Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament
Haben deutsche Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie Verfügungen getroffen haben, die der eine Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hätte, ist im Falle des Ablebens eines Ehegatten der andere grundsätzlich an die Verfügungen gebunden (sog. Bindungswirkung). Er kann dann das Testament nicht mehr abändern. Das gilt z.B. für
- Erben, die auf den Tod des Längerlebenden eingesetzt wurden, z.B. die Kinder
- Vermächtnisse, z.B. der Gesangsverein bekommt nach dem Längerlebenden 10.000 Euro
- oder Auflagen getroffen haben, z.B. der Erbe A (und nicht B) hat das Grab nach dem Längerlebenden zu pflegen
Der überlebende Ehegatte kann dann nur noch seine Verfügungen (= Verfügungen des Längerlebenden) aufheben, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt.