Schlusserbe in einem Berliner Testament zugleich Ersatzerbe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Schlusserbe in einem Berliner Testament zugleich Ersatzerbe?
Frage:
Ich bin das einzige Kind meiner Mutter und stamme aus deren erster, geschiedener Ehe. Jetzt war sie in zweiter Ehe mit meinem Stiefvater verheiratet, der keine Kinder hat. Die beiden haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und mich zum Schlusserben nach dem überlebenden Ehegatten eingesetzt. Jetzt starb mein Stiefvater. Meine Mutter hat überraschend die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Sie meinte damit würde ich Erbe werden. Der einzige Bruder meines Stiefvaters meint aber, er sei einziger gesetzlicher Erbe seines Bruders und daher Alleinerbe, also nicht ich, weil ich nicht mit ihm verwandt sei. Was ist richtig?
Antwort:
Die Auslegung des Testaments dürfte dazu führen, dass Sie mit der Einsetzung als Schlusserbe zugleich auch als Ersatzerbe nach Ihrem Stiefvater eingesetzt wurden. Denn dem es dürfte dem mutmaßlich wirklichen bzw. anzunehmenden Willen des Stiefvaters und Ihrer Mutter entsprochen haben, dass das Vermögen des Erstversterbenden (wenn auch als Bestandteil des Vermögens des überlebenden) an Sie fällt und nicht an den Bruder Ihres Stiefvaters. Aus Sicht des Stiefvaters dürfte es keinen Unterschied machen, ob Sie sein Vermögen infolge der Ausschlagung seiner Frau sofort und nicht erst nach dem Ableben seiner Frau (und Ihrer Mutter) erhalten.