Warum ist der Wohnsitz für das Erbrecht von Bedeutung? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Das örtlich zuständige Nachlassgericht bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers
Warum ist der Wohnsitz für das Erbrecht von Bedeutung?
Wohnsitz ist der Ort, den eine Person als dauernden Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse gewählt hat. Eine Anmeldung beim Einwohneramt ist für die Begründung eines Wohnsitzes im zivilrechtlichen Sinne nicht erforderlich. Es sind auch mehrere Wohnsitze möglich. Aufgehoben wird der Wohnsitz wenn der Betroffene aus Sicht eines objektiven Dritten die Niederlassung tatsächlich aufgegeben hat.
§ 7 BGB Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
1. Inwiefern ist der Wohnsitz für das Erbrecht von Bedeutung?
Nach dem Wohnsitz richtet sich:
- das zuständige Nachlassgericht
In Nachlasssachen ist in erster Linie das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
§ 343 FamFG Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte.
(2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen.
(3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig. - der allgemeine Gerichtsstand, § 13 ZPO, an dem zum Beispiel gegen einen Pflichtteilschuldner geklagt werden kann, nämlich am Gericht seines Wohnsitzes.
§ 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. - der besondere Gerichtsstand der Erbschaft erleichtert Nachlassgläubigern die Durchsetzung ihrer Ansprüche, z.B. können Ansprüche aus Pflichtteil oder Vermächtnissen am Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers geltend gemacht werden.
§ 27 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 28 ZPO Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften. - Das anzuwendende internationale Erbrecht
- der Leistungsort bei Schuldverhältnissen: So ist ein Vermächtnis grundsätzlich am Wohnort des Vermächtnisschuldners zu leisten, sofern sich nicht aus der Natur des Vermächtnisses oder der Anordnung des Erblassers ein anderer Leistungsort ergibt.
§ 269 BGB Leistungsort (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.