Wann sind Verfügungen im Ehegattentestament „wechselbezüglich“? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wann sind Verfügungen im Berliner Testament „wechselbezüglich“?
Frage:
Meine Freundin sagt, ich könne das Berliner Testament mit meinem Mann nicht mehr abändern, weil er gestorben sei. Jetzt habe ich gelesen, dass das nur für „wechselbezügliche Verfügungen“ in einem Testament gilt. Was sind das für Verfügungen? Wann sind Verfügungen im Ehegattentestament „wechselbezüglich“?
Antwort:
Wechselbezüglich und damit bindend können in einem Berliner Testament nur sein:
Andere Verfügengen, wie z.B. die Testamentsvollstreckung, können nicht wechselbezüglich getroffen werden. Auch eine Enterbung kann nicht wechselbezüglich getroffen werden. Verfügungen, die nicht wechselbezüglich getroffen werden können, sind nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten für den Längerlebenden nicht bindend. Er kann sie also alleine abändern. Das gilt auch für notarielle Verfügungen, die durch ein privates Testament handschriftlich geändert oder widerrufen werden können.
Die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen sind dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre. Das ist der Fall wenn jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen Verfügung „stehen und fallen soll“.
Beispiele:
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Der eine Ehegatte hätte den anderen Ehegatten nicht zum Erben eingesetzt, wenn nicht auch der andere Ehegatte ihn umgekehrt zum Erben eingesetzt hätte. Die beiden Erbeinsetzungen sind also voneinander abhängig.
Es kann auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder mit der Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten wechselbezüglich und damit bindend sein. Dafür spricht sogar eine gesetzliche Vermutungsregel, so dass im Zweifel von der Wechselbezüglichkeit und damit der Bindung auszugehen ist.
Der überlebende, gebundene Ehegatte kann dann nicht mehr wirksam neu testieren. Wenn er andere Schlusserben einsetzt oder die Schlusserben neu belastet, sind die neuen Verfügungen unwirksam.