Brieftestament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gibt es ein „Brieftestament“?
Das Brieftestament oder Postkartentestament ist eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung, die in Form eines Briefes erstellt wurde. Diese Testamentsform ist grundsätzlich zulässig. Ein Brieftestament kann sogar in einem Brief an ein Gericht errichtet werden, weil der Adressat des Briefes für die Frage der Wirksamkeit des Testaments grundsätzlich keine Rolle spielt. Entscheidend ist – wie auch sonst – ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Testierwillen hatte, also mit dem ernstlichen Willen handelte ein Testament zu errichten und eine letztwillige Anordnung zu treffen. Beispielsweise wurde der Brief eines Selbstmörders an die Polizei, in dem er die Motive für seinen Selbstmord darlegte und seine Frau zur Alleinerbin einsetzte, vom Bayerischen Obersten Landesgericht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen (BayObLG NJW-RR 1999, 1167).