berliner Testament korrigieren. Sie kann es aber wegen ihrer Testamentsbindung nach dem Tod des Ehemannes nicht mehr. Ein neues Testament, das gegen die bindend gewordenen Verfügungen verstößt, wäre unwirksam. Also kommt sie auf den Ausweg, das Testament über Schenkungen an das Lieblingskind oder andere Personen, die ihre Gunst besitzen, zu korrigieren. Das hat weitreichende Folgen. Ich will hier die sogenannten Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht umfassend untersuchen und die Rechtsfolgen darstellen. Schauen wir uns zunächst einmal den trockenen Gesetzestext an, der diese Problematik zu regeln versucht:
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§ 2287 BGB
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Das scheint auf den ersten Blick auf das Berliner Testament nicht ganz zu passen. Aber ein Berliner Testament wird von den Gerichten nach dem Tod eines der Ehegatten, die es geschrieben haben, wie ein Vertrag behandelt. Dann passt diese Vorschrift also doch. Mit Vertragserben sind beim Berliner Testament die Schlusserben gemeint, die meist zu gleichen Teilen eingesetzt sind. Schenkt jetzt die Mutter einem dieser Kinder das Haus werden die anderen durch diese Schenkung in ihrer Erberwartung beeinträchtigt. Dann können die beeinträchtigten Erben das Haus nach dem Tod der Mutter vom Beschenkten Kind herausverlangen. Genauer gesagt, kann jedes beeinträchtigte Kind den Anteil vom Haus herausverlangen, der ihm nach dem Testament zugekommen wäre, bei drei gleichberechtigten Kinder, können also die beiden durch die Schenkung beeinträchtigten Kinder jeder 1/3 vom Haus vom beschenkten Geschwister herausverlangen. Aber das geht erst, wenn die Mutter gestorben ist. Das ist das Prinzip. Natürlich gibt es viele Feinheiten zu beachten, um die es im kommenden Text geht.
Worum es geht
Erbvertrag Das Gesetz geht von einem Erbvertrag aus. Das ist ein Vertrag, den die Eltern bei einem Notar schließen. In diesem setzen sie – wie das auch in einem Berliner Testament möglich ist – sich meistens gegenseitig zu Erben ein und bestimmen für den Tod des überlebenden Ehegatten, dass dieser von den Kindern zu gleichen Teilen beerbt werden soll. Dieser Erbvertrag entfaltet seine vertraglich bindende Wirkung gegenüber den Schlusserben aber erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils. Erst dann wirkt er erbrechtlich, nämlich bindend. Zu Lebzeiten kann der länger lebende Elternteil, wenn ihm das Haus z.B. aufgrund seiner Alleinerbenstellung jetzt alleine gehört, frei über das gesamte Haus verfügen. Der Hauseigentümer kann das Haus oder sein Geld also verbrauchen, verkaufen oder auch verschenken. Mit solchen Schenkungen greift der überlebende Elternteil aber in die Erberwartung des Schlusserben bzw. Vertragserben ein. Der Vertragserbe soll nun vom Gesetz vor Schenkungen des überlebenden Elternteils geschützt werden. Der Schutz geht aber nur dahin, dass er vor Schenkungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, seine berechtigte Erberwartung zu beeinträchtigen. Man spricht dann von Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht. Diesem Schutz dient der gerade vorgestellte § 2287 BGB als Sonderregel. Der Witwer oder die Witwe kann zwar grundsätzlich frei über ihr Vermögen verfügen. Die Sonderregel des § 2287 BGB korrigiert diese Verfügungsfreiheit aber zum Schutz der Vertragserben. Das Gesetz erklärt eine Schenkung der alleinerbenden Witwe nicht für unwirksam. § 2287 BGB gibt aber dem Vertragserben gegen den von der Witwe beschenkten einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks. Voraussetzung ist die Beeinträchtigung des Vertragserben durch die Schenkung. Der Vertragserbe ist dann nicht durch die Schenkung der Witwe beeinträchtigt, wenn er sie akzeptieren muss, weil die Witwe im Zeitpunkt der Schenkung ein eigenes Interesse an der Schenkung hatte, das auch der Vertragserbe anerkennen muss. Das ist das berühtem anzuerkennende lebzeitige Eigeninteresse der Witwe an der Schenkung. Um diesen Punkt wird dann vor Gericht gestritten, dass sich die Balken biegen.
Die Witwe kann noch schenken
Wir haben gesehen, dass der Erbvertrag zugunsten der Vertragserben nur erbrechtlich wirkt. Das Gleiche gilt für das Berliner Testament, wenn ein Elternteil gestorben ist. Der Witwer oder die Witwe kann aber – solange er lebt – frei über die Erbschaft und sein Vermögen verfügen. Das regelt § 2286 BGB.
§ 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
§ 2286 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
Der Ehegattenerbe kann also auch über Gegenstände, die er vom verstorbenen Ehegatten geerbt hat, frei verfügen. Da die Frauen zumeist die Männer überleben sprechen wir im Folgenden von der Witwe, obwohl das für Witwer genauso gilt. Die Witwe kann also ihr Vermögen (das ursprünglich eigene, wie das vom verstorbenen Ehemann geerbte) verbrauchen, verkaufen und verschenken. Dies öffnet dem Missbrauch durch die Witwe Tür und Tor. So kann sie versuchen, das Versprechen, das sie ihrem verstorbenen Mann gegeben hat, nämlich die Kinder zu gleichen Teilen als Erben zu bedenken, dadurch zu unterlaufen, dass sie Gegenstände aus ihrem Vermögen einfach wegschenkt. Durch solche Schenkungen wird der Nachlass, den die Vertrags- oder Schlusserben später einmal nach ihrem Tod erhalten, natürlich entwertet. Davor will der § 2287 BGB die Kinder schützen, indem er den durch die Schenkung der Witwe beeinträchtigten Kindern einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten gibt.
Schutz der Kinder und des verstorbenen Ehegatten
§ 2287 schützt sowohl ein Einzelkinder wie auch mehrere Kinder als Miterben nach dem Erbvertrag oder als Schlusserben nach einem bindend gewordenen Berliner Testament. Auch Vermächtnisnehmer werden geschützt, allerdings nicht über § 2287 BGB sondern von § 2288 BGB.
Neben den Kindern wird auch der erstverstorbene Ehegatte geschützt. Er hat ja darauf vertraut, dass alles so kommt, wie er es mit dem überlebenden Ehegatten vereinbart bzw. gemeinschaftlich testiert hatte.
§ 2288 BGB Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
Paragraph 2288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Deutschland
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
§ 2287 BGB gilt auch beim Berliner Testament
Wie schon erwähnt schützt der § 2287 BGB auch die Schlusserben eines Berliner Testaments. Das setzt voraus, dass die wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzungen bindend geworden sind, weil einer der beiden Ehegatten, die das Ehegattentestament verfasst haben, verstorben ist. Das ist dann gerade so, wie bei einem Erbvertrag. Nach dem Tod eines Ehegatten sind die Kinder als Schlusserben durch § 2287 genauso geschützt, wie wenn die Eltern statt eines Berliner Testaments einen Erbvertrag geschlossen hätten. Die durch Schenkungen der Witwe beeinträchtigten Kinder können den Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB dann den Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten geltend machen, wenn die Witwe, die in Beeinträchtigungsabsicht geschenkt hat, gestorben ist.
Wie ist das bei Schenkungen die noch zu Lebzeiten der Ehegatten erfolgen?
Wenn ein Elternteil noch zu Lebzeiten der Eltern etwas wegschenkt, gilt § 2287 BGB nicht. Der andere Ehegatte dürfte in der Regel von dieser Schenkung erfahren. Dann kann er das Berliner Testament noch widerrufen. Was ist aber, wenn der andere Ehegatte von der Schenkung seines Ehepartners nichts erfährt? Für diesen Fall wird vertreten, dass dann § 2287 BGB gelten soll. Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage fehlen bislang aber noch.
Was ist mit Schenkung gemeint?
