Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung
Frage:
Das Sozialamt macht gegen mich Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung meiner Mutter an mich geltend. Vor acht Jahren hat meine Mutter einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, unentgeltlich auf mich übertragen. Dass Sozialamt hat meiner Mutter seit sechs Jahren Hilfe zur Pflege in einem Pflegezentrum gewährt sowie einen Barbetrag. Mit Überleitungsbescheid von vor zwei Jahren hat das Sozialamt die Rückforderung der Schenkung auf sich übergeleitet. Das Sozialamt verlangt jetzt von mir Zahlung i. H. der von ihm erbrachten Sozialhilfeleistungen nebst Zinsen und stützt sich hierfür auf den acht Jahre alten Überlassungsvertrag. Die Zahlungen, die das Sozialamt erbracht hat, sind nicht soviel wert, wie der Grundstücksanteil, den mir meine Mutter geschenkt hat, deshalb wird nicht der Grundstücksteil zurückverlangt, sondern die Zahlung. Ich meine die Forderungen sind verjährt, weil die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Ich habe die Einrede der Verjährung erhoben. Muss ich zahlen?
Antwort:
Sie werden zahlen müssen. Dem Sozialamt steht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch zu und dieser ist auch nicht verjährt.
Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück durch den notariellen Vertrag ist eine Schenkung, weil die Übertragung unentgeltlich, also ohne Gegenleistungen erfolgt ist. Der Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) ist auf Teilwertersatz gerichtet, d.h. die Forderung des Sozialamtes bleibt hinter dem Wert des übertragenen Miteigentumsanteils zurück.
Der vom Sozialamt geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt
Der BGH führt in einem Urteil vom 22.04.2010 – Xa ZR 73/07 Folgendes zur Thematik aus:
Er unterliegt der für grundstücksbezogene Ansprüche geltenden 10-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt gemäß § 196 BGB in 10 Jahren. Die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Hierzu zählen auch gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. § 196 BGB ist damit auch auf einen auf Herausgabe eines Grundstücks gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB anzuwenden, der nach den für Bereicherungsansprüche geltenden Vorschriften zu erfüllen ist. § 196 BGB gilt für einen solchen Schenkungsrückforderungsanspruch, mit dem die Herausgabe eines Grundstücks gefordert wird, auch dann, wenn dieser in Gestalt eines Teilwertersatzanspruchs geltend gemacht wird, weil die Höhe des Rückforderungsanspruchs hinter dem Grundstückswert zurückbleibt. Der Zweck des § 196 BGB ist allgemein darauf gerichtet, Ansprüche nicht der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB zu unterwerfen, wenn sie sich auf eine Übertragung von Immobiliarrechten beziehen.
Wertersatz in Geld
Dass Sie nicht den geschenkten Miteigentumsanteil herauszugeben, sondern einen Wertersatz in Geld zu leisten haben, folgt allein aus dem Umfang des Rückforderungsanspruchs. Weil der Schenker von vorneherein das Geschenk nur in dem Umfang zurückfordern darf, der für eine Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich (geworden) ist, ist bei einem unteilbaren Schenkungsgegenstand dessen Herausgabe unmöglich. Diese Unmöglichkeit führt gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu einem Wertersatzanspruch i. H. des Teils, der wertmäßig der Deckung des Unterhaltsbedarfs entspricht. Wie jeder Ersatzanspruch ist dieser darauf gerichtet, dem Schenker nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verschaffen, als wenn der Wert des Geschenks dem zu deckenden Unterhaltsbedarf entspräche und somit zur Deckung dieses Bedarfs das Geschenk insgesamt herausgegeben werden müsste.
Der Wertersatzanspruch soll dem Gläubiger ein volles Äquivalent für den Erfüllungsanspruch geben, was bedingt, ihn auch hinsichtlich der Verjährungsfrist nicht besser und nicht schlechter zu stellen als beim Erfüllungsanspruch, an dessen Stelle er tritt.
Da beide Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen, ist es nicht gerechtfertigt, unterschiedliche Verjährungsfristen auf sie anzuwenden. Hierfür bleibt es ohne Bedeutung, ob die Verjährungsfrist für den Sekundäranspruch eine längere oder eine kürzere wäre als für den primären Erfüllungsanspruch. Der dem Sozialamt zustehende Wertersatzanspruch ist deshalb derselben Verjährungsfrist zu unterwerfen wie der primäre Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB. Da dieser sich auf die Rückforderung eines geschenkten Miteigentumsanteils an einem Grundstück richtet, gilt für ihn die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB, welche noch nicht abgelaufen ist und somit der Durchsetzung der Klageforderung nicht entgegensteht.
Tipp:
Lesen Sie BGH, Urteil vom 22. 4. 2010 – Xa ZR 73/07 in ZEV 2010, 23
Ls.: Erreicht der Unterhaltsbedarf nicht den Wert des geschenkten Grundstücksrechts, unterliegt auch der
Teilwertersatz für einen Schenkungsrückforderungsanspruch der 10-jährigen Verjährung gemäß § 196 BGB