Denkschrift zum BGB-Erbrecht komplett

Denkschrift zum BGB-Erbrecht komplett

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Die Denkschrift ist eine hervorragende Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch.

Die Denkschrift begleitete den Gesetzesentwurf zum BGB auf dem Weg durch den Reichstag. Sie ist heute noch wichtig, da sie zusammenfasst, warum der Gesetzgeber das BGB so und nicht anders regelte. Die Grundstruktur des BGB ist bis heute unverändert, das gilt vor allem für das Erbrecht. Auf der Grundlage der Denkschrift hielt Gottlieb Planck der „Vater des BGB“, eine einführende Rede im Reichstag. Sie ist heute noch eine hervorragende Einführung in das BGB bzw. das Erbrecht des BGB. Im Folgenden wurden zur besseren Lesbarkeit solche Teile weggelassen, die sich auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BGB beziehen und heute nicht mehr interessieren. Die Schreibweise wurde modernisiert und die Paragraphenfolge derjenigen des BGB angepasst.

Inhaltsübersicht:

Der erste Abschnitt des 5. Buches des BGB hat die Erbfolge zum Gegenstand. Er regelt die gesetzliche Erbfolge und zwar zuerst die der Verwandten (§§ 1924-1930 BGB), sodann die des überlebenden Ehegatten (§§ 1931-1934 BGB), endlich die Erbfolge des Fiskus (§ 1936 BGB). Hieran schließen sich die allgemeinen Vorschriften über die Befugnis des Erblassers durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) oder durch Vertrag (Erbvertrag) über seinen Nachlass zu bestimmen (§§ 1937-1941 BGB).

Der zweite Abschnitt regelt die rechtliche Stellung des Erben. Der erste Titel „Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts“ wird durch den Grundsatz eingeleitet, dass die Erbschaft auf den berufenen Erben übergeht, unbeschadet des Rechtes, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB). Daran reihen sich die Vorschriften über die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft (§§ 1943-1952 BGB), über die Wirkung der Ausschlagung (§ 1953 BGB), über die Anfechtbarkeit der Annahme oder Ausschlagung (§§ 1954-1957 BGB), über die rechtliche Stellung des Erben vor der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1958, 1959 BGB), sowie über die dem Nachlassgericht in besonderen Fällen obliegende Sorge für die Sicherung des Nachlasses (§§ 1960-1966 BGB). Im zweiten Titel (§§ 1967-2017 BGB), welcher von der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten handelt, wird zunächst diese Haftung ausgesprochen und im Zusammenhang damit der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten bestimmt (§§ 1967, 1968 BGB). Hieran reihen sich Vorschriften über das Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970-1974 BGB), über die Fälle, in denen sich namentlich zufolge der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder zufolge der Eröffnung des Nachlasskonkurses die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt (§§ 1975-1992 BGB), über die Fälle, in denen dem Erben wegen Versäumung der Inventarerrichtung, wegen Unvollständigkeit der in dem Inventare gemachten Angaben oder wegen Verweigerung der Leistung des Offenbarungseides die Beschränkung der Haftung ausnahmsweise versagt wird (§§ 1993-2013 BGB), endlich über die aufschiebenden Einreden, die dem Erben, welcher nur beschränkt haftet, zu Gebote stehen (§§ 2014-2017 BGB). Der dritte Titel regelt den Erbschaftsanspruch (§§ 2018-2031 BGB). Im vierten Titel wird für die Fälle, in denen eine Mehrheit von Erben vorhanden ist das Rechtsverhältnis der Erben untereinander einschließlich der Ausgleichungspflicht (§§ 2032-2057 BGB) sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058-2063 BGB) geordnet.

Der dritte Abschnitt betrifft das Testament. Der erste Titel (§§ 2064-2086 BGB) desselben enthält allgemeine Vorschriften, namentlich über die Auslegung (§§ 2066-2077 BGB) und die Anfechtung letztwilliger Verfügungen (§§ 2078-2083 BGB). Die folgenden Titel (2-8) treffen Bestimmungen über die Erbeinsetzung (§§ 2087-2099 BGB) und die Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100-2146 BGB), über das Vermächtnis (§§ 2147-2191 BGB), die Auflage (§§ 2192-2196 BGB) und dem Testamentsvollstrecker (§§ 2197-2228 BGB), ferner über die Errichtung, Aufhebung und die Eröffnung eines Testaments (§§ 2229-2264 BGB) sowie über das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265-2273 BGB).

Der vierte Abschnitt behandelt den Erbvertrag mit Einschluss der Schenkungen von Todes wegen (§§ 2274-2302 BGB).

Im fünften Abschnitt folgen die Vorschriften über den Pflichtteil (§§ 2303-2338 BGB), im sechsten die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit (§§ 2339-2345 BGB). Der siebente Abschnitt enthält die Vorschritten über den Erbverzicht (§§ 2346-2352 BGB). Der achte Abschnitt regelt den Erbschein (§§ 2353-2370 BGB), der neunte und letzte Abschnitt den Erbschaftskauf (§§ 2371-2385 BGB).

Im Nachstehenden ist eine Reihe besonders wichtiger Fragen näher gewürdigt.

I. Erbfolge der Verwandten
Erbfolgeordnung. Geltendes Recht.
Standpunkt des Entwurfes

Gegenüber   den   alten   Gesetzgebungen   ist   in   der   Erbfolgeordnung   des   BGB … der  Grundsatz   zur  Geltung gebracht,   dass   Verwandte,   welche   mit   dem   Erblasser   die   näheren   Stammeseltern   gemeinsamhaben, solche Verwandte ausschließen, welche durch entferntere Stammeseltern mit dem Erblasser verbunden   sind.   In   diesem   Sinne   stellt   der   Entwurf   (§§   1924   ff.   BGB)   der Zahl nach unbeschränkte Ordnungen auf (vergleiche § 1929 BGB). Solange ein Verwandter einer vorgehenden Ordnung vorhanden ist, wird ein Verwandter, der einer folgenden   Ordnung   angehört,   nicht   zur  Erbfolge berufen   (§  1930  BGB).  Innerhalb   einer   Ordnung treten an die Stelle der näheren, aber zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Verwandten die entfernteren Verwandten derselben Ordnung ein. Die letztere Regel kommt jedoch nur in den ersten drei Ordnungen  zur Anwendung  (§§ 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3, 1926  Abs. 3 BGB); ab der vierten Ordnung   begründet   Gradesnähe   einen   Vorzug   (§   1928   Abs.   3   BGB,  § 1929 Abs. 2 BGB). … 

Gesetzliche   Erben   der   ersten   Ordnung   sind   nach   dem   Entwurfe   (§   1924   Abs.   1   BGB)   die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls noch lebender näherer Abkömmling schließt jedoch die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). An die Stelle   eines   zur   Zeit   des   Erbfalls   weggefallenen   Abkömmlings   treten   die   durch   ihn   mit   dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). 

In   der   zweiten   Ordnung   (§   1925   BGB)   sind   die   Eltern   des   Erblassers   und   deren   Abkömmlinge berufen. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt dagegen zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so fällt, ohne dass zwischen dem   von   der   väterlichen   und   dem   von   der   mütterlichen   Seite   herrührenden   Vermögen unterschieden   wird,   die   eine   Hälfte   der   Erbschaft   dem   überlebenden   Teile,   die   andere   den Abkömmlingen   des   verstorbenen   Teiles   zu.   Sind   Abkömmlinge   nicht   vorhanden,   so   erbt   der überlebende Teil allein. Lebt zur Zeit des Erbfalls weder der Vater noch die Mutter, so erhalten die Abkömmlinge des  Vaters die eine, die Abkömmlinge  der Mutter  die andere  Hälfte der  Erbschaft. Vollbürtige Geschwister des Erblassers nehmen mithin an der einen und  der anderen Hälfte teil, halbbürtige   Geschwister   immer   nur   an   der   einen   oder   der   anderen   Hälfte.   Soweit   Geschwister nebeneinander berufen sind, erben sie zu gleichen Teilen. An die Stelle verstorbener Geschwister treten deren Abkömmlinge nach Maßgabe der für die erste Ordnung geltenden Vorschriften des §1924 Abs. 3 BGB. Dass die Geschwister durch die noch lebenden Eltern ausgeschlossen werden, erscheint durchaus sachgemäß. Dem Erblasser stehen die Eltern regelmäßig näher als die Geschwister und nicht selten rührt   sein   Vermögen,   namentlich   in   Folge   der   Gewährung   einer   Aussteuer   oder   Ausstattung   (§§ 1620, 1624 BGB), von den Eltern her; den Geschwistern des Erblassers geschieht überdies durch ihre   Ausschließung   kein   Abbruch,   weil   der   Nachlass   demnächst   von   den   Eltern   im   Wege   der Erbfolge   regelmäßig   doch  an   sie  gelangt.  Dagegen  ist   es   billig,  die  Geschwister   dann   als  Erben zuzulassen, wenn ein Elternteil nicht mehr lebte. Die abweichende Regelung der preußischen und der   sächsischen   Gesetzgebung   führt   zu   der   ungerechtfertigten   Härte,   dass   diejenigen halbblütigen Geschwister, welche mit dem Erblasser nur den verstorbenen Elternteil gemeinsam haben, von dem Nachlass überhaupt nichts erhalten.

Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls noch alle Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt von dem einen oder dem anderen Großelternpaare der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teile des Großelternpaares und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind   auch   Abkömmlinge   desselben   nicht   vorhanden,   so   erben   die   anderen   Großeltern   oder   ihre Abkömmlinge allein. Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung (vergleiche § 1924 Abs. 2-4 BGB).

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des   Erblassers   und   deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB). Jedoch hat das BGB den Grundsatz, dass an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Vorfahren dessen Abkömmlinge treten, hier aufgegeben. Seine  Verfügung würde erhebliche Schwierigkeiten  bereiten  und vor allem eine weitgehende Zersplitterung   des   Vermögens   mit   sich   bringen.   Demgemäß   sollen,   wenn   zur   Zeit   des   Erbfalls Urgroßeltern leben, sie allein erben, und zwar mehrere zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören (§ 1928 Abs. 2 BGB). Sind zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern   nicht   mehr   am   Leben,   so   ist   von   ihren   Abkömmlingen   derjenige   als   Erbe   berufen, welcher   mit   dem   Erblasser   dem   Grade   nach   am   nächsten   verwandt   ist;   mehrere   gleich   nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen (§ 1928 Abs. 3).

(Anmerkung: Für die weiteren Ordnungen gilt das gleiche Prinzip der Berufung nach dem Grad der Verwandtschaft  (§ 1929 BGB). Tatsächlich wird ein derartiger Erbfall nur selten vorkommen. Die Berücksichtigung aller Vorfahren rechtfertigt sich aber dadurch, dass in der   geraden   Linie  die   aus   der   Verwandtschaft   entspringenden   Beziehungen   regelmäßig   erhalten bleiben. Das BGB hat das Verwandtenerbrecht in § 1929 BGB unbeschränkt zugelassen, weil es so im größten     Teil     des     Reiches     bisher     rechtens     war und weil     dadurch     das     Bewusstsein     der Familienzugehörigkeit wach gehalten werde und weil eine andere Regelung dem vermuteten Willen des Erblassers widerspräche (K. B. Seite 304-306).

II. Erbrecht des Ehegatten

Standpunkt des Entwurfes

Das BGB gibt dem überlebenden Ehegatten in allen Fällen, sowohl bei beerbter als auch bei unbeerbter Ehe, ein Erbrecht. Dieses Erbrecht entspricht der innigen Lebensgemeinschaft, wie sie durch die Ehe begründet wird, und findet vom Standpunkt des Entwurfs seine besondere Rechtfertigung noch darin, dass der gesetzliche Güterstand des Entwurfs, die Verwaltungsgemeinschaft, als solcher keine die Ehe überdauernden Nachwirkungen hat.

 Der Entwurf (§ 1931 BGB) beruft den Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼, neben der Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft; treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach den für die Beerbung in der dritten Ordnung geltenden Vorschriften des § 1926 BGB auf die Abkömmlinge fallen würde, wenn ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden wäre.

 

Übereinstimmend mit dem sächsischen Rechte gewährt hiernach der Entwurf dem überlebenden Ehegatten auch im Falle des Zusammentreffens mit Kindern des Verstorbenen einen festen Erbteil. Die Beschränkung auf einen Kindesteil bei dem Vorhandensein einer größeren Anzahl von Kindern führt zu unbilliger Beeinträchtigung des überlebenden Ehegatten.

 

Gehört der überlebende Ehegatten zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter (§ 1934 BGB).

 

Voraus

 

Außer dem Erbteil gebühren dem überlebenden Ehegatten nach dem Entwurf (§ 1932 Satz 1 BGB) im Falle unbeerbter Ehe die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ein solcher Voraus ist schon im Preußischen Allgemeinen Landrecht, im Bayerischen Landrecht und im Württembergischen Recht anerkannt und durch die Rücksicht auf die Lage des überlebenden Ehegatten namentlich in den zahlreichen Fällen geboten, in welchen der Nachlass sich der Hauptsache nach auf Haushaltsinventar beschränkt. Andererseits würde es aber zu weit gehen, dem Ehegatten mit Rücksicht auf solche Fälle auch dann, wenn er mit Abkömmlingen des Erblassers zusammentrifft, neben dem Viertel der Erbschaft noch den Voraus zu gewähren. Auf den Voraus finden die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 1932 Satz 2 BGB).

 

Einfluss des Rechtes auf Ehescheidung

 

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, sowie das Recht auf den Voraus wird an sich dadurch nicht ausgeschlossen, dass zur Zeit des Todes des Erblassers eine Klage auf Scheidung der Ehe erhoben war. Denn die Scheidungsklage führt zur Auflösung der Ehe erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1564 Satz 3 BGB). Eine Ausnahme lässt jedoch der Entwurf (§ 1933 BGB), … dann eintreten, wenn die Scheidungsklage von dem Erblasser erhoben und auf ein Verschulden des überlebenden Gatten gegründet war. In diesem Falle fordern das Rechtsgefühl und die Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen des verstorbenen Ehegatten, dass dem Überlebenden Erbrecht und Voraus versagt bleiben.

 

 

III. Erbrecht des Fiskus

 

Nach § 1936 BGB ist, wenn zur Zeit des Erbfalls weder ein erbberechtigter Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist, der Fiskus gesetzlicher Erbe (dieses Wort ist infolge der Änderung des Entwurfs § 1929 BGB hinfällig geworden). Diese Vorschrift (§ 1936 BGB)

 

Die Frage, welchem Fiskus der erblose Nachlass zufällt, entscheidet der Entwurf dahin, dass der Fiskus desjenigen Bundesstaates berechtigt ist, welchem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat (§ § 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden diesen Staaten zu gleichen Anteilen berufen (§ 1936 Abs. 1 Satz 2 BGB). War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaate angehörte (vergleiche § 6 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 19.03.1888, Reichsgesetz Blatt S. 75), so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe (§ 1936 Abs. 2 BGB).

 

Das Recht des Fiskus auf den Nachlass ist wie nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht und dem sächsischen Gesetzbuch ein wahres Erbrecht. Dabei ist dem Fiskus eine Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen, nicht eingeräumt (§ 1942 Abs. 2 BGB). Dies rechtfertigt sich namentlich durch die Rücksicht auf die Nachlassgläubiger, welche nicht Gefahr laufen dürfen, dass die Erbschaft dem Zugriff eines jeden preisgegeben wird. Gegen etwaige mit dieser Regelung verbundene Nachteile wird der Fiskus durch besondere Vorschriften geschützt. Hierher gehört namentlich die Bestimmung des § 1966 BGB, der zufolge gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht erst geltend gemacht werden kann, nachdem das Nachlassgericht in Gemäßheit der §§ 1964, 1965 BGB festgestellt hat, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist. Sodann ist dem Fiskus das Recht, nur mit dem Nachlasse zu haften, dadurch für die Dauer gesichert, dass ihm eine Inventarfrist nicht bestimmt werden kann (§ 2011 BGB). 

IV. Erwerb der Erbschaft

Altes Recht

Standpunkt des BGB

 

§ 1942 Abs. 1 BGB schließt sich dem Preußischen Rechte an. Nach Preußischem Recht (Preußisches Allgemeines Landrecht I 1 §§ 367 ff.) erwirbt der Erbe die Erbschaft mit dem Anfall kraft Gesetzes, unbeschadet des Rechtes, sie auszuschlagen. Für diese Regelung spricht schon der Umstand, dass erfahrungsgemäß Erbschaften verhältnismäßig selten ausgeschlagen werden. Andererseits hat dieselbe den Vorzug der Einfachheit. Sie erspart den Nachlassgläubigern den unter Umständen schwierigen Beweis, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat und gewährt den Schuldnern des Erblassers die Möglichkeit, die Person desjenigen, der als Erbe mit ihnen gültig verhandeln kann, ohne weiteres festzustellen.

 

Die Frist für die Ausschlagung setzt der Entwurf (§ 1944 Abs. 1 BGB) im Anschluss an das Preußische Allgemeine Landrecht auf sechs Wochen fest. Hat jedoch der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, so beträgt dieselbe sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt, wie nach dem Preußischen Rechte mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt, falls aber der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen ist, nicht vor der Verkündung der letzteren (§ 1944 Abs. 2 BGB).

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit bestimmt der Entwurf (§ 1945 BGB), dass die Ausschlagung durch eine in öffentlich beglaubigter Form dem Nachlassgericht gegenüber abzugebende Erklärung erfolgen muss (…).

 

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an dem Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Aus dieser mit dem geltenden Recht übereinstimmenden Vorschrift ergibt sich, dass der Erbe, solange er noch ausschlagen kann, die Erbschaft nur vorläufig erworben hat. Erst mit Erledigung dieses Schwebezustandes kann die Erbschaft als angenommen gelten (§ 1943 BGB). Bis dahin bleibt daher der Erbe entsprechend einer Bestimmung des Preußischen Rechtes (A.L.R. I 9 § 386), vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, geschützt (§ 1958 BGB). Das Recht des betreffenden Gläubigers wird durch die Vorschrift gewährt, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu bestellen hat, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs von dem Gläubiger beantragt wird (§ 1961 BGB).

 

Der Erbe ist, während die Frist für die Ausschlagung läuft, nicht gehindert, erbschaftliche Geschäfte vorzunehmen. Eine stillschweigende Annahme der Erbschaft lässt sich hieraus keineswegs ohne weiteres ableiten. Schlägt der Erbe demnächst die Erbschaft aus, so ist er aus solchen Geschäften demjenigen gegenüber, der nunmehr Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet (§ 1959 Abs. 1 BGB). Im Verhältnis zu Dritten bleiben Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände nur dann wirksam, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnten (§ 1959 Abs. 2 BGB). Dagegen wird die Wirksamkeit derjenigen Rechtsgeschäfte, die gegenüber dem Erben als solchen vorgenommen werden müssen, wenden sie vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen werden, durch die Ausschlagung in keinem Fall berührt (§ 1959 Abs. 3 BGB). Diese Regelung nimmt einerseits auf das Interesse desjenigen, der nach dem Ausschlagenden als Erbe berufen ist, andererseits auf die Verkehrssicherheit die erforderliche Rücksicht.

 

 

V. Fürsorge des Nachlassgerichts

 

In wesentlicher Übereinstimmung mit dem Gemeinen Rechte, dem Preußischen und dem sächsischen Rechte geht der Entwurf von dem Grundsatz aus, dass die Verlassenschaftsbehandlung Sache der Beteiligten und ein amtliches Einschreiten des Nachlassgerichts nur in besonderen Fällen stattfindet.

 

Eine amtliche Behandlung sämtlicher Verlassenschaften, wie sie nach der Mehrzahl der in Bayern geltenden Rechte und nach dem württembergischen Rechte … die Regel ist, biete zwar eine größere Gewähr dafür, dass Nachlassgegenstände nicht beiseite geschafft, Nachlassverbindlichkeiten in einer den Kräften des Nachlasses entsprechenden Weise berichtigt werden und dass die Anordnungen des Erblassers zur Ausführung gelangen. Indessen besteht in den meisten Fällen, namentlich wenn der Nachlass zahlungsfähig ist, für eine amtliche Verlassenschaftsbehandlung kein Bedürfnis. In den Gebieten, wo gegenwärtig eine solche Einmischung des Nachlassgerichts unbekannt ist, würde sie von den Beteiligten als ungerechtfertigte Bevormundung und Belästigung empfunden werden und für die Gerichte eine unnötige Vermehrung der Geschäfte mit sich bringen.

 

Nach dem Entwurf hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses, soweit ein Bedürfnis besteht, nur dann zu sorgen, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder wenn er unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1 BGB).

 

Das Nachlassgericht kann in diesen Fällen insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 Abs. 2 BGB).

VI. Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
1. Beschränkte Haftung

 

Geltendes Recht

 

Standpunkt des Entwurfs

 

Der Entwurf seinerseits geht davon aus, dass die Nachlassgläubiger an sich nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Nachlass haben, und dass der Erbe gegen die Gefahr, mit seinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten eines überschuldeten Nachlasses zu haften, tunlichst geschützt werden muss.

 

Wenn hiernach der Entwurf bestimmt, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (§ 1967 BGB), so hat er zunächst nur eine Haftung mit dem Nachlass im Auge (§§ 1975 ff. BGB). Übrigens ist es Sache des Erben, diese Beschränkung seiner Haftung im Wege der Einrede gegen den einzelnen Nachlassgläubiger geltend zu machen. Das Nähere hierüber wird die Zivilprozessordnung vorzusehen haben (Anmerkung: Vergleiche ZPO §§ 781 ff.).

 

Die Bedeutung der beschränkten Haftung des Erben ist im geltenden Rechte verschieden bestimmt. Nach der Praxis des Gemeinen Rechtes können die Nachlassgläubiger, sofern der Erbe sich auf die Rechtswohltat des Inventars beruft, ihre Befriedigung lediglich aus den zum Nachlasse gehörenden Gegenständen suchen; der Erbe haftet nur insoweit persönlich, als er sich durch sein sonstiges Verhalten, insbesondere durch Verwendung von Nachlassgegenständen in sein eigenes Vermögen, den Gläubigern gegenüber verantwortlich gemacht hat. Auf demselben Boden stehen die Praxis des Preußischen Rechtes und in der Hauptsache auch das französische Recht. Andererseits hält die sächsische Praxis daran fest, dass der Erbe nicht mit den Nachlassgegenständen haftet, sondern in Höhe des Wertes des Nachlasses den Gläubigern persönlich verpflichtet ist.

 

Der Entwurf hat es für richtig erachtet, die beschränkte Haftung des Erben dahin zu regeln, dass der Nachlass in der Hand des Erben als ein mit den Nachlassverbindlichkeiten belastetes, von dem übrigen Vermögen des Erben getrenntes Vermögen behandelt wird. Die Gläubiger können nicht beanspruchen, dass der Erbe den Nachlass zum Schätzungswert übernimmt und von dem der Schätzung zu Grunde gelegten Zeitpunkt an den Nachteil einer etwaigen Wertminderung trägt; sie können nur verlangen, dass ihnen der Nachlass zum Zwecke ihrer Befriedigung von dem Erben zur Verfügung gestellt werde. Ebenso wenig aber darf der Erbe den Gläubigern zumuten, sich mit dem Schätzungswert abfinden zu lassen und damit auf die Vorteile einer möglichen späteren Werterhöhung zu verzichten. Übrigens würde auch, wenn man die Haftung des Erben nach dem Wert des Nachlasses bemessen wollte, dieser Wert häufig erst in einem Rechtsstreit zwischen dem Erben und dem einzelnen Gläubiger festgestellt werden müssen.

 

Mittel zur Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung

 

Was die Frage betrifft, in welcher Weise die beschränkte Haftung des Erben geltend zu machen ist, so tritt in einzelnen gemeinrechtlichen Gebieten zu diesem Zweck stets eine amtliche Nachlassliquidation ein, die bei ermittelter Unzulänglichkeit des Nachlasses in Konkurs übergeht. Dagegen gestatten das Gemeine Recht selbst und ihm folgen das Preußische, das französische und sächsische Recht regelmäßig dem Erben selbst die Abwicklung des Nachlasses. Nach dem Gemeinen Recht, welchem sich in dieser Hinsicht das sächsische Gesetzbuch angeschlossen hat, darf der Erbe die Gläubiger ohne Rücksicht auf ihr etwaiges Vorrecht und auf die Zulänglichkeit des Nachlasses, wie sie sich melden, voll befriedigen; ist der Nachlass erschöpft, so haftet der Erbe nicht mehr, die später kommenden Gläubiger gehen leer aus. Durch eine solche Regelung wird daher der Erbe auf Kosten dieser Gläubiger einseitig begünstigt. Das Preußische Allgemeine Landrecht verpflichtet den Erben, die Gläubiger in Höhe des Betrags abzufinden, der bei konkursmäßiger Befriedigung auf sie entfallen würde. Damit werden aber an den Erben Anforderungen gestellt, denen er in der Mehrzahl der Fälle nicht zu genügen vermag. Die Praxis hat auch die Tragweite jener Vorschrift des Allgemeinen Landrechts dahin beschränkt, dass der Erbe nur die bevorrechtigten Gläubiger vorweg zu befriedigen habe.

 

Nachlassverwaltung und Nachlasskonkurs

 

Demgegenüber gibt der Entwurf (§ 1975 BGB) dem Erben, der seine beschränkte Haftung geltend machen will, die Befugnis, die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlasskonkurses zu beantragen. In beiden Fällen tritt eine Absonderung des Nachlasses von dem übrigen Vermögen des Erben ein; namentlich gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen (§§ 1976, 1977 BGB).

 

Der Antrag auf Eröffnung des Nachlasskonkurses erscheint als der gegebene Weg, wenn der Nachlass überschuldet ist. Im Übrigen ist, entsprechend einer ähnlichen Vorschrift des französischen Rechtes, die Herbeiführung der Nachlassverwaltung das Mittel, durch welches sich der Erbe von der Pflicht befreien kann, seinerseits, unter Verantwortlichkeit gegenüber den Nachlassgläubigern, die Erbschaft zu verwalten und zu bereinigen. Das Bedürfnis einer solchen Maßregel besteht namentlich für die zahlreichen Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt. Der Erbe wird hier, insbesondere aus Rücksicht gegen den Erblasser, häufig Abstand nehmen, den Konkurs sofort zu beantragen, vielmehr zunächst versuchen, selbst den Nachlass zu bereinigen. Darin liegt aber eine Gefahr für ihn selbst wie für die Gläubiger. Nicht minder besteht ein Bedürfnis für die Zulassung einer Nachlassverwaltung in solchen Fällen, in welchen zwar die gegenwärtige Zulänglichkeit des Nachlasses außer Zweifel steht, die Verhältnisse desselben aber so verwickelt sind, dass den Erben nicht zuzumuten ist, die Nachlassverbindlichkeiten zunächst aus dem eigenen Vermögen zu bezahlen und die Verwaltung des Nachlasses auf seine Gefahr zu übernehmen.

 

Nach dem Entwurf ist übrigens die Nachlassverwaltung auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Vorschrift schließt sich der Sache nach den Vorschriften des Gemeinen, des französischen und des sächsischen Rechtes an, welche den Nachlassgläubigern das Recht gewähren, zum Zwecke ihrer Befriedigung aus der Erbschaft deren Absonderung von dem übrigen Vermögen des Erben zu verlangen, falls aus der Vermischung Nachteile für ihre Forderungen zu befürchten sind. In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht ist jedoch der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung nicht mehr zulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind (§ 1981 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Beschränkung rechtfertigt sich durch die Rücksicht auf die Lage des Erben und auf den Schutz derjenigen Gläubiger des Erben, welche nicht Nachlassgläubiger sind.

 

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen; Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen (§ 1984 BGB). Der Nachlassverwalter ist für seine Verwaltung auch den Nachlassgläubigern verantwortlich (§ 1985 BGB). Er darf den Nachlass dem Erben erst ausfolgen, wenn die bekannten Verbindlichkeiten berichtigt oder, soweit eine Befriedigung noch nicht erfolgen kann, durch Sicherheitsleistung gedeckt sind (§ 1986 BGB).

 

Wird infolge der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlasskonkurses die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, so verlangt das Interesse der Gläubiger, dass der Erbe ihnen für die bisherige Verwaltung des Nachlasses wie der Verwalter eines fremden Vermögens verantwortlich ist und dass die aus dieser Verantwortlichkeit sich ergebenden Ansprüche gegen den Erben als zum Nachlasse gehörend angesehen werden. Der Entwurf enthält, in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Preußischen Recht, eine dahingehende Bestimmung. Diese so begründete Verantwortlichkeit des Erben hat insbesondere zur Folge, dass er dem Konkursverwalter wie dem Nachlassverwalter gegenüber zur Rechenschaftsablegung und daher nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 259, 260 BGB auch zur Leistung des Offenbarungseides verpflichtet ist (vergleiche §§ 666, 681 Satz 2 BGB). Auf der anderen Seite sind dem Erben aus dem Nachlasse seine Aufwendungen zu ersetzen, soweit er nach Vorschriften über den Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte (§ 1978 Abs. 3 BGB). Zum Schutz der Nachlassgläubiger ist weiterhin bestimmt, dass der Erbe, welcher nicht unverzüglich nachdem er von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat, die Eröffnung des Nachlasskonkurses beantragt, dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ist; bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben übrigens die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht (§ 1980 Abs. 1 BGB). Der Kenntnis der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich und als Fahrlässigkeit ist in der Regel namentlich anzusehen, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 ff. BGB) nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen (§ 1980 Abs. 2 BGB). Im Übrigen müssen die Nachlassgläubiger die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erben den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche (§ 1979 BGB).

 

Schutz des Erben, wenn die Nachlassverwaltung oder der Nachlasskonkurs wegen Geringfügigkeit der Masse nicht tunlich ist

 

Für den Fall, dass die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlasskonkurses wegen mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder dass aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt wird (§§ 1982, 1988 Abs. 2; vergleiche § 107, 204 der Konkursordnung), muss dem Erben zur Geltendmachung der beschränkten Haftung ein anderes Mittel gewährt werden. Der Erbe hat hier das Recht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit zu verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, ist aber andererseits, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, verpflichtet den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (§ 1990 Abs. 1 BGB). Das Recht des Erben, seine beschränkte Haftung geltend zu machen, wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat (§ 1990 Abs. 2 BGB). Durch die Herausgabe des Nachlasses wird im Verhältnisse des Erben zu dem einzelnen Gläubiger die Absonderung des Nachlasses von dem übrigen Vermögen des Erben in gleicher Weise herbeigeführt, wie sie bei der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Konkurses allen Gläubigern gegenüber Platz greift (vergleiche § 1976 BGB). Demgemäß gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse im Verhältnis zwischen den Erben und dem Gläubiger als nicht erloschen (§ 1991 Abs. 2 BGB). Auch wird der Erbe in Gemäßheit der §§ 1978-1980 BGB einerseits dem betreffenden Gläubiger verantwortlich, andererseits berechtigt, den Ersatz seiner Aufwendungen von demselben zu verlangen. Dabei wirkt übrigens abweichend von der Vorschrift des § 1979 BGB die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Nachlassgläubigers gegenüber einem anderen Gläubiger wie die Befriedigung (§ 1991 Abs. 3 BGB). Andererseits kann der Erbe, welcher Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berichtigt hat, sich hierauf nur dann berufen, wenn die Berichtigung so vorgenommen ist, wie sie im Falle des Konkurses zu erfolgen hätte (§ 1991 Abs. 4 BGB). Die von dem Erblasser herrührenden Schulden gehen den bezeichneten Verbindlichkeiten stets vor. Die Beobachtung dieser Reihenfolge ist eine Forderung der Billigkeit und belastet den Erben nicht über Gebühr.

 

Überschuldung des Nachlasses infolge von Vermächtnissen und Auflagen

 

Beruht die Überschuldung des Nachlasses lediglich auf Vermächtnissen und Auflagen, so erscheint es sachgemäß, dass die Eröffnung des Nachlasskonkurses überhaupt vermieden bleibt. In einem solchen Falle darf angenommen werden, dass der Erblasser, wenn er diese Gefahr vorausgesehen hätte, die Vermächtnisse und Auflagen in geeigneter Weise gekürzt haben würde. Der Entwurf (§ 1992 Satz 1 BGB) gibt daher für den bezeichneten Fall dem Erben das Recht, die Berichtigung jener Verbindlichkeiten nach Maßgabe der vorher erwähnten Grundsätze der §§ 1990, 1991 BGB selbst dann zu bewirken, wenn eine den Kosten des Konkursverfahrens entsprechende Masse vorhanden ist. Zugleich wird hier der Erbe, dem mutmaßlichen Willen des Erblassers gemäß, in den Stand gesetzt, sich die Nachlassgegenstände zu erhalten, indem er deren Wert zahlt (§ 1992 Satz 2 BGB).

2. Unbeschränkte Haftung
 Inventarerrichtung

 

Nach dem Gemeinen und dem französischen Rechte erlangt der Erbe das Recht auf beschränkte Haftung nur, wenn er innerhalb bestimmter Frist und in bestimmter Form ein Verzeichnis des Nachlasses anfertigt. Nach dem Preußischen Rechte steht dem Erben das Recht auf beschränkte Haftung zwar ohne weiteres zu; er verliert es jedoch, wenn er die rechtzeitige und gehörige Aufnahme eines Inventars versäumt. Alle angeführten Rechte aber stimmen darin überein, dass dem Erben nicht von dem Gericht die Frist für die Errichtung des Inventars bestimmt wird, sondern dass die Frist von einem gesetzlich vorgesehen Zeitpunkt an läuft.

 

Zweifellos muss den Nachlassgläubigern für den Fall, dass der Erbe sich auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses beruft, ein Mittel an die Hand gegeben werden, den ursprünglichen Bestand in zuverlässiger Weise festzustellen. Auch der Entwurf legt daher dem Erben die Pflicht zur Inventarerrichtung auf und verbindet mit der Versäumung dieser Pflicht den Rechtsnachteil, dass der Erbe unbeschränkt haftet (§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Gegensatz zu dem geltenden Recht macht aber der Entwurf die fragliche Verpflichtung des Erben von der Voraussetzung abhängig, dass ein Nachlassgläubiger bei dem Nachlassgericht den Antrag stellt, dem Erben eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen (§ 1994 Abs. 1 BGB). In Verbindung mit den Grundsatz, dass die Erbschaft kraft Gesetzes übergeht (§ 1942 Abs. 1 BGB), führt die Pflicht des Erben, selbst ohne Antrag binnen einer kurzen, gesetzlich bestimmten Frist das Inventar zu errichten, leicht zu großen Härten, wie namentlich die Erfahrungen im Gebiet des Preußischen Rechts zeigen.

 

Die Regelung im Entwurf erscheint auch vom Standpunkt der Nachlassgläubiger nicht bedenklich, da dieselben jederzeit, also schon vor Ablauf der Frist für die Ausschlagung der Erbschaft, das Recht haben, den fraglichen Antrag zu stellen.

 

Berechtigt zum Antrag auf Inventarerrichtung ist jeder Nachlassgläubiger. Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht (§ 1994 Abs.  2 BGB). Auf diese Weise wird verhütet, dass die wichtigen mit der Versäumnis der Inventarerrichtung verbundenen Folgen hinterher in Frage gestellt werden. Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder Nachlasskonkurs eröffnet, so wird die Bestimmung einer Inventarfrist unwirksam (§ 2000 Satz 1 BGB). In diesen Fällen liegt dem Nachlassverwalter wie den Konkursverwalter ohnehin die Pflicht ob, ein Inventar aufzunehmen (vergleiche § 2012 Abs. 1 Satz 2; §§ 123 ff. der Konkursordnung). Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses kann deshalb auch keine Inventarfrist bestimmt werden (§ 2000 Satz 2 BGB). Ist der Nachlasskonkurs durch Verteilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht mehr (§ 2000 Satz 3 BGB). In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden, die Nachlassgegenstände mit einer Beschreibung, soweit eine solche zur Festsetzung des Wertes erforderlich ist, sowie unter Angabe ihres Wertes (§ 2001 BGB).

 

Nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht genügt es, dass das Inventar von dem Erben selbst aufgenommen wird. Nur wenn der Nachlass versiegelt war oder seine Unzulänglichkeit wahrscheinlich gemacht ist, muss auf Antrag der Gläubiger gerichtliche Aufnahme stattfinden. Das französische Recht und Artikel des Bayerischen Notariatsgesetzes schreiben Aufnahme des Inventars durch einen Notar vor. Nach dem Entwurfe hat der Erbe die Wahl, ob er das Inventar selbst aufnehmen oder die Vermittlung des Nachlassgerichtes in Anspruch nehmen will. Da aber erfahrungsgemäß der Erbe häufig nicht im Stande ist, ein Inventar herzustellen, welches Dritten eine brauchbare Grundlage für die Beurteilung des Bestandes der Erbschaft bietet, so schreibt der Entwurf vor, dass der Erbe, wenn er das Inventar selbst aufnehmen will, eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen muss (§ 2002 BGB). Beantragt der Erbe gerichtliche Aufnahme des Inventars, so wird durch die Stellung des Antrags die Inventarfrist gewahrt (§ 2003 Abs. 1 Satz 2 BGB), während, wenn er selbst es aufnimmt, die Einreichung desselben bei dem Nachlassgericht vor dem Ablauf der Frist erfolgt sein muss (§§ 1993, 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB).

 

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 BGG entsprechendes Inventar, so genügt es zur Wahrung der Inventarfrist, wenn der Erbe vor Ablauf derselben dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll (§ 2004 BGB).

 

Mängel des Inventars

 

Entspricht der Inhalt des Inventars nicht gesetzlichen Erfordernissen (§ 2001 BGB), so hat dies in der Regel auf die Wahrung der Inventarfrist keinen Einfluss. Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, so kann dem Erben eine neue Inventarfrist bestimmt werden (§ 2005 Abs. 2 BGB). Anders verhält es sich, wenn der Erbe eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände absichtlich herbeigeführt hat. Hier verliert er nach dem Vorgang ähnlicher Bestimmungen des Gemeinen Rechtes sowie der Preußischen und der französischen Gesetzgebung das Recht auf beschränkte Haftung und dieselbe Folge tritt ein, wenn der Erbe in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit in das Inventar bewirkt (§ 2005 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift rechtfertigt sich durch die Rücksicht auf die Gläubiger, welche ein derartiger Missbrauch des Inventarrechts mit schwerer Schädigung bedroht. Aus ähnlichen Gründen trifft die unbeschränkte Haftung auf den Erben, welcher bei der Aufnahme des Inventars durch das Nachlassgericht die erforderliche Auskunft (§ 2003 Abs. 2 BGB) verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert (§ 2005 Abs. 1 Satz 2 BGB).

 

Offenbarungseid

 

Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars wird vor allem durch das Recht der Gläubiger gesichert, von dem Erben die Leistung des Offenbarungseids zu verlangen. Der Erbe ist zwar infolge seiner Pflicht zur Auskunftserteilung (§ 1978 in Verbindung mit §§ 666, 681 Satz 2 BGB) schon nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften des § 259 BGB zur Leistung des Offenbarungseids verbunden. Allein dem Bedürfnis ist hiermit um des Willens nicht genügt, weil der Anspruch auf Leistung dieses Eides gegebenenfalls nur im Wege eines ordentlichen Rechtsstreits zur Anerkennung gebracht werden kann. In Übereinstimmung mit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht legt daher der Entwurf (§ 2006 Abs. 1 BGB) dem Erben die Pflicht auf, den Offenbarungseid auf Verlangen eines Gläubigers vor dem Nachlassgericht dahin zu leisten, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Die Angaben des Inventars über die Nachlassverbindlichkeiten werden hiernach von der Eidespflicht nicht betroffen. Verweigert der Erbe die Leistung des Eides, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt (§ 2006 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Verweigerung des Eides steht es gleich, wenn der Erbe sowohl im Schwurtermin als in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (§ 2006 Abs. 3 Satz 2 BGB). Leistet der Erbe den Eid, so hat er seine Eidespflicht gegenüber allen Gläubigern genügt; eine wiederholte Leistung des Eides kann, entsprechend der Vorschrift des § 903 ZPO nur gefordert werden, wenn Grund zur Annahme vorliegt, dass dem Erben nach Eidesleistung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind (§ 2006 Abs. 4 BGB).

 

Vermutung der Vollständigkeit des Inventars

 

Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnisse zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien (§ 2009 BGB). Diese Vorschrift dient zur Abschneidung von Streitigkeiten und gibt dem Erben Veranlassung, möglichst bald zur Errichtung des Nachlassinventars zu schreiten.

  

 3. Aufgebot der Nachlassgläubiger

 

Von dem Recht, sich durch Herbeiführung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses die beschränkte Haftung zu sichern, wird der Erbe regelmäßig nur dann Gebrauch machen, wenn die Zulänglichkeit der Erbschaft ausgeschlossen oder unsicher, sowie wenn die Lage der Erbschaft so verwickelt ist, dass er die mit der eigenen Verwaltung und Vereinigung des Nachlasses verbundene Verantwortlichkeit (§§ 1978-1980 BGB) nicht übernehmen will. Ob es nach den gegebenen Verhältnissen angezeigt erscheint, die beschränkte Haftung geltend zu machen, wird für den Erben wesentlich auch von der Höhe des Schuldenbestandes abhängen. Damit er in dieser Richtung eine zuverlässige Ermittlung vornehmen kann, räumt ihm der Entwurf (§ 1970 BGB) im Anschluss an die bewährten Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 28.03.1879 das Recht ein, die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern.

 

Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen des Aufgebots und das Verfahren wird die Zivilprozessordnung zu treffen haben (vergleiche §§ 989 ff. ZPO). Dort wird insbesondere vorzusehen sein, dass der Erbe den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen kann und dass er nicht mehr antragsberechtigt ist, wenn er das Recht, die beschränkte Haftung geltend zu machen, verloren hat.

 

Pfandgläubiger und solche Gläubiger, die im Konkurse den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden durch das Aufgebot insoweit nicht betroffen, als es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt; das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung der Gegenstände ihres Rechts (§ 1971 BGB). Der Zweck des Aufgebotsverfahrens bedingt nur die Feststellung der dem Nachlass als Ganzes treffenden Verbindlichkeiten. Auch sind die in § 1971 BGB bezeichneten Gläubiger dem Erben meist ohnehin bekannt. Jedenfalls ist eine Forderung der Gerechtigkeit, dass die fraglichen Gläubiger durch das Aufgebotsverfahren wenigstens insoweit nicht beeinträchtigt werden dürfen, als sie befugt sind, sich wegen ihrer Befriedigung an bestimmten Nachlassgegenständen zu halten.

 

Auch Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden der Regel nach durch das Aufgebot nicht betroffen (§ 1972 BGB). Der Erbe erhält von diesen Verbindlichkeiten gewöhnlich durch die Verkündung der letztwilligen Verfügung Kenntnis und bedarf daher insoweit des Aufgebotsverfahrens nicht. Andererseits kann es aber vorkommen, dass eine Verfügung, durch welche ein Vermächtnis angeordnet ist, erst nach Erlass des Ausschlussurteils bekannt wird, und hier wäre es unbillig, das Urteil gegen den Vermächtnisnehmer zur Geltung zu bringen. Endlich wird, wenn dem Erben die beschränkte Haftung ausnahmsweise im Verhältnisse zu einem einzelnen Nachlassgläubiger, zum Beispiel wegen Verweigerung des Offenbarungseids (§ 2006 Abs. 3 BGB), versagt ist, auch dieser Gläubiger von dem Aufgebot nicht betroffen (§ 2013 Abs. 1 BGB).

