Welche Anwaltsgebühren können bei der Teilungsversteigerung anfallen?
Als Antwort ein kleiner Auszug aus meinen Darlegungen hierzu in Groll / Steiner / Ruby, Handbuch der Erbrechtsberatung, § 2 Rn. 2.90:
Teilungsversteigerung
Im Teilungsversteigerungsverfahren können folgende Gebühren für den Anwalt anfallen (zu den unterschiedlichen Gegenstandswerten siehe unten im zweiten Teil):
- Verfahrensgebühr 0,4 aus Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG für die Vertretung im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Gegenstandwert: wirtschaftlicher Anteil an gerichtlichem Festsetzungswert entsprechend Sachverständigengutachten)
- Terminsgebühr 0,4 aus Nr. 3312 VV RVG für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins für einen Beteiligten (Gegenstandwert: wirtschaftlicher Anteil an gerichtlichem Festsetzungswert entsprechend Sachverständigengutachten)
- gesonderte Verfahrensgebühr 0,4 aus Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG bei Antrag auf (einstweilige) Einstellung oder für außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Gegenstandwert: wirtschaftlicher Anteil an gerichtlichem Festsetzungswert entsprechend Sachverständigengutachten)
- gesonderte Verfahrensgebühr 0,4 aus Nr. 3311 Nr. 2 VV RVG für Tätigkeit im Verteilungsverfahren oder außergerichtlicher Teilung (Gegenstandwert: Anteil des Mandanten am Erlös, also Meistgebot + Zinsen bis Verteilungstermin, evtl. noch Zuzahlungen gem. §§ 50, 51 ZVG)
- Verfahrensgebühr 0,5 aus Nr. 3500 VV RVG für jede Erinnerung oder Beschwerde
- Terminsgebühr 0,5 aus Nr. 3513 VV RVG für Anwesenheit, falls Termin über Erinnerung oder Beschwerde stattfindet.
- Hier sei mit Nachdruck Bothes Aussage unterstrichen, wonach gemessen an Komplexität und Haftungsrisiken des Teilungsversteigerungsverfahrens, die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit mit den vorgenannten 0,4 Gebühren geradezu „grotesk und schäbig“ ist (Bothe, Teilungsversteigerung, 2. Aufl., § 1 Rn. 21)
Gut zu wissen
Für einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Teilungsversteigerungsverfahren fehlt es an einer Rechtsgrundlage. § 788 ZPO greift nicht.
Die Anwaltsgebühren für die Teilungsversteigerung als ersten Verkaufsversuch tragen die Miterben nach § 753 Abs. 2 BGB gemeinsam!
Gegenstandswerte
Groll/Steiner/Ruby, § 2 Rn. 2. 59: Teilungsversteigerung: Gegenstandswert ist für das Verfahren im Allgemeinen und die Abhaltung des Termins der Wert des Anteils des Miterben, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG. Dieser wiederum bestimmt sich nach dem vom Gericht festgesetzten Verkehrswert des Objekts, § 54 Abs. 1 S. 1 GKG, § 74a Abs. 5 ZVG. Die gerichtliche Festsetzung nach dem Sachverständigengutachten ist der Regelfall. Ist ein solcher nicht festgesetzt, z.B. weil die Versteigerung vor der Festsetzung endete, ist Gegenstandswert der steuerliche Einheitswert, den das Gericht beim Finanzamt erfragen kann, § 54 Abs. 1 GKG. Erstreckt sich die Versteigerung auf mehrere Grundstücke, wird der Wert zusammengerechnet, § 54 Abs. 4 ZVG.
Für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Anteil des Mandanten am zur Verteilung kommenden Übererlös, § 26 Nr. 1, Nr. 2 Halbs. 2 RVG, also nach der Teilungsmasse, § 180 Abs. 1, § 107 ZVG, Diese besteht aus dem Meistgebot nebst 4 % Zinsen bis zum Verteilungstermin (§ 49 ZVG, § 246 BGB)[1]; kann also deutlich unter dem gutachterlichen Anteilswert schon deshalb liegen, weil der Erwerber Belastungen übernommen hat (Bothe, Teilungsversteigerung, § 1 Rn. 21).
Die Gegenstandswerte bei Rechtsmitteln richten sich nach § 23 Abs. 2 RVG, im Falle einer Zuschlagsbeschwerde nach § 26 Nr. 2 RVG (BGH NJW-RR2010, 1458, 1459 Tz. 19). Bei der sofortigen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nach § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG bildet das Interesse des Beschwerdeführers an der höheren oder niederen Wertfestsetzung den Gegenstandswert. Der Gegenstandswert von Einstellungsentscheidungen richtet sich nach dem Aufschubinteresse, z.B. nach einer weiteren sechsmonatigen Nutzung , also dem sechsmonatige Mietwert (LG Passau JurBüro 1986, 251).