Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer, wenn Aktien im Nachlass sind? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer, wenn Aktien im Nachlass sind?
Ein Verstorbener hinterließ einem Erben Aktien. Zwischen dem Todeseintritt und dem Zugriff des Erben auf die Wertpapiere vergingen einige Wochen. In dieser Zeit sank der Börsenkurs der Papiere um etwa 15 Prozent. Der Erbe wollte, dass die von ihm zu zahlende Erbschaftsteuer nach diesem (niedrigen) Kurswert berechnet wird. Das Gericht verneinte. Entscheidend für die Steuerfestsetzung sei der „aktuelle Börsenwert zum Todestag des Erblassers“ (Hessisches FG; 03.04.2007 (Az. 1 K 1809/04)):
Wertpapierdepots sind bei der Bewertung des Nachlasses grundsätzlich mit dem Wert zum Todestag des Erblassers zu berücksichtigen, auch wenn der Erbe, zum Beispiel wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, zunächst nicht über das Depot verfügen kann.