 

Das Ausschlussurteil bewirkt, dass der Erbe dem ausgeschlossenen Gläubiger gegenüber nur beschränkt haftet. Er kann die Befriedigung des letzteren insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird (§ 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB); einen Überschuss hat er zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (§ 1973 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da jedoch die Ausscheidung der Nachlassgegenstände aus dem Vermögen unter Umständen mit Nachteilen für den Erben verknüpft ist, so hat derselbe das Recht, die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abzuwenden (§ 1973 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine bestimmte Reihenfolge braucht der Erbe den ausgeschlossenen Gläubigern gegenüber bei Herausgabe der Sachen oder Zahlung von Abfindungen nicht einzuhalten. Die von ihm gemachten Aufwendungen kann er in Gemäßheit der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) dem ausgeschlossenen Gläubiger gegenüber in Ansatz bringen. Als Aufwendung kommt insbesondere die Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers in Betracht und der Befriedigung steht nach § 1973 Abs. 2 Satz 3 BGB die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung gleich.

 

Der Schutz, den bei Durchführung des Aufgebotsverfahrens der Erbe im Verhältnis zu dem ausgeschlossenen Gläubiger erhält, wird ihm auch ohne ein solches Verfahren gegenüber demjenigen Nachlassgläubiger zuteil, der seine Forderung erst später als fünf Jahre nach dem Erbfall bei dem Erben geltend macht, es sei denn, dass dem letzteren die Forderung schon innerhalb der fünf Jahre bekannt geworden ist (§ 1974 Abs. 1 Satz 1 BGB; Anmerkung: Die Voraussetzungen des Entwurfs, dass ein Aufgebotsverfahren nicht stattfinde, erschien zu eng und der § 1974 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde anders gefasst). Nach Verlauf einer so langen Zeit darf der Erbe darauf rechnen, dass andere als die bis dahin zu seiner Kenntnis gelangten Forderungen nicht vorhanden seien; auch würde nach Verlauf einer so langen Zeit die Absonderung des Nachlasses von dem sonstigen Vermögen, wie sie notwendig wäre, um die beschränkte Haftung durchzuführen, den Erben oft in eine sehr schwierige Lage bringen. Entsprechend den für das Aufgebotsverfahren geltenden Bestimmungen findet übrigens die in Frage stehende Vorschrift insoweit keine Anwendung, als ein Gläubiger nach § 1971 BGB auch von dem Aufgebot nicht betroffen wird oder als ihm gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet (§§ 1974 Abs. 3, 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

4.        Aufschiebende Einrede

 

Der Erbe wird mit den Verhältnissen des Nachlasses nur selten so vertraut sein, dass er ohne weiteres sich über die Ausschlagung der Erbschaft und über die Geltendmachung der beschränkten Haftung schlüssig machen kann. Es liegt daher im Interesse aller Beteiligten, dass ihm eine angemessene Frist gewährt wird, ehe den Nachlassgläubigern die Verfolgung ihrer Rechte gegen den Erben, den Gläubigern des Erben der Zugriff auf den Nachlass gestattet ist. Zwar bestimmt schon der § 1958 BGB, dass vor der Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, gegen den Erben nicht geltend gemacht werden kann. Allein hiermit ist den Bedürfnissen nicht genügt, da die Verhältnisse häufig so liegen, dass der Erbe während der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist (§§ 1943, 1944 BGB) außerstande ist, sich über die Lage des Nachlasses vollständig zu unterrichten. Der Entwurf (§ 2014 BGB) gibt deshalb dem Erben das Recht, bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Der Erbe gewinnt so zugleich die Möglichkeit, ohne Störung die Errichtung des Inventars vorzunehmen.

 

Eines besonderen Schutzes bedarf der Erbe, welcher sich zur Ermittelung der Nachlassschulden des Aufgebotsverfahrens bedient. Vor Abschluss dieses Verfahrens kann er nicht übersehen, ob nicht durch Befriedigung eines Nachlassgläubigers die Interessen der anderen verletzt werden. Der Entwurf gibt daher einem solchen Erben das Recht, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. Jedoch ist, um etwaigen Verschleppungen vorzubeugen, dieses Recht des Erben davon abhängig gemacht, dass er die Erlassung des Aufgebotes innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft beantragt hat (§ 2015 BGB).

Das Recht, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit gemäß §§ 2014, 2015 BGB zu verweigern, sichert den Erben während der betreffenden Fristen gegen die Folgen des Verzugs sowie gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass und in sein eigenes Vermögen (Nach der heute h.M. tritt Verzug ein; siehe moderne Kommentarliteratur im Anschluss an RGZ 79, 201, 204). Die näheren Vorschriften wegen der Frage der Zwangsvollstreckung wird die Zivilprozessordnung sowie, mit Rücksicht auf den Fall, eines sich schließlich ergebenden Nachlasskonkurses die Konkursordnung zu treffen haben (vergleiche §§ 782 ff. ZPO und §§ 216 ff. Konkursordnung). Es wird sich hierbei insbesondere darum handeln, die widerstreitenden Interessen des Erben, der Nachlassgläubiger und der sonstigen Gläubiger des Erben in der Weise auszugleichen, dass für die Dauer der in den §§ 2014, 2015 BGB bezeichneten Fristen die Zwangsvollstreckung in den Nachlass und, was die Nachlassgläubiger betrifft, auch die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Erben auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind, das mithin vor allem eine Versteigerung der gepfändeten Sachen ausgeschlossen bleibt.

 

Da die Befugnis, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit zu verweigern, dem Erben Zeit zur Überlegung verschaffen soll, ob er von seinem Rechte auf beschränkte Haftung Gebrauch machen will, so ist für eine Anwendung der Vorschriften der §§ 2014, 2015 BGB kein Raum, wenn der Erbe unbeschränkt haftet (§ 2016 BGB). Aber selbst wenn der Erbe beschränkt haftet, darf jene Befugnis die Gläubiger, welche nach § 1971 BGB von dem Aufgebot nicht betroffen werden, in der Geltendmachung der ihnen bezüglich einzelner Nachlassgegenstände zustehenden Pfandrechte und Vorzugsrechte nicht hindern. Nur soweit die Rechte erst nach dem Erbfall im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder der einstweiligen Verfügung erlangt sind, finden die §§ 2014, 2015 BGB auch diesen Gläubigern gegenüber Anwendung (§ 2016 Abs. 2 BGB), und zwar mit Rücksicht darauf, dass diese Gläubiger, wenn demnächst der Nachlasskonkurs eröffnet werden sollte, abgesonderte Befriedigung nicht beanspruchen könnten.

 

 

VII. Erbschaftsanspruch

 

Voraussetzungen des Erbschaftsanspruchs

 

Der Entwurf gewährt dem Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, das heißt demjenigen, welcher zufolge eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat, einen Gesamtanspruch auf Herausgabe des so Erlangten (§ 2018 BGB). Im Anschluss an das Gemeine Recht ist dem Erbschaftsbesitzer gleichgestellt, wer von diesem die Erbschaft durch Vertrag erwirbt (§ 2030 BGB). Dagegen liegt kein Bedürfnis vor, den Gesamtanspruch den Erben auch dann zur Geltung kommen zu lassen, wenn ein anderer bloß tatsächlich in die Erbschaft eingegriffen hat. Da nach § 857 BGB der Besitz von selbst auf den Erben übergeht, so kann der Erbe gegen jeden, der aus dem Nachlass Sachen an sich nimmt, die Besitzklage gemäß § 861 BGB und den Anspruch aus dem früheren Besitze gemäß § 1007 BGB geltend machen. In einer Beziehung weicht jedoch der Entwurf von der dargelegten Auffassung ab. Die Verpflichtung des Erbschaftsbesitzers, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen und demzufolge nach § 260 BGB den Offenbarungseid zu leisten (§ 2027 Abs. 1 BGB), wird auch auf denjenigen erstreckt, welcher, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus der Erbschaft in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat (§ 2027 Abs. 2 BGB). Der Erbe, der in solcher Weise beeinträchtigt wird, bevor er den Bestand des Nachlasses kennt, bedarf dieses weitergehenden Schutzes, da er sonst kaum den Nachweis führen kann, in welchem Umfang der andere Nachlassgegenstände an sich genommen hat. Eine weitere Erleichterung wird dem Erben durch die Bestimmung des Entwurfes gewährt, dass derjenige, welcher sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, verpflichtet ist, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist (§ 2028 Abs. 1 BGB). Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben den Offenbarungseid dahin zu leisten, dass er seine Angabe nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu im Stande sei (§ 2028 Abs. 2 BGB).

 

Gegenstand des Erbschaftsanspruchs

 

Der Erbschaftsanspruch umfasst alles, was der Erbschaftsbesitzer aus der Erbschaft erlangt hat. Der Letztere muss daher dem Erben auch solche herausgeben, die der Erblasser, ohne dass ihm ein Recht daran zustand, lediglich im Besitz hatte. Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäfte mit Mitteln der Erbschaft erwirbt (§ 2019 BGB). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Natur des Erbschaftsanspruchs von selbst und ist namentlich dann von praktischer Bedeutung, wenn es sich für den Erben darum handelt, seinen Aussonderungsanspruch im Konkurs des Erbschaftsbesitzers geltend zu machen.

 

Der Umfang der Pflicht des Erbschaftsbesitzers zur Herausgabe des aus der Erbschaften Erlangten ist im Übrigen nach Maßgabe der Vorschriften über den Eigentumsanspruch (§§ 987 ff. BGB) geregelt. Doch ergeben sich aus der besonderen Natur des Erbschaftsanspruchs mehrfache Abweichungen. Insbesondere muss selbst der gutgläubige Erbschaftsbesitzer die gezogenen Nutzungen mit Einschluss der Früchte herausgeben, an denen er nach allgemeinen Grundsätzen das Eigentum erworben hat (§ 2020 BGB). Der Erbschaftsbesitzer darf sich aus der Erbschaft nicht auf Kosten des Erben bereichern und ebenso wenig den Erbschaftsgläubigern die Möglichkeit entziehen, ihre Befriedigung auch aus den Nutzungen der Erbschaft zu suchen. Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe des aus der Erbschaft Erlangten oder der Nutzungen nicht im Stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 2021 vergleiche mit §§ 818, 819 BGB). Abweichend von den für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften (§ 994 ff. BGB) kann der Erbschaftsbesitzer wegen aller auf die Erbschaft gemachten Verwendungen, selbst wenn dieselben nicht notwendig waren und der Wert der Erbschaft durch sie nicht mehr erhöht ist, Ersatz verlangen; eine Ausnahme tritt nur ein, soweit die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 BGB herauszugebende Bereicherung gedeckt werden (§ 2022 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, welche der Erbschaftsbesitzer nicht auf einzelne Erbschaftssachen, sondern zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten gemacht hat (§ 2022 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung der Ersatzansprüche des Erbschaftsbesitzers ist in gleicher Weise geordnet wie bei dem Eigentumsanspruch (§ 2022 Abs. 1 Satz 2 vergleiche mit §§ 1000-1003 BGB). Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemachten worden sind, insbesondere für die Tilgung von Nachlassschulden, nach den allgemeinen Vorschriften, etwa wegen ungerechtfertigter Bereicherung, in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt (§ 2022 Abs. 3 BGB).

 

Einfluss der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs

 

Mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs muss der Erbschaftsbesitzer, auch wenn er von seinem Recht überzeugt ist, die Möglichkeit ins Auge fassen, dass er in Wirklichkeit nicht Erbe sei. Von dem bezeichneten Zeitpunkt an bestimmen sich daher bezüglich der von dem Erbschaftsbesitzer herauszugebenden Nachlasssachen die Ansprüche des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem sonstigen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten (§ 2023 Abs. 1 BGB). Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen (§ 2023 Abs. 2 BGB).

 

Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers

 

Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht im guten Glauben, so haftet er, und zwar nicht nur Ansehung der Herausgabe der zur Erbschaft gehörigen Sachen, sondern auch in Ansehung der Herausgabe der Bereicherung (§ 2021 BGB), so, wie wenn der Anspruch des Erben zu jener Zeit rechtshängig geworden wäre (§ 2024 Satz 1; vergleiche § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mangel des guten Glaubens liegt auch dann vor, wenn dem Erbschaftsbesitzer lediglich infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass er kein Recht zum Besitz der Erbschaft habe (vergleiche § 932 Abs. 2 BGB). Erfährt der Erbschaftsbesitzer erst nach Ergreifung des Erbschaftsbesitzes, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an (§ 2024 Satz 2 BGB). Eine weitergehende Haftung des Erbschaftsbesitzers wegen Verzugs bleibt unberührt (§ 2024 Satz 3 BGB; zu vergleichen § 990 Abs. 2 BGB).

 

Im Anschluss an die für den Eigentumsanspruch geltende Vorschrift des § 992 BGB bestimmt der Entwurf ferner, dass der Erbschaftsbesitzer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen haftet, wenn er einen Erbschaftsgegenstand durch eine strafbare Handlung oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (§ 2025 Satz 1 BGB). Hiernach würde, da gemäß § 857 BGB der Besitz auf den Erben kraft Gesetzes übergeht, auch derjenige stets wegen verbotener Eigenmacht schadenersatzpflichtig sein, der vor der tatsächlichen Besitzergreifung durch den Erben eine Sache aus dem Nachlass an sich nimmt. Dies würde jedoch gegen den, der sich selbst für den Erben hält, eine unbillige Härte enthalten, zumal häufig die Frage, wer der wirklich Berechtigte sei, von vornherein schwer zu übersehen ist. Der Entwurf bestimmt daher, dass die Haftung wegen verbotener Eigenmacht einen gutgläubigen Erbschaftsbesitzer nur dann betrifft, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte (§ 2025 Satz 2 BGB).

 

Der Entwurf überlässt es dem Ermessen des Erben, ob er den Erbschaftsbesitzer mit der Erbschaftsklage oder mit den erbschaftlichen Einzelklagen in Anspruch nehmen will. Durch den Gebrauch der Einzelklagen könnte aber der Erbe den Erbschaftsbesitzer, namentlich was den Ersatzanspruch wegen der Verwendungen betrifft, in eine ungünstigere Rechtslage bringen. Um den entgegen zu treten, sieht § 2029 BGB vor, dass sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch bestimmt, und zwar gilt dies nicht nur für den redlichen, sondern auch für den unredlichen Erbschaftsbesitzer.

