Mit Kontovollmacht über den Tod hinaus Konto umschreiben? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann die Ehefrau mit Kontovollmacht über den Tod hinaus das Konto des verstorbenen Ehemannes auf sich umschreiben, obwohl eine Erbengemeinschaft besteht?
Ja, eine transmortale Alleinverfügungsbefugnis (Vollmacht über den Tod hinaus) berechtigt den überlebenden Ehegatten im Regelfall, das bisherige Einzelkonto des Verstorbenen in ein Einzelkonto des Überlebenden umzuwandeln.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem solchen Fall, in dem die Ehefrau das Konto trotz zweier Kinder als Miterben auf sich umschrieb:
Bei verständiger Auslegung einer Vollmacht kann (zwar grundsätzlich) nicht davon ausgegangen werden, dass der Kontoinhaber einen nur Zeichnungsberechtigten in die Lage versetzen will, die Gläubigerstellung zu verändern. Eine andere Auslegung ist jedoch für den Fall geboten, dass Eheleute sich über den Tod hinaus bevollmächtigen. Hier steht im allgemeinen der Wille im Vordergrund, den überlebenden Teil über den Tod des anderen Teiles hinaus abzusichern. Diese Absicherung kann gefährdet werden, wenn der überlebende Teil nunmehr durch Miterben gefährdet werden kann. … Bei dieser grundsätzlich gegebenen Interessenlage ist eine transmortale Vollmacht zwischen Eheleuten im allgemeinen dahin auszulegen, dass der überlebende Teil zu seiner Absicherung berechtigt ist, ein Konto, zu welchem er ein Alleinzeichnungsrecht besitzt, in ein Einzelkonto umzuwandeln. …
Im vorliegenden Fall kann auch kein unzulässiges Insichgeschäft gem. § 181 BGB angenommen werden. Das Rechtsgeschäft bei der Kontoumwandlung … lässt sich vielmehr dahin deuten, dass die Ehefrau als Vertreterin der Erbengemeinschaft mit der Bank im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) vereinbart hat, dass die bisher der Erbengemeinschaft zustehende Forderung nunmehr ihr, der Ehefrau zustehen sollte. Bei diesem Rechtsgeschäft ist die Ehefrau nicht auf beiden Seiten tätig geworden. Es stellt sich somit nur die Frage, ob in solchen Fällen der Selbstbegünstigung der Rechtsgedanke aus § 181 BGB analog anzuwenden ist. Eine solche Analogie ist dann, wenn ein Einzelzeichnungsberechtigter sich selbst begünstigt, im allgemeinen nicht gerechtfertigt. Mit dem Einräumen eines Alleinzeichnungsrechts ist nämlich in aller Regel beabsichtigt, daß der Berechtigte auch im eigenen Interesse handeln kann.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 7.12.1994, Aktenzeichen: 31 U 100/94