Bodengewinnbesteuerung in der Landwirtschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Bodengewinnbesteuerung in der Landwirtschaft
Bis 1970 blieben für die meisten Landwirte Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken steuerfrei. Nur Landwirte, die Vollkaufleute waren, mussten ihre Gewinne der Steuer unterwerfen. Damit machte das BVerfG am 11. Mai 1970 ein Ende. Die Vorschrift, die die Landwirte im Unterschied zu Gewerbetreibenden steuerlich so sehr begünstigte, wurde für verfassungswidrig erklärt.
Aufgrund dieser Entscheidung bestimmt § 55 Abs. 7 EStG noch heute, dass der Grund und Boden der bis dahin nicht zu versteuern war, am 01.07.1970 wie eine Einlage zu behandeln ist. Er ist dabei mit dem nach § 55 Absatz 1 (pauschaler Wert) oder Absatz 5 (nachgewiesener höherer Wert) EStG maßgebenden Wert anzusetzen.