 


VIII. Mehrheit von Erben
1. Regelung im Allgemeinen

 

Geltendes Recht

 

Nach dem Gemeinen Recht fanden auf das Rechtsverhältnis der Miterben die Vorschriften Anwendung, welche für die Gemeinschaft überhaupt galten. Forderungen und Schulden der Erbschaft waren im Verhältnis der Erbteile unter den Miterben kraft Gesetzes geteilt und die übrigen zum Nachlass gehörenden Gegenstände standen den Miterben in demselben Verhältnis nach Bruchteilen zu. Jeder von ihnen konnte über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen und dadurch den übrigen Miterben die Möglichkeit entziehen, sich wegen ihrer durch die Erbengemeinschaft begründeten Ansprüche aus jenem Anteil zu befriedigen. Das sächsische Gesetzbuch schloss sich dem Gemeinen Recht an. Das Preußische Recht hat dagegen in der Ausbildung, die ihm durch Wissenschaft und Praxis zuteil wurde, das Rechtsverhältnis der Miterben nach den Grundsätzen der Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand gestaltet. Vor der Auseinandersetzung hatte der einzelne Miterbe an den einzelnen Nachlassgegenständen keine selbstständigen, seiner Verfügung unterliegenden Anteile; erst durch die Teilung erlangte er das Recht über die ihm zugewiesenen Nachlassgegenstände frei zu bestimmen. In Ansehung der Nachlassschulden bestand ein eigenartiges Gesamtschuldverhältnis der Erben; war jedoch den Gläubigern die beabsichtigte Teilung in gehöriger Weise mitgeteilt worden, so konnten die Erben späterhin nur noch nach Verhältnis ihrer Erbteile in Anspruch genommen werden…

 

Standpunkt des BGB

 

Die gemeinrechtliche Regelung der Frage empfiehlt sich dadurch, dass sie das Rechtsverhältnis der Miterben einfach gestaltet, dem einzelnen von ihnen die Verwirklichung seines Rechtes erleichtert und auch den Gläubigern die ungehinderte Rechtsverfolgung gegen jeden der Erben nach dem Maße seines Erbteiles gestattet. Gleichwohl sind die Vorteile, die sich aus dem System des Preußischen Rechts zu Gunsten der Erben wie der Nachlassgläubiger ergeben, für überwiegend zu erachten. Sind die Nachlassschulden kraft Gesetzes geteilt und haftet mithin jeder Miterbe nur nach dem Verhältnis seines Erbteils, so ist die notwendige Folge, dass der Nachlassgläubiger den Teil seiner Forderung, welchen er von dem einzelnen verpflichteten Miterben nicht erhalten kann, endgültig verliert. Dies bleibt nur vermieden, wenn die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten zu einer gemeinsamen Angelegenheit der Miterben gemacht und den letzteren auch gegenüber den Gläubigern die Verantwortlichkeit dafür auferlegt wird, dass die Schulden vor der Erbteilung bezahlt oder sichergestellt werden. Die Voraussetzung einer solchen Regelung ist aber, dass jedem Miterben die Verfügung über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen und damit die Möglichkeit entzogen wird, die zur Schuldentilgung erforderlichen Mittel des Nachlasses zum Teil für sich zu verwenden. Was die Erben selbst betrifft, so wird durch die Gemeinschaft zur gesamten Hand die Befriedigung der ihnen auf Grund des Miterbenverhältnisses untereinander zustehenden Ansprüche, insbesondere der Ausgleichungsansprüche, in höherem Maße gesichert, als durch die Grundsätze des Gemeinen Rechtes. Die Letzteren führen vor allem zu dem unbilligen Ergebnis, dass ein Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen zum Schaden der übrigen Miterben selbst dann verfügen kann, wenn sein Anteil an der Erbschaft durch den Betrag desjenigen erreicht oder überstiegen wird, was er vorempfangen hat oder den anderen Miterben ersetzen muss, zum Beispiel weil von diesen Erbschaftsschulden bezahlt sind. Die Auffassung des Preußischen Rechts hat übrigens bereits in der Vorschrift des § 51 der Konkursordnung Anerkennung gefunden, wonach jeder Teilhaber einer Gemeinschaft wegen der dadurch begründeten Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Teilung ermittelten Anteil des Gemeinschuldners verlangen kann.

 2.  Rechtsverhältnis der Erben untereinander

 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

 Dass zwischen den Miterben eine Gemeinschaft zur gesamten Hand besteht, kommt namentlich in den Vorschriften des § 2032 Abs. 1 BGB und des § 2033 Abs. 2 BGB zum Ausdruck. Danach ist der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben und kann kein Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen (vergleiche noch § 2040 BGB). In der Zivilprozessordnung wird zu bestimmen sein, dass dieser Anteil auch nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (vergleiche § 859 Abs. 2 ZPO). Dagegen ist, in Übereinstimmung mit dem Preußischen Recht (A.L.R. I, 17 §§ 4, 115), jedem Miterben gestattet über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

Wie der Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) bedarf auch der Vertrag, durch welchen ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verkauft ein Miterbe auf Grund dieses Verfügungsrechts seinen Anteil an dem Nachlass, so sind die übrigen Miterben der Gefahr ausgesetzt, dass der ihnen fremde Käufer, welcher auf diese Weise in die Gemeinschaft eintritt, der Auseinandersetzung Schwierigkeiten bereitet. Um sie hiergegen zu schützen, gibt ihnen § 2034 BGB gegen den verkaufenden Miterben ein Vorkaufsrecht. In den meisten Fällen wird aber die Übertragung des Anteils auf den Käufer mit dem Abschluss des Verkaufsvertrags zusammenfallen. Ein bloß persönliches Vorkaufsrecht würde daher regelmäßig nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer begründen. § 2035 BGB bestimmt daher weiterhin, dass, wenn der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen ist, die Miterben das ihnen nach § 2034 BGB dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht nunmehr dem Käufer gegenüber ausüben können (§ 2035 BGB).

 

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu; insbesondere können sie über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2038 Abs. 1 Satz 1, § 2040 Abs. 1 BGB). Jeder Miterbe ist jedoch dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Übrigen sind die Rechte und Pflichten der Miterben mit einigen, insbesondere aus dem Grundsatz der Gemeinschaft zur gesamten Hand sich ergebenden Abweichungen im Anschluss an die allgemeinen Vorschriften über die Gemeinschaft geregelt (§ 2038 Abs. 2 BGB). Die Teilung der Früchte erfolgt der Regel nach erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB), da, namentlich im Hinblick auf die Pflicht zur Ausgleichung mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass dasjenige, was dem einzelnen Miterben schließlich gebührt, hinter dem seinem Erbteil entsprechenden Bruchteil des Nachlasses zurückbleibt. Nur wenn die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen ist, kann jeder Miterbe am Schluss jeden Jahres die Teilung des Reinertrages verlangen.

 

Besonders geordnet ist die Geltendmachung der zur Erbschaft gehörenden Ansprüche. Der zwischen den Miterben bestehenden Gemeinschaft zur gesamten Hand entspricht es, dass der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten kann. Dagegen hat der Entwurf dem Grundsatz der gesamten Hand nicht die Folge gegeben, dass auch die Geltendmachung der Ansprüche nur von den Miterben gemeinschaftlich betrieben werden darf. Wie die Erfahrungen im Gebiet des Preußischen Rechts gezeigt haben, bringt eine solche Regelung erhebliche Unzuträglichkeiten mit sich, indem sie namentlich die Auseinandersetzung unter den Miterben sehr erschwert. Das Gesetz gibt daher jedem Miterben zunächst das Recht, Leistung an alle Erben zu fordern; außerdem kann aber jeder Miterbe auch verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erbe hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert (§ 2039 BGB).

 

 Auseinandersetzung

 

In der Regel ist jeder Miterbe berechtigt, jederzeit die Auseinandersetzung zu fordern (§ 2042 Abs. 1 BGB). Durch Vereinbarung der Miterben kann jedoch die Auseinandersetzung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften über die Gemeinschaft ausgeschlossen oder aufgeschoben werden (§ 2042 Abs. 2 BGB). Soweit die Erbteile, insbesondere wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben, noch unbestimmt sind, findet die Auseinandersetzung bis zur Erhebung der Unbestimmtheit nicht statt. § 2044 BGB gewährt dem Erblasser die Befugnis, durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des ganzen Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände auszuschließen oder von einer Kündigungsfrist abhängig zu machen. Endlich kann unter bestimmen Voraussetzungen jeder Miterbe Aufschub der Auseinandersetzung verlangen.

 

Die Auseinandersetzung selbst ist im Wesentlichen nach den für die Teilung bei einer Gemeinschaft geltenden Vorschriften geordnet (§ 2042 Abs. 2, §§ 2045, 2047 BGB). Schriftstücke, die sich auf die Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, sollen gemeinschaftlich bleiben.

 

Nach § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Insbesondere kann er anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die Bestimmung des Dritten ist jedoch für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; in diesem Fall erfolgt die Bestimmung durch Urteil.

 

Auf die besonderen Verhältnisse der Landwirtschaft bezieht sich die Vorschrift des § 2049 Abs. 1 BGB, der zufolge, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, im Zweifel anzunehmen ist, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. Dieser Ansatz entspricht dem vermutlichen Willen des Erblassers. Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach einer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann (§ 2049 Abs. 2 BGB). Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Gegenden Deutschlands ist in Art. 137 EGBGB der Landesgesetzgebung vorbehalten worden, über die Festsetzung des Ertragswerts anderweite Bestimmungen zu treffen.

 
Ausgleichungspflicht unter Miterben

 

Der Entwurf steht auf dem Standpunkt, dass bei der Auseinandersetzung unter den Miterben auch die Ausgleichung wegen des Vorempfangenen zu erledigen ist.

 

Das BGB kennt eine Ausgleichungspflicht nur unter den Abkömmlingen des Erblassers (§ 2050 BGB). Mit Rücksicht auf das nahe Verhältnis zwischen Eltern und Kindern darf angenommen werden, dass der Erblasser durch bestimme Zuwendungen, welche er bei Lebzeiten gemacht hat, kein Kind vor dem anderen bevorzugen wollte. Im Verhältnis zu sonstigen Erben würde eine solche Vermutung jeder sicheren Grundlage entbehren.

 

Aber auch die Ausgleichungspflicht der Abkömmlinge beschränkt das BGB im Allgemeinen auf den Fall der gesetzlichen Erbfolge (§ 2050 BGB). Hat der Erblasser die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen bestimmt, so darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass er hierbei auch die Zuwendungen berücksichtigt habe, die er bereits bei Lebzeiten dem einen oder anderen Abkömmling gemacht hatte. Eine Ausnahme von dieser Regel erscheint nur gerechtfertigt, wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige, was sie als gesetzliche Erben erhalten würde, eingesetzt oder wenn er ihre Erbteile so bestimmt hat, dass dies zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile.

 

Hält der Erblasser in dieser Weise an der gesetzlichen Erbfolge fest, so ist zu vermuten, dass er auch in Ansehung der Ausgleichungspflicht nicht von dem abweichen wollte, was bei der gesetzlichen Erbfolge gilt (§ 2052 BGB).

 

Die Ausgleichungspflicht erstreckt sich auf alle Abkömmlinge. Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet (§ 2051 Abs. 1 BGB). Auch diese Vorschrift findet ihre Begründung in dem mutmaßlichen Willen des Erblassers.

 

Hat der Erblasser für einen wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so liegt es gewöhnlich in seinem Sinne, dass dieser Ersatzerbe nur das erhält, was der Abkömmling unter Berücksichtigung der ihn treffenden Ausgleichungspflicht erhalten haben würde. Der § 2051 Abs. 2 BGB gibt eine dahingehende Auslegungsregel. Hat ein entfernter Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder hat ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser eine Zuwendung erhalten, so ist er nicht verpflichtet, diese Zuwendung zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat (§ 2053 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat (§ 2053 Abs. 2 BGB). In all diesen Fällen ist anzunehmen, dass der Erblasser zur Zeit der Zuwendung mit der Möglichkeit, der Empfänger werde künftig sein Erbe sein, nicht gerechnet, vielmehr lediglich die Verhältnisse, wie sie damals lagen, im Auge gehabt hat.

 

Da die Ausgleichungspflicht auf dem vermutlichen Willen des Erblassers beruht, so muss sie auf solche Zuwendungen beschränkt bleiben, die der Erblasser nach der Sitte des Lebens unter gleichen Verhältnissen voraussichtlich auch den anderen Abkömmlingen gemacht haben würde. Diese Annahme ist als Regel lediglich bei Ausstattungen gerechtfertigt, das heißt bei Zuwendungen, welche einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben worden sind (§ 1624 BGB). Das BGB bestimmt deshalb, dass Ausstattungen stets zur Ausgleichung zu bringen sind, sofern nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat, sonstige Zuwendungen dagegen nur dann, wenn die Ausgleichung von dem Erblasser bei der Zuwendung bestimmt worden ist (§ 2050 Abs. 1, 3 BGB). Die Frage, ob auch Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf zur Ausgleichung zu bringen sind, wird von § 2050 Abs. 2 BGB wegen ihrer großen praktischen Bedeutung ausdrücklich entschieden, und zwar dahin, dass die Ausgleichungspflicht Platz greift, sofern die Aufwendungen das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Die Abkömmlinge, denen eine weniger kostspielliege Ausbildung zuteil geworden ist, werden damit in billiger Weise berücksichtigt.

 

Die Ausgleichungspflicht kann nur bei der Erbteilung geltend gemacht werden (§§ 2050 Abs. 1, 2055 Abs. 1 BGB). Da zwischen den Erben eine Gemeinschaft zur gesamten Hand besteht, muss es zu einer solchen Auseinandersetzung stets kommen. Selbstverständlich ist übrigens, wenn die Ausgleichungspflicht bei der Erbteilung etwa aus Irrtum unberücksichtigt geblieben sein sollte, die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung nicht ausgeschlossen.

 

Nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht kommt bei der Ausgleichung im Wesentlichen der Wert zum Ansatz, den der Gegenstand im Augenblick der Zuwendung hatte. Das Gesetz folgt dem Preußischen Recht und sieht demgemäß vor, dass sich der Wert nach der Zeit bestimmt, zu der die Zuwendung erfolgt ist (§ 2055 Abs. 2 BGB). Es handelt sich hier stets um Zuwendungen, die nach der Absicht des Gebers dauernd sein sollen, und hieraus folgt, dass eine im Laufe der Zeit etwa eintretende Minderung oder Erhöhung des Wertes nur den Empfänger, nicht aber den Ausgleichungsberechtigten berühren kann.

