Befreiter Betreuer – Das dicke Ende kommt mit der Schlussrechnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Befreiter Betreuer
Nur vorläufig befreit
Ein „befreiter Betreuer“ ist ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Rechtsbetreuer, der von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung (Abrechnung der Ausgaben für den Betreuten gegenüber dem Betreuungsgericht) befreit ist. Außerdem ist er von verschiedenen Genehmigungspflichten bei der Geldanlage für den Betreuten befreit.
Der befreite Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit (§ 1854 BGB). Er muss lediglich alle 2 Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden.
Schlussrechnung kommt
Die Befreiung gilt allerdings nicht für die Schlussrechnung beim Ende der Betreuung nach § 1890 BGB. Das kann zum Problem werden. Der Betreuer hatte darauf vertraut keine Rechnung legen zu müssen. Und jetzt muss er es doch. Möglicherweise hat er die Belege aus dem Betreuungszeitraum von z.B. 15 Jahren nicht mehr. Er dachte ja, für alle Zeiten befreit zu sein. Wie gesagt: Es handelt sich nur um eine vorläufige Befreiung, das dicke Ende kommt. Eigentlich handelt es sich um ein Danaergeschenk.
Befreite Betreuer
Befreite Betreuer sind
1. Verwandte in gerader Linie,
2. Geschwister,
3. Ehegatten,
4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
Das Betreuungsgericht kann andere Personen „befreien“, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.
Sonstige Personen können nicht befreiter Betreuer sein, also auch nicht ein Bruder des Betreuten, die Schwester des Betreuten, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Verschwägerte, Stiefkinder und -eltern des Betreuten, nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer, selbstständige Berufsbetreuer.
§ 1859 BGB Gesetzliche Befreiungen
(1) Befreite Betreuer sind entbunden1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.
(2) Befreite Betreuer sind1. Verwandte in gerader Linie,
2. Geschwister,
3. Ehegatten,
4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.