Bei Testamentsvollstreckung keine Zwangsversteigerung von Grundstücken. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Bei Testamentsvollstreckung keine Zwangsversteigerung von Grundstücken

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so schließt diese Anordnung die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens bezüglich eines Nachlassgrundstückes aus. Der Testamentsvollstreckung unterliegende Grundstücke können nicht versteigert werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs gilt dies auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben, der dessen Anteil an den Nachlass gepfändet hat. Hierzu führt der BGH Folgendes aus:

„Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser den Miterben die Befugnis zur Verfügung über die der Vollstreckung unterliegenden Bestandteile seines Nachlasses entzogen und sich  so gegen eine Verfügung der Miterben gesichert, die seinem Willen widerspricht. Hierüber können sich die Miterben nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers hinwegsetzen. Ein Anspruch eines Miterben auf ein solches Handeln des Testamentsvollstreckers kommt nicht in Betracht. Für die Gläubiger eines Miterben kann nichts anderes gelten.“

Quelle : Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2009, Aktenzeichen VZB 176/08

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