 

Was den Vollzug der Auseinandersetzung selbst betrifft, so wird der Wert aller in Betracht kommenden Zuwendungen dem Bestand des Nachlasses hinzugerechnet, jedem Miterben aber der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet ( § 2055 Abs. 1 BGB).

 

Ein zur Ausgleichung verpflichteter Abkömmling, der durch die Zuwendung mehr erhalten hat, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, ist zur Herausgabe des Mehrbetrages nicht verpflichtet (§ 2056 Satz 1 BGB). Auch hier muss der Wille des Erblassers, dass dem Abkömmling das Vorempfangene dauernd verbleiben soll, den Ausschlag geben. Liegt ein solcher Fall vor, so wird der Nachlass unter die übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben (§ 2056 Satz 2 BGB).

 

Nach § 2057 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er  zur Ausgleichung zu bringen hat; dabei finden die für die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseids geltenden allgemeinen Vorschriften der §§ 260, 261 BGB entsprechende Anwendung. Diese Auskunftspflicht ist durch ein praktisches Bedürfnis geboten.

 

3.        Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

 

Nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht I. 17 § 127 konnten, wenn die Erbschaft unter Vorbehalt erworben und die Teilung des Nachlasses noch nicht vollzogen war, die Erben nur gemeinschaftlich, das heißt so in Anspruch genommen werden, dass die Klage gegen alle Erben zusammen gerichtet wurde. Diese gemeinschaftliche Haftung hatte sich jedoch in der Anwendung nicht bewährt. § 2058 BGB stellt daher den Grundsatz auf, dass die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften, mithin (vergleiche § 421 BGB) jeder von ihnen auf Berichtigung der ganzen Schuld belangt werden kann. Der bezeichnete Grundsatz bedarf indessen für die Zeit vor der Teilung des Nachlasses eine Einschränkung. Während der fraglichen Zeit sind die einzelnen Miterben außerstande, sich die zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlichen Mittel aus dem Nachlass zu verschaffen, da sie über ihren Anteil an den Nachlassgegenständen nicht verfügen dürfen. Diese Rechtslage fordert, dass ihnen, entsprechend den Vorschriften über die beschränkte Haftung des Erben, eine Sicherung gegen die Gefahr gewährt werde, für jene Verbindlichkeiten mit dem eigenen Vermögen einstehen zu müssen. Demgemäß bestimmt der § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass bis zur Teilung des Nachlasses jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern kann. Die Gläubiger werden hierdurch nicht benachteiligt; denn nach § 2059 Abs. 2 BGB verbleibt ihnen die Befugnis, von den sämtlichen Miterben die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass zu verlangen, und im Zusammenhang damit bestimmt § 747 ZPO, dass auf Grund eines gegen alle Erben vollstreckbaren Urteils die Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass betrieben werden kann.

 

Dem Recht des Miterben, die Nachlassgläubiger gemäß § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB auf seinen Anteil an dem Nachlass zu verweisen, ist die Grundlage entzogen, falls er für eine Nachlassverbindlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 1949 ff. BGB) unbeschränkt haftet. Es würde jedoch unter Umständen zu großen Härten führen, wenn er hier ohne weiteres als Gesamtschuldner für die ganze Forderung zu haften hätte. § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt daher nach dem Vorgange der Preußischen Gesetzgebung (A.L.R. I, 17 § 134), dass dem betreffenden Miterben das Recht, die Gläubiger auf den Nachlass zu verweisen, in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zusteht, insoweit können die Gläubiger sich folgeweise auch an das übrige Vermögen des Miterben halten.

 

Ist die Teilung erfolgt, so haftet der Miterbe, welcher das Recht auf beschränkte Haftung verloren hat, den Gläubigern unbedingt als Gesamtschuldner. Aber auch für die Miterben, denen das Recht auf beschränkte Haftung noch zusteht, ändert sich mit der Teilung das Verhältnis zu den Gläubigern. Das Recht, die Gläubiger auf den Nachlass zu verweisen, fällt weg. Die Anordnung einer Nachlassverwaltung ist von dem bezeichneten Zeitpunkt ab gleichfalls ausgeschlossen (§ 2062 BGB). Die Rechtsfolge, als Gesamtschuldner auch mit dem eigenen Vermögen zu haften, kann daher der Miterbe in der Regel nur noch abwenden, wenn er in der Lage ist, wegen Überschuldung des Nachlasses die Eröffnung des Nachlasskonkurses herbeizuführen. Das Gesetz will durch diese strenge Haftung die Miterben veranlassen, die Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung zu berichtigen.

 

Billigerweise kann jedoch diese Haftung den Erben dann nicht ohne weiteres auferlegt werden, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die ihnen ohne ihr Verschulden unbekannt geblieben sind. Demgemäß haftet (§ 2060 Nr. 1 BGB) nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil des Nachlasses, wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist.

 

Zum Schutz der Erben ist diese Wirkung des Aufgebotsverfahrens auch auf diejenigen erstreckt, welche Ansprüche auf Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen oder Auflagen zustehen, sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet. Auch dann haftet (§ 2060 Nr. 2 BGB) der Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit, nach dem § 2060 Nr. 2 BGB, wenn das Aufgebotsverfahren stattgefunden hat, der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, es sei denn, dass dem Miterben die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden ist. Entsprechend der Vorschrift des § 1974 Abs. 2 BGB tritt jedoch diese Beschränkung der Haftung nicht ein gegenüber dem Gläubiger, der nach § 1971 BGB auch von dem Aufgebot nicht betroffen wird.

 

§ 1261 BGB gewährt den Erben noch ein weiteres Sicherungsmittel. Jeder Miterbe kann auf seine Kosten die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf einer sechsmonatigen Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist. Die Aufforderung ist durch den Deutschen Reichsanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmten Blatt zu veröffentlichen. Die Anmeldefrist beginnt mit der letzten Einrückung.

 XI. Einsetzung eines Nacherben
 Zulässigkeit

 

Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Die Nacherbfolge (Fideikommissarische Substitution) ist, wenn auch in verschiedener Gestaltung, von allen geltenden Rechten anerkannt. Praktische Bedeutung hat sie namentlich in dem Falle, dass der Erblasser seine gesetzlichen Erben, insbesondere seine Kinder, nicht ausschließen, die Vorteile der Erbschaft aber für bestimmte Zeit einem anderen, zum Bespiel seinem Ehegatten, zuwenden will, ohne ihn den Beschränkungen zu unterwerfen, welche mit der Anordnung des Nießbrauchs an der Erbschaft verbunden sind. Sodann kommen die Fälle in Betracht, in denen der Erblasser besorgen muss, dass der zunächst berufene Erbe das Vermögen der Familie nicht erhalten werde.

 

Nach den meisten geltenden Rechten kann die Nacherbfolge nur einmal oder nur für eine bestimmte Zahl von Fällen eintreten. So beschränkt das Gemeine Recht bei Familien-Fideikommissen die Zulässigkeit der Substitution auf vier Grade. Das Preußische Recht gestattet eine zweimalige, das französische sowie das bayerische Recht eine einmalige Nacherbfolge.

 

Auch das BGB geht davon, dass der Nachlass nicht auf unabsehbare Zeit durch die Anordnung einer Nacherbschaft gebunden und dem freien Verkehr entzogen werden darf. Das BGB hat jedoch davon abgesehen, die Nacherbfolge nach der Zahl der Fälle abzugrenzen. Vielmehr erschien es richtiger, zu bestimmen, dass die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam wird, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit Rücksicht auf die Zwecke, denen die Nacherbfolge zu dienen hat, ist indessen der bezeichnete Zeitraum für einige besondere Fälle erweitert. Hat der Erblasser die Nacherbfolge von einem bestimmten Ereignis in der Person des Vorerben oder Nacherben, zum Beispiel vom Tode des Vorerben oder Verheiratung des Nacherben, abhängig gemacht, so bleibt die Einsetzung des Nacherben auch dann wirksam, wenn das Ereignis erst nach Ablauf des 30-jährigen Zeitraums eintritt; Voraussetzung ist jedoch, dass derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfall lebt (§ 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ungeachtet des Ablaufs der 30-jährigen Frist bleibt ferner die Einsetzung eines Nacherben dann wirksam, wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist (§ 2109 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der 30-jährigen Frist (§ 2109 Abs. 2 BGB).

 

Rechtliche Natur der Nacherbfolge

 

Tritt der Fall der Nacherbfolge ein, so hört der Vorerbe von selbst auf Erbe zu sein und fällt die Erbschaft ohne weiteres dem Nacherben an (§ 2139 BGB). Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass nur so der Wille des Erblassers vollständig zur Geltung kommt. Übrigens erwirbt der Nacherbe bereits mit dem Erbfall ein festes Recht auf die Nacherbfolge. Dementsprechend geht, wenn er den Erbfall, nicht aber den Fall der Nacherbfolge erlebt, gleichwohl sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (§ 2108 Abs. 2 BGB).

 

Rechtliche Stellung des Vorerben bis zum Eintritt der Nacherbfolge

 

Da der Vorerbe zunächst Erbe ist, so kommt ihm dies zum Eintritt der Nacherbfolge grundsätzlich die Stellung zu, die er haben würde, wenn die Nacherbfolge nicht angeordnet wäre. Er ist daher Eigentümer der Nachlasssachen und auch im Übrigen berechtigt und verpflichtet wie jeder Erbe. Zur Sicherung der Rechte des Nacherben muss jedoch das Recht des Vorerben gewissen Beschränkungen unterworfen werden.

Verschiedene Gesetze lassen hier die Vorschriften über den Nießbrauch in der Weise Anwendung finden, dass der Vorerbe dem Nacherben gegenüber als Nießbraucher anzusehen ist. Eine solche Gestaltung wird jedoch dem Umstand, dass der Vorerbe wahrer Erbe ist, nicht gerecht. Das BGB hat daher die Stellung des Vorerben selbständig von dem Gesichtspunkt aus geregelt, dass zwar dem Nacherben für den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge das Vermögen unverkürzt erhalten bleiben muss, dass aber andererseits die Sicherheit des Verkehrs und die ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses unter den Beschränkungen, welche die Nacherbfolge mit sich bringt, nicht leiden dürfen.

 

Demgemäß steht (§ 2112 BGB) dem Vorerben an sich das Recht zu, über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände frei zu verfügen. Dieses Recht unterliegt jedoch gewissen Beschränkungen (§§ 2213 – 2115 BGB). Verfügungen des Vorerben über ein zur Erbschaft gehöriges Grundstück, sowie über ein zur Erbschaft gehöriges Recht an einem Grundstück mit Einschluss von Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden, ferner unentgeltliche Verfügungen über einen Erbschaftsgegenstand sind im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden; Doch finden die allgemeinen Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter auch hier Anwendung (§ 2113 BGB). In Ansehung der zur Erbschaft gehörenden Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden steht übrigens dem Vorerben das Recht der Kündigung und der Einziehung zu; Er kann aber nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringen der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird (§ 2114  Satz 1, 2 BGB). Sodann ist der Vorerbe bezüglich solcher Schenkungen nicht beschränkt, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB). Einen ausgedehnteren Schutz gewährt § 2115 Satz 1 BGB dem Nacherben gegen diejenigen Verfügungen über Erbschaftsgegenstände, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgten. Solche Verfügungen sind, auch wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen der Vorerbe selbst wirksam handeln konnte, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Nur dann ist eine derartige Verfügung unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstande bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist, zum Beispiel eine mit Zustimmung des Nacherben aufgenommene Hypothek (§ 2115 Satz 2 BGB). Auch gegen die Gefahren, welche die besondere Natur der Inhaberpapiere und der mit Blancoindossament versehenen Orderpapiere mit sich bringt, wird der Nacherbe gesichert. Auf Verlangen des Nacherben hat der Vorerbe die zur Erbschaft gehörenden Papiere dieser Art, sofern sie nicht, wie zum Beispiel Banknoten zu den verbrauchbaren Sachen (§ 92 BGB) gehören, nebst den Erneuerungsscheinen, aber ohne die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilsscheine, mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Über die hinterlegten Papiere ist der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben zu verfügen berechtigt (§ 2116 Abs. 2 BGB). Statt die Papiere zu hinterlegen, kann der Vorerbe sie auf seinen Namen umschreiben lassen oder, falls sie von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt sind, ihre Umwandlung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat bewirken; Auch hierbei muss jedoch bestimmt werden, dass der Erbe über die umgeschriebenen Papiere oder die Buchforderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann (§ 2117 BGB). Gehören zur Erbschaft bereits Buchforderungen, so hat der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben in das Schuldbuch einen entsprechenden, sein Verfügungsrecht beschränkenden Vermerk eintragen zu lassen (§ 2118 BGB). Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den vor die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen (§ 2119 BGB).

 

Auf der anderen Seite muss aber Vorsorge getroffen werden, dass die Schranken, welche dem Verfügungsrecht des Vorerben gezogen sind, nicht die ordnungsmäßige Verwaltung der Erbschaft hindern. Demgemäß wird für den Fall, dass zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich ist, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, dem Nacherben im Verhältnis zu dem Vorerben die Pflicht auferlegt, die Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen (§ 2120 BGB).

 

Anlangend die Prozessführung geht das BGB davon aus, dass die Vertretung des Nachlasses in Rechtsstreitigkeiten dem Vorerben unbeschränkt zusteht. § 326 ZPO regelt, dass ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als solchen gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, für und gegen den Nacherben wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird.

 

Dem Verwaltungsrecht des Vorerben entspricht die ihm gegen den Nacherben obliegende Verwaltungspflicht. Der Vorerbe hat übrigens bei der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 2131 BGB). Auch ist er nicht wegen jeder einzelnen Verwaltungshandlung als solcher verantwortlich; Vielmehr genügt es zu seiner Entlastung, wenn sich zur Zeit des Eintritts der Nacherbfolge die Erbschaft in dem Zustand befindet, der sich bei einer bis zu ihrer Herausgabe an den Nacherben fortgesetzten Ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt (§ 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

Der Nacherbe kann von dem Vorerben die Mitteilung eines Verzeichnisses der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände fordern und auch sonst Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen; Um jedoch eine unnötige Belästigung des Vorerben zu verhüten, gewährt der Entwurf dem Anspruch auf Auskunft dem Nacherben nur für solche Fälle, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt (§§ 2121, 2127 BGB). Nach § 2122 BGB kann der Nacherbe auch den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Der Nacherbe ist ferner berechtigt, Sicherheitsleistungen zu fordern, wenn durch das Verhalten des Vorerben oder durch dessen ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet wird (§ 2128 Abs. 1 BGB). Ist der Vorerbe zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Nacherbe verlangen, dass die Verwaltung der Erbschaft für Rechnung des Vorerben einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird, sofern der Vorerbe nicht innerhalb einer auf Antrag des Nacherben von dem Gericht bestimmten Frist die Sicherheit leistet (§ 2128 Abs. 2 BGB). Mit der Entziehung der Verwaltung verliert der Vorerbe, unbeschadet der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter das Recht, über die Erbschaftsgegenstände zu verfügen (§ 2129 BGB).

