Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wenn ein Testament wegen Übergehens eines zur Zeit der Testamentserrichtung nicht bekannten oder nicht geborenen Pflichtteilsberechtigten angefochten wird, ist das Testament infolge der Anfechtung dann in allen Teilen nichtig?
Der Erblasser hatte in seinem Testament seine zur Zeit der Errichtung (2002) lebenden Kinder zu Erben eingesetzt, seinen verschollenen Sohn aber auf den Pflichtteil beschränkt. Nach der Testamentserrichtung wurde dem Erblasser ein Sohn geboren. Der Erblasser starb 2007. Der Vormund machte von seinem ihm nach § 2079 BGB zustehenden Anfechtungsrecht Gebrauch. Es erhob sich jetzt die Frage, ob nun durch die Anfechtung das Testament in allen Teilen nichtig geworden oder die Beschränkung des Sohnes A aufrechterhalten ist. Die Frage ist in letzterem Sinne zu beantworten.
Das anfechtbare Rechtsgeschäft ist zunächst gültig und voll wirksam, aber von Anfang an mit einem Mangel behaftet. Dieser Mangel wird jedoch nur dann berücksichtigt, wenn er von demjenigen geltend gemacht wird, dem das Gesetz das Recht dazu einräumt. Wird das Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten angefochten, so ist es von Anfang an als nichtig anzusehen. Im Falle der Anfechtung des Testaments erstreckt sich aber nach der in § 2078 BGB ausgedrückten Regel die Nichtigkeit nicht auf den ganzen Inhalt des Testaments, sondern nur auf denjenigen Teil, der vom Irrtum, Zwang, etc. betroffen war (vgl. auch die Bestimmungen in § 2085 BGB).
Das BGB führt durch § 2079 einen weiteren Anfechtungsgrund ein. Hiernach ist eine letztwillige Verfügung anfechtbar, „wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war, oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.“
Ein Testament, das nach § 2078 BGB (wegen wesentlichen Irrtums im Beweggrund und Drohung) anfechtbar ist, ist bezüglich desjenigen Teils anfechtbar, der durch Irrtum oder Drohung zustande kam, die übrigen Teile des Testaments bleiben unanfechtbar. Vergleiche des Wortlauts des Gesetzes „kann angefochten werden, soweit etc.“. Es fällt somit dem Anfechtenden die Beweislast zu. Ist aber das Testament nach § 2079 BGB anfechtbar, so nimmt der Gesetzgeber grundsätzlich an, dass durch die Anfechtung das ganze Testament hinfällig wird, sofern nicht der Bedachte beweist, dass das Testament in diesem Teil nach dem Willen des Erblassers aufrecht erhalten werden soll. Beide Paragrafen enthalten im Grunde den in § 2085 BGB enthaltenden leitenden Gedanken, dass ein Testament auch nur zu einem Teil zum Vollzug kommen kann, der andere Teil aber hinfällig sein kann, nur ist die Beweislast verschieden verteilt; im Falle des § 2078 BGB obliegt die Beweislast dem Anfechtenden, im Falle des § 2079 BGB obliegt sie dem Anfechtungsgegner. In unserem Fall ist es somit Streitfallsache der sämtlichen Erben, denen die Pflichtteilsbeschränkung (der sogenannten Pflichtteilsabfall) zugutekommt, zu beweisen, dass der Erblasser den verschollenen Sohn A auch dann auf den Pflichtteil beschränkt hätte, wenn der Erblasser den nachgeborenen Sohn ebenfalls (vorsorglich) zum Erben eingesetzt hatte. Dieser Beweis dürfte in unserem Falle den Erben nicht schwer fallen.