Für den Schutz des § 2287 BGB ist Voraussetzung, dass die Witwe irgendjemandem eine Schenkung gemacht hat. Eine Schenkung liegt vor, wenn die Witwe durch die Zuwendung ihr eigenes Vermögen geschmälert und das Vermögen des Beschenkten vermehrt hat. Darüber hinaus müssen sich die Witwe und der Beschenkte darüber einig gewesen sein, dass der Beschenkte die Zuwendung umsonst erhält. Das ist besonders spannend, wenn im Austausch zur Zuwendung eine Gegenleistung vereinbart wurde. Auch wenn der von der Witwe zugewendete Gegenstand deutlich mehr wert war als die Gegenleistung, muss keine Schenkung vorliegen, wenn sich die Vertragspartner nach ihren Vorstellungen einig waren, dass Zuwendung und Gegenleistung gleich viel wert sind. Das nennt man das Prinzip der subjektiven Äquivalenz. Die Vertragsparteien können den Wert von Leistung und Gegenleistung selbst bestimmen. Das dieses Prinzip Tricksereien Tür und Tor öffnet liegt auf der Hand. Die Gerichte sagen in solchen Fällen, dass keine volle Entgeltlichkeit vorliegt, wenn Zuwendung und Gegenleistung in einem auffällig groben Missverhältnis zueinander standen. Dann wird vermutet, dass eine Schenkung – zumindest teilweise – vorlag. Diese Schenkungsvermutung kann widerlegt werden. Eine Widerlegung ist mit der Zeugenaussage des Vertragspartners der zuwendenden Witwe möglich, sofern diese dem Gericht glaubwürdig erscheint. Bei Berliner Testamenten ist zu beachten, dass nur Schenkungen durch § 2287 BGB geschützt sind, die nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten vom Witwer oder der Witwe vorgenommen wurden.
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt ist bei der Ermittlung des Schenkungswerts der Wert des Nießbrauchs abzuziehen. Für die Bewertung des Nießbrauchs, der z.B. bei der Schenkung eines Hausgrundstücks mindert, ist auf die jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Tabelle zur Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen zurückzugreifen.
Keine Schenkung
Das Gesetz schützt die Vertrags- oder Schlusserben nicht, wenn keine Schenkung vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Zuwendung gegen Entgelt erfolgte. Das ist natürlich dann der Fall, wenn die Gegenleistung gleichwertig ist., z.B. wenn ein Haus zum Marktpreis verkauft wird. Gegenleistung kann auch die Verpflichtung zur Pflege der Witwe sein. Hier ist dann der Wert des Pflegeversprechens zu ermitteln, was sehr schwierig sein kann. Auch ein im Zuwendungsvertrag vorbehaltenes Rückforderungsrecht kann als die Schenkung wertmindernd zu berücksichtigen sein. Entgeltlichkeit kann auch nachträglich vereinbart werden, z.B. wenn man in der Vergangenheit zurück liegend Leistungen jetzt nachträglich vergütet.
Die Beeinträchtigungsabsicht
Damit das Gesetz die Kinder schützt, muss die Schenkung in der Absicht, die Kinder zu beeinträchtigen, erfolgt sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Witwe ohnehin die Möglichkeit hatte das Testament oder den Erbvertrag abzuändern (Änderungsvorbehalt) oder unter Lebenden völlig frei verfügen oder verschenken konnte (Schenkungsvorbehalt).
Schenkung an Pflichtteilsberechtigten
§ 2287 BGB schützt die Schlusserben auch dann nicht, wenn die Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgte und nur seinen Pflichtteil abdeckt. Das wird in der Regel sogar ein eigenes Geschwister des Vertrags- oder Schlusserben sein. § 2287 BGB schützt nur vor dem, was über den Pflichtteil hinausgeht. So kann der Vertragserbe seinen Herausgabeanspruch nach § 2287 auch nur Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils geltend machen.
Lebzeitige Erfüllung von Vermächtnissen
Wenn die Witwe noch zu ihren Lebzeiten Vermächtnisse vorweg erfüllt, liegt keine beeinträchtigende Schenkung vor. Hier wird ja nur zu Lebzeiten zugewendet, was nach dem Testament ohnehin zuzuwenden wäre.
Keine Beeinträchtigung bei Anfechtbarkeit der bindenden Erbeinsetzung
Es reicht aus, wenn die vertragsmäßige bzw. bindende Erbeinsetzung anfechtbar ist, um eine beeinträchtigende Schenkung auszuschließen. Es musst nicht tatsächlich angefochten werden. Nach BGH ZEV 2006, 505 reicht die bloße Anfechtbarkeit ohne Anfechtungserklärung jedenfalls dann aus wenn die Schenkung aber vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist vollzogen wurde.