 

Der Erblasser ist befugt, die Beziehungen zwischen dem Vorerben und dem Nacherben abweichend von den dargelegten Bestimmungen zu ordnen. Jedoch kann er das Recht, über Nachlassgegenstände unentgeltlich zu verfügen (§ 2113 Abs. 2  BGB) dem Vorerben nicht einräumen. Eine solche Erweiterung des Verfügungsrechts würde dem Wesen der Nacherbfolge widerstreiten, das auch hier darin besteht, den Nachlass tunlichst für den Nacherben zu erhalten. Aus dem selben Grund muss es selbst im Fall einer Anderweitigen Anordnung des Erblassers dabei bleiben, dass der Nachlass gemäß § 2115 BGB gegen den Zugriff der Gläubiger des Vorerben gesichert ist. Endlich darf der Vorerbe durch den Erblasser nicht von den auf die Mitteilung eines Verzeichnisses und die Feststellung des Zustandes der Erbschaft bezüglichen Verpflichtungen (§§ 2121, 2122 BGB) entbunden werden, da sonst dem Nacherben die notwendigen Grundlagen für die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs fehlen würden. Im Übrigen kann der Erblasser den Vorerben von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreien, welche diesem zugunsten des Nacherben gesetzlich auferlegt sind (§ 2136 BGB).

 

Eine solche Befreiung gilt als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt hat, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird (§ 2137 Abs. 1 BGB). Das Gleiche ist nach § 2137 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll (die sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest). Für die Verwaltung der Erbschaft ist der Vorerbe in den fraglichen Fällen dem Nacherben regelmäßig nicht verantwortlich. Seine Herausgabepflicht beschränkt sich auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände (§ 2138 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zur Erbschaft gehört aber auch dasjenige, was der Vorerbe durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat. Dieser von § 2111 Abs. 1 BGB ausgesprochene Grundsatz ist hier von besonderer Bedeutung.

 

Gegen einen Missbrauch des freien Verfügungsrechts, welches dem Vorerben bei der Nacherbschaft auf den Überrest zusteht, wird der Nacherbe durch die Bestimmung geschützt, dass der Vorerbe durch die Bestimmung geschützt, dass der Vorerbe zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen vermindert hat (§ 2138 Abs. 2 BGB). Die gleiche Verpflichtung trifft ihn, wenn er der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 BGB zuwider unentgeltlich (dies Wort ist gestrichen worden, vergleiche § 2138 Abs. 2 BGB, durch die Streichung ist erreicht worden, dass der Vorerbe in beiden Fällen des § 2113 Abs. 2 BGB ersatzpflichtig ist) über einen Erbschaftsgegenstand verfügt hat.

 
Rechtliche Stellung des Vorerben nach dem Eintritt der Nacherbfolge

 

Mit dem Eintritt der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein (§ 2139 BGB). Von da an gelten daher, wie § 2143 BGB ausdrücklich hervorhebt, die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung durch Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschene Rechtsverhältnisse nicht als erloschen. Durch den Eintritt der Nacherbfolge erlischt an sich auch die Haftung des Vorerben für die Nachlassverbindlichkeiten. Gemäß § 2145 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt jedoch die Haftung insoweit bestehen, als der Nacherbe für die Verbindlichkeiten nicht haftet. Dahin gehören beispielsweise Vermächtnisse, welche den Vorerben allein belasten. Vor allem aber kommt der Fall in Betracht, dass der Nacherbe gemäß den allgemeinen Vorschriften der §§ 1975 ff. BGB nur beschränkt haftet, der Vorerbe dagegen sein Recht auf beschränkte Haftung verloren hat (§§ 1994 ff. BGB). Die Haftung des Vorerben bleibt weiterhin auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche in dem Verhältnis des Vorerben zu dem Nacherben dem Ersteren zur Last fallen (§ 2145 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vorerbe kann aber nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern er nicht das Recht auf beschränkte Haftung verloren hat, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt; Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so finden auf die Durchführung der Haftung die Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB entsprechende Anwendung (§ 2145 Abs. 2 BGB).

 

 

X. Testamentsvollstrecker

 

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

 

Dem Testamentsvollstrecker obliegt die Ausführung des letzten Willens; Zur Verwaltung des Nachlasses ist er nur berechtigt, wenn sie ihm vom Erblasser übertragen worden ist. Wie die Erfahrung zeigt, wird aber der Testamentsvollstrecker vom Erblasser in der Regel auch mit der Auseinandersetzung unter den Miterben sowie, zwecks Durchführung seiner Obliegenheiten, mit der Verwaltung des Nachlasses betraut. Unter solchen Umständen erscheint es gerechtfertigt, wenn das Gesetz dem Testamentsvollstrecker nicht nur die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers (§ 2203 BGB) sondern auch die Auseinandersetzung zwischen den Miterben (§ 2204 BGB) als gesetzliche Aufgaben zuweiset und ihm zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben die Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB) einräumt.

 

Der Erblasser kann aber (§ 2209 BGB) einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; Er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Die Zulässigkeit einer solchen Testamentsvollstreckung ist durch das Bedürfnis geboten und demgemäß schon von der Praxis des Gemeinen und des preußischen Rechtes anerkannt. In ihrer Tragweite kommt diese Art der Testamentsvollstreckung wegen der damit für den Erben verbundenen Beschränkungen der Anordnung einer Nacherbschaft sehr nahe, und § 2210 Satz 1 BGB bestimmt daher im Anschluss an die für die Nacherbschaft geltenden Vorschriften als Regel, dass die so getroffene Anordnung unwirksam wird, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass ohne Rücksicht auf den Ablauf der 30-jährigen Frist die Verwaltung des Testamentsvollstreckers bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauernd soll (§ 2210 Satz 2 BGB). Ist eine juristische Person als Erbe oder als Testamentsvollstrecker berufen, so muss es unter allen Umständen bei der 30-jährigen Frist bewenden (§ 2210 Satz 3 BGB), da sonst der Zweck der Vorschrift sich durch Umgehung vereiteln ließe.

 

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker auch die Aufgabe zuweisen, bis zum Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben auszuüben und dessen Pflichten zu erfüllen (§ 2222 BGB). Dieses Recht ist namentlich für die Fälle der Enterbung aus guter Absicht (§ 2338 BGB) von Wichtigkeit. Endlich kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt (§ 2223 BGB).

 
Verwaltungsrecht

 

Kraft seines gesetzlichen Verwaltungsrechts ist der Testamentsvollstrecker namentlich befugt den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 Satz 1, 2 BGB). Diese Befugnisse sind für ihn zur Erfüllung seiner Aufgaben unentbehrlich und werden auch durch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefordert. Für unentgeltliche Verfügungen bietet aber die Verwaltung des Testamentsvollstrecker in der Regel keinen Raum; Zur Vornahme solcher Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen (§ 2205 Satz 3 BGB). Die Verwaltung des Nachlasses wird, wenngleich sie lediglich den vorrübergehenden Zweck hat, die schwebenden Geschäfte abzuwickeln und ggf. die zur Verteilung des Nachlasses erforderlichen Mittel herbeizuschaffen unter Umständen selbst die Eingehung neuer Verbindlichkeiten notwendig machen. Von § 2206 Abs. 1 BGB wird daher dem Testamentsvollstrecker die Befugnis zur Eingehung derartiger Verbindlichkeiten beigelegt, jedoch nur insoweit als die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist oder als die Verbindlichkeit auf eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand sich richtet, zu welcher der Testamentsvollstrecker berechtigt ist. Dieser Vorbehalt kann allerdings des Testamentsvollstreckers im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten Schwierigkeiten bereiten. Mit Rücksicht hierauf verpflichtet § 2206 Abs. 2 BGB den Erben zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, übrigens unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen. Dem Erblasser bleibt unbenommen, seinerseits anzuordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll; Auch in einem solchen Fall ist aber der Testamentsvollstrecker zu einem Schenkungsversprechen nur berechtigt, soweit es sich um eine sittliche Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht handelt (§ 2207 BGB). Hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen, oder hat er angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach Erledigung der sonst ihm zugewiesenen Aufgaben weiterführen soll (§ 2209 Satz 1 BGB), so liegt dem Testamentsvollstrecker eine Tätigkeit ob, bei der die Beschränkung des Rechtes zur Eingehung von Verbindlichkeiten ein fortwährendes Hemmnis bilden würde. Nach § 2209 Satz 2 BGB soll daher hier im Zweifel angenommen werden, dass der Erblasser jene Beschränkung beseitig habe.

 

Die Auseinandersetzung zwischen einer Mehrheit von Erben hat der Testamentsvollstrecker nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften (§§ 2042 – 2056 BGB) zu bewirken; Er soll jedoch die Erben über den Auseinandersetzungsplan hören (§ 2204 BGB).

 

Der Erblasser kann wie die gesetzlichen Aufgaben (§§ 2203, 2204 BGB) so auch die gesetzlichen Verwaltungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers einschränken (§ 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so steht ihm das Recht zum Besitz und zur Verfügung nur in Ansehung dieser Gegenstände zu (§ 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von den Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (§ 2208 Abs. 2 BGB).

 

Soweit das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers reicht, darf der Erbe sich nicht in der Lage befinden, seinerseits anzugreifen, da er sonst, entgegen dem Willen des Erblassers die Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben zu vereiteln vermöchte. § 2211 BGB bestimmt daher, dass der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen kann; Die Vorschriften wegen des Schutzes gutgläubiger Dritter finden übrigens auch hier Anwendung.

 

Prozessführung insbesondere

 

Infolge seines Verwaltungsrecht ist der Testamentsvollstrecker befugt, die seiner Verwaltung unterliegenden Rechte gerichtlich geltend zu machen; Insoweit muss daher dem Erben das Recht der Prozessführung versagt bleiben (§ 2212 BGB). Durch §§ 748, 749, 779, 780 der Zivilprozessordnung wird klargestellt, dass das Urteil, welches in einem Rechtsstreit zwischen eine Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, für und gegen den Erben wirkt.

 

In wie weit ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden kann, beantwortet § 2213 Satz 2 BGB. Hiernach ist, wenn dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zusteht, die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Steht dagegen die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker zu, so kann der Anspruch sowohl gegen den Erben, als gegen den Testamentsvollstrecker verfolgt werden (§ 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB). Den Erbschaftsgläubigern ist damit ein Weg geboten, ihre Forderungen gegen diejenigen einzuklagen, der die Mittel zu ihrer Befriedigung in den Händen hat. Die bezeichnete Befugnis der Gläubiger erleidet übrigens eine Ausnahme durch die Bestimmung, dass ein Pflichtteilsanspruch, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden kann (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Vertretung des Nachlasses gegen einen solchen Anspruch liegt außerhalb der Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Im Anschluss an die erörterten Vorschriften bestimmen §§ 748, 749, 779, 780 ZPO dass, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, das Urteil, welches einem Rechtsstreit zwischen ihm und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht für und gegen den Erben wirkt und daher zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker vollstreckbares Urteil erforderlich und genügend ist.

 

Das Recht, einen den Nachlass betreffenden Anspruch gegen den Erben selbst zu verfolgen bleibt dem Gläubiger unter allen Umständen gewahrt. Er bedarf dieses Rechts nämlich dann, wenn über die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, etwa wegen der Fassung der letztwilligen Anordnung (vergleiche § 2208 BGB) Zweifel bestehen, sowie wenn er den Anspruch gegen das eigene Vermögen des Erben verfolgen will. Auf der anderen Seite kann aber das gegen den Erben ergangene Urteil insoweit, als der Nachlass der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, nicht unmittelbar zur Zwangsvollstreckung in die Nachlassgegenstände führen, da sonst das Recht des Testamentsvollstreckers, ausschließlich über diese Gegenstände zu verfügen (§ 2211 BGB), beeinträchtigt würde. § 2213 Abs. 3 BGB hat daher eine Vorschrift aufgenommen, wonach ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen kann, dass dieser die Zwangsvollstrecker in die in seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.

 

Was die Gläubiger des Erben betrifft, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, so können sie sich überhaupt nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstrecks unterliegenden Nachlassgegenstände halten (§ 2214 BGB), weil anderenfalls der Testamentsvollstrecker in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert werden würde.

 

Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben

 

Der Testamentsvollstrecker ist den Beteiligten gegenüber zur ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet (§ 2216 Abs. 1 BGB). Bei Führung der Verwaltung hat er Anordnungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung getroffen hat, zu befolgen (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB). Solche Anordnungen können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde (§ 2216 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB).

 

Im Übrigen bestimmen sich (§ 2218 Abs.1 BGB) die Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben  in der Hauptsache nach dem für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 – 668 BGB. Der Testamentsvollstrecker ist demgemäß insbesondere verpflichtet, dem Erben Auskunft über den Stand der Testamentsvollstreckung zu erteilen sowie nach der Beendigung derselben Rechenschaft abzulegen und dem Erben alles, was er aus der Testamentsvollstreckung erlangt hat, herauszugeben (§ 2218 Abs. 1 BGB, vergleiche mit §§ 666, 667 BGB); Bei einer längerdauernden Verwaltung kann jedoch der Erbe jährliche Rechnungslegung fordern (§ 2218 Abs. 2 BGB). Mit Rücksicht auf die spätere Rechnungslegung und Herausgabe ist der Testamentsvollstrecker verbunden, dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB). Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auf dem Vermächtnisnehmer verantwortlich (§ 2219 BGB). Zum Schutze des Erben ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht von dem ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB obliegenden Verpflichtungen befreien kann (§ 2220 BGB).

 

Nachlassgegenstände, deren der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, hat er dem Erben auf dessen Verlangen schon vor der Beendigung seines Amtes zur freien Verfügung zu überlassen (§ 2217 Abs. 1 BGB). Diese Pflicht ergibt sich aus dem Zweck der ganzen Einrichtung von selbst. Sie hindert an sich den Testamentsvollstrecker nicht, die Auslieferung von Nachlassgegenständen aus dem Grunde zu verweigern, weil noch Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen sind. Dadurch kann aber die Auslieferung auf ungemessene Zeit hinausgeschoben werden, wenn es sich um Verbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie um bedingte und betagte Vermächtnisse oder Auflagen handelt. § 2217 Abs. 2 BGB bestimmt daher, dass in solchen Fällen der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern kann, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

 

Hat der Testamentsvollstrecker zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben Aufwendungen gemacht, so kann er nach Maßgabe der für den Auftrag geltenden Vorschriften des § 670 BGB von dem Erben Ersatz verlangen (§ 2218 Abs. 1 BGB). Daneben gebührt ihm für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB).

