Altenteil in der Zwangsversteigerung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ist ein Altenteil in der Zwangsversteigerung sicher?
Grundsätzlich bleibt das Altenteil von der Versteigerung unberührt bestehen, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist (§ 9 Abs. 1 EGZVG). Nach § 9 Abs. 2 EGZVG kann aber jeder Gläubiger, der ein dem Altenteil vor- oder gleichrangiges Recht hat, das Erlöschen des Altenteils mit Zuschlag beantragen. Tut ein Gläubiger dies, muss das Vollstreckungsgericht das Grundstück zweimal anbieten (sog. Doppelausgebot), nämlich zuerst nach § 9 Abs. 1 EGZVG unter der gesetzlichen Bedingung, dass das Altenteil bestehen bleibt und danach nach § 9 Abs. 2 EGZVG unter der abgeänderten Bedingung, dass das Altenteil erlischt.