Können auch Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Können auch Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten?
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wird. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat für schwule und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.10.2017 kann seit diesem Zeitpunkt die Ehe auch zwischen Personen desselben Geschlechts geschlossen werden. § 20a PartG bietet die Möglichkeit eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umzuwandeln. Wurde nicht in die Ehe gewechselt, gelten die Bestimmungen über die eingetragene Lebenspartnerschaft fort. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften übrigens nicht mehr möglich.
Frage: Wir leben in einer sogenannten „Homo-Ehe“, sind also eingetragene Lebenspartner. Können wir wie Ehegatten ein Berliner Testament handschriftlich errichten?
Antwort: Selbstverständlich ist Ihnen das möglich.
Tipp: Achten sie auf Handschriftlichkeit von A bis Z, d.h. einer von Ihnen beiden schreibt das Testament, fügt Ort und Datum darunter und unterschreibt es dann. Danach muss nur noch der andere Lebenspartner, der auch Ort und Datum angeben sollte, unterschreiben. Bitte lassen Sie Ihren Entwurf bzw. Ihr Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht überprüfen.
Achtung:
Das gilt nur bei verpartnerten Lebenspartnern, deren Lebenspartnerschaft eingetragen wurde. Das gilt nicht für nichteheliche, heterosexuelle Lebensgefährten! Ihnen steht die Möglichkeit der Eheschließung zu. Dann können Sie ein Berliner Testament errichten.