Verwahrung eines Testaments. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Was kostet die Verwahrung eines Testaments?

1. Was kostet die amtliche Aufbewahrung („Verwahrung“) eines Testaments?

75 Euro plus Schreibgebühren und Auslagen. Hinzu kommen 15 Euro pro Person für die Meldung an das zentrale Testamentsregister in Berlin.

2. Was bewirkt die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Wird das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, ist zu unterscheiden:

  • ein notarielles Testament wird mit der Rücknahme unwirksam
  • ein handschriftliches Testament gilt – bis zum Widerruf oder zur Vernichtung – fort.

Eine Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht ist nur durch den Erblasser persönlich möglich, also nicht durch einen Bevollmächtigten oder per Post. Wenn es dem Erblasser aus Gesundheitsgründen nicht möglich ist zum Verwahrungsgericht zu kommen, bringt es der Verwahrungsbeamte persönlich vorbei eventuell bewirkt die Aushändigung ein anderes Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers, wenn dieser in einem anderen Gerichtsbezirk als dem des Verwahrungsgerichtes wohnt.

3. Welches Amtsgericht  ist als Verwahrungsgericht für die Verwahrung von Testamenten zuständig?

Es gilt freie Wahl des Verwahrungsgerichts. Das Nähere regelt § 344 Abs. 1 FamFG:

§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
  (1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig, 
    1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
     2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;
     3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen. ...

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