 

 

XI. Testamentserrichtung

 

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB). Jede Vertretung ist daher hier ausgeschlossen.

 

Fähigkeit

 

Die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments bestimmt sich im Allgemeinen nach den für die Geschäftsfähigkeit überhaupt geltenden Vorschriften der §§ 104 ff. BGB.

 

Demgemäß kann, wer geschäftsunfähig ist oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer, wenngleich nur vorrübergehenden, Störung der Geistestätigkeit befindet, ein Testament nicht errichten (§§ 104, 105 BGB). Hiernach ist namentlich dem wegen Geisteskrankheit entmündigten (§§ 104 Nr. 3, 105 Abs. 1 BGB) die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, vollständig entzogen. Das Gemeine Recht und ihm folgend das bayrische Landrecht stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass derselbe während eines lichten Zwischenraums in gültiger Weise letztwillig verfügen könne. Allein die Rechtssicherheit fordert, dass die Geschäftsunfähigkeit des wegen Geisteskrankheit entmündigten, wie für Geschäfte unter Lebenden, so in Ansehung der  Verfügung von Todes wegen, bis zur Aufhebung der Entmündigung fortdauere und diese Auffassung ist auch im preußischem Recht, im französischen Recht und im sächsischen Recht zur Geltung gelangt.

 

Weiter hat aber § 2229 Abs. 3 Satz 1 BGB, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen (§ 114 BGB), die Fähigkeit ein Testament zu errichten, dem wegen Verschwendung, Trunksucht oder Geistesschwäche Entmündigten versagt. § 2229 Abs. 3 BGB ist allerdings zwischenzeitlich gestrichen worden.

 

 

Dem in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen (§ 107 BGB) kann die Fähigkeit ein Testament zu errichten erst beigelegt werden, wenn er ein Alter erreicht hat, in dem er die Tragweite letztwilliger Anordnungen zu würdigen vermag und ungehöriger Beeinflussung nicht ohne weiteres zugänglich ist. Nach dem französischen Code Civile ist die Entmündigung wegen Verschwendung auf die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments überhaupt ohne Einfluss. In Wirklichkeit bietet ein wegen Verschwendung Entmündigter nicht die nötige Gewähr dafür, dass er von dem Recht, ein Testament zu errichten, den angemessenen, dem Interesse der Familie entsprechenden Gebrauch machen werde. Das gleiche Bedenken trifft hinsichtlich des wegen Trunksucht und des wegen Geistesschwäche Entmündigten zu. Dem Letzteren fehlt außerdem in der Regel die erforderliche Widerstandsfähigkeit gegen ungehörige Beeinflussung durch andere. Bei Personen, welche wegen Verschwendung, Trunksucht oder Geistesschwäche entmündigt werden, ist übrigens auch mit der Gefahr zu rechnen, dass sie die Zeit von der Stellung des Entmündigungsantrags bis zur Entmündigung benutzen, um aus unlauteren Beweggründen, etwa aus Rachsucht, ihr Vermögen durch letztwillige Verfügung der Familie entziehen. Im Anschluss an eine verwandte Vorschrift des preußischen Rechts setzt daher § 2229 Abs. 3 BGB fest, dass für jene Personen der Eintritt der Unfähigkeit zur Errichtung eines Testaments sich nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu welchem der Antrag gestellt ist, aufgrund dessen die Entmündigung erfolgte.

 

Frühere Rechte sahen jene Fähigkeit für das männliche Geschlecht mit dem vollendeten 14., für das weibliche mit dem vollendeten 12. Lebensjahr für gegeben an. Indessen fehlt in diesem Alter in der Regel die erforderliche geistige Reife und § 2229 Abs. 2 BGB erklärt daher das vollendete 16. Lebensjahr für den maßgebenden Zeitpunkt. Der Minderjährige ist, was die Errichtung eines letzten Willens betrifft, bis zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, von da an aber geschäftsfähig, sodass er nun auch nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 2229 Abs. 1 BGB).

 

Ordentliche Testamentsform

 

Die Deutung, welche die Errichtung eines Testaments für den Erblasser selbst, für seine Familie und den Verkehr im allgemeinen hat, macht es notwendig, für dasselbe eine Form vorzuschreiben, durch welche die Echtheit und der Inhalt des letzten Willens sichergestellt werden. Dabei muss aber die Form so gestaltet werden, dass die Gefahr von Mängeln, welche die Gültigkeit des Testaments in Frage stellen, nach Möglichkeit ausgeschlossen bleibt. Endlich handelt es sich darum, einer Beeinflussung des Willens des Erblassers durch andere Personen tunlichst vorzubeugen.

 

Der Entwurf lehnt demgemäß zunächst das Privattestament als ordentliche Testamentsform ab. In der Reichstagskommission wurde jedoch das private Testament als ordentliche Testamentsform in das BGB (§ 2231 Nr. 2 BGB) aufgenommen. Man betonte, dass diese Testamentsform den Vorzug der Billigkeit und der Bequemlichkeit habe und sich da, wo sie schon jetzt gelte, allgemeiner Beliebtheit erfreue. Das mündliche Privattestament, wie es nach altem Rechte unter Zuziehung von Zeugen errichtet werden durfte, biete keine Gewähr dafür, dass der Inhalt des Testaments nach dem Tode des Erblassers sich in zuverlässiger Weise feststellen lässt.

 

Für das öffentliche Testament ist im Preußischen Recht bestimmen §§ 2231 Nr. 1, 2233 BGB, dass das Testament in ordentlicher Form nur vor einem Richter oder vor einem Notar errichtet werden kann und dass der Richter einen Gerichtsschreiber oder der Notar zwei Zeugen zuziehen muss. In § 2233 BGB ist bestimmt worden, dass der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen muss. Übrigens soll mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Gebieten die Landesgesetzgebung durch den Vorbehalt des Art. 141 EGBGB ermächtigt werden, die gerichtliche oder die notarielle Form für die ausschließlich zulässige zu erklären. Die Errichtung des gerichtlichen oder des notariellen Testaments erfolgt in der Weise, dass der Erblasser dem Richter oder dem Notar entweder seinen Willen mündlich erklärt oder dass er eine, von ihm selbst oder einem anderen geschriebene Schrift offen oder verschlossen mit der mündlichen Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte (§ 2238 Abs. 1 BGB).

 

Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nur durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar errichten (§ 2238 Abs. 2 BGB). Er wird auf diese Art gegen unbefugte Einwirkungen anderer geschützt. Umgekehrt kann, wer nach Überzeugung des Richters oder des Notars Stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist, ein Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten (§ 2243 BGB).

 

Das vor dem Richter oder dem Notar errichtete Testament soll nach § 2246 BGB in amtliche Verwahrung verbracht werden. Bezüglich des Privattestamentes vergleiche die neu aufgenommene Vorschrift des § 2248 BGB.

 

§ 2246 BGB ist eine Ordnungsvorschrift, die durch die Rechtssicherheit geboten ist.

 

Außerordentliche Testamentsformen

 

§§ 2249 – 2252 BGB lassen für außerordentliche Fälle erleichterte Formen der letztwilligen Verfügung zu.

 

Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testamentes in ordentlicher Form möglich ist, so kann die Errichtung des Testaments vor dem Gemeindevorsteher und zwei Zeugen erfolgen (§ 2249 BGB).

 

Eine Formerleichterung stellt sich weiter als Bedürfnis dar, wenn der Erblasser sich an einem Ort aufhält, der infolge einer Krankheit oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung des Testament in ordentlicher Form nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Nach § 2250 BGB kann der Erblasser in dem bezeichneten Fall das Testament errichten: 1. Vor dem Gemeindevorsteher und zwei Zeugen, 2. … (obsolet) oder 3. Durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen. Die zuletzt erwähnte Form steht (§ 2251 BGB) ferner demjenigen zu Gebote, welcher sich auf einer Seereise an Bord eines deutschen, nicht zur kaiserlichen Marine gehörenden Fahrzeugs außerhalb eines inländischen Hafens befindet. Die Wirksamkeit eines nach den §§ 2249, 2251 in außerordentlicher Form errichteten Testaments hat das Gesetz zeitlich beschränkt. Ist die Lage, welche den Verfügenden zur Anwendung der außerordentlichen Form berechtigte beseitigt und war ihm weiterhin Zeit und Gelegenheit geboten, ein Testament in der ordentlichen Form zu errichten, so fällt jeder Anlass für eine Berücksichtigung jener Verfügung weg. Dieselbe gilt demgemäß (§ 2252 Abs. 1 BGB) als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt; Beginn und Lauf der Frist sind jedoch gehemmt, solange der Erblasser außer Stande ist, ein Testament in ordentlicher Form zu errichten (§ 2252 Abs. 2 BGB).

 

 

XII. Gemeinschaftliches Testament

 

Zulassung

 

Erfahrungsgemäß sind gemeinschaftliche Testamente die Quelle häufiger Rechtsstreitigkeiten. Ihre Zulassung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie durch ein unabweisbares Bedürfnis gefordert wird. Ein solches Bedürfnis besteht für Ehegatten. In der Tat entspricht es der deutschen Auffassung von dem Wesen der Ehe, wenn die Ehegatten nicht nur während der Dauer derselben alle wichtigen Angelegenheit im beiderseitigen Einverständnis erledigen, sondern auch für den Todesfall ihre Verhältnisse durch gemeinschaftliche letztwillige Verfügung regeln. Dagegen liegt kein Anlass vor auch anderen Personen die Möglichkeit der Errichtung gemeinschaftlicher Testamente zu Eröffnen. Insbesondere werden im Falle des Verlöbnisses die erbrechtlichen Verhältnisse der künftigen Ehegatten schon jetzt meist durch Ehe- und Erbvertrag geordnet.

 

Das gemeinschaftliche Testament dient häufig den Ehegatten dazu, sich gegenseitig zu bedenken. Nicht selten wird auch dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung in der Weise gemacht, dass der letztere gleichzeitig für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten eines Dritten trifft, der mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm nahesteht. Im einen wie im anderen Falle ist regelmäßig die Verfügung des einen Ehegatten nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen getroffen; Es entspricht demgemäß der Willensmeinung der Beteiligten, dass die Richtigkeit und der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge haben sollen. § 2270 BGB stellt eine Rechtsvermutung in diesem Sinne auf. Der Widerruf einer Verfügung, die zu einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem bezeichneten Verhältnis der Abhängigkeit besteht, darf bei Lebzeiten der Ehegatten nur in der Weise erfolgen, dass er dem anderen gegenüber durch eine gerichtlich oder notariell beurkundete Erklärung abgegeben wird (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Letztere wird dadurch in die Lage gebracht eine neue, den geänderten Umständen entsprechende Verfügung zu treffen. Nach dem Tod des anderen Ehegatten kann der Überlebende seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. In der Annahme des Zugewendeten findet die Praxis älterer Rechte überwiegend einen bindenden Verzicht auf das Recht des Widerrufs. Sie entspricht auch der regelmäßigen Absicht der Vertragsschließenden und § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ihr daher gleichfalls gefolgt. Jedoch wird dem überlebenden Ehegatten noch nach der Annahme die Befugnis seiner zugunsten eines Dritten getroffenen Verfügung für den Fall gewährt, dass sich der bedachte Dritte einer Verfehlung schuldig macht, die den überlebenden Ehegatten zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Dritte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, dazu berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des überlebenden Ehegatten wäre (§ 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ferner wird, wenn ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht ist, den Erblasser gestattet, den Abkömmling nach Maßgabe der Vorschriften des § 2338 BGB in guter Absicht zu enterben (§ 2271 Abs. 3 BGB), da durch eine solche Verfügung der Erblasser nur der Pflicht der Fürsorge für den Abkömmling genüge leistet.

 

 

XIII. Erbvertrag

 

Zulässigkeit des Erbvertrags und Inhalt desselben

 

§ 1941 BGB lässt den Erbvertrag allgemein zu, also nicht nur zwischen Verlobten. Den Geltungsbereich von Rechten, die den Erbvertrag kannten, werden, wie die Erfahrung zeigt, Erbverträge nicht selten auch von anderen Personen als Verlobten oder Ehegatten geschlossen, namentlich in Verbindung mit Verpflegungsverträgen. Missstände haben sich daraus nicht ergeben.

 

Gegenstand des Erbvertrags kann sowohl die Einsetzung eines Erben als auch die Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen sein (§§ 1941, 2278 BGB). Der Vermächtnisvertrag ist namentlich für bäuerliche Verhältnisse von praktischer Bedeutung. Als Erbe oder Vermächtnisnehmer kann nicht nur der andere Vertragsschließende, sondern auch ein Dritter bedacht werden (§ 1941 Abs. 2 BGB).

 

Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig, d.h. mit bindender Wirkung für den Verfügenden, im Erbvertrage nicht getroffen werden (§ 2278 Abs. 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie für familienrechtliche Anordnungen; der Erblasser muss bei der persönlichen Natur der hier in Betracht kommenden Fragen die Freiheit der Entschließung gegenüber einer etwaigen Änderung der Verhältnisse behalten. Dagegen ist es jedem Vertragsschließenden unbenommen in den Erbvertrag einseitig alle Verfügungen zu treffen, die durch Testament getroffen werden können (§ 2299 Abs. 1 BGB). Derartige Verfügungen sind der Hauptsache nach so zu beurteilen, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wären (§ 2299 Abs. 2, 3 BGB).

 

Werden in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen (§ 2278 Abs. 1 BGB) so wird es regelmäßig in der Absicht der Vertragsschließenden liegen, dass die Verfügungen in dem Verhältnis der Abhängigkeit zueinanderstehen. Demgemäß bestimmt der § 2298 Abs. 1, dass die Nichtigkeit einer der Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat.

 

Eingehung des Erbvertrags

 

Wie für die Errichtung des Testaments (§ 2064 BGB) so gilt auch für die Schließung des Erbvertrags der Grundsatz, dass sie der Erblasser nur persönlich vornehmen kann (§ 2274 BGB). Dagegen lassen sich die Vorschriften über die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments (§ 2229 BGB) mit Rücksicht auf die Unwiderruflichkeit des Erbvertrags hier nicht zur Anwendung bringen. § 2275 Abs. 1 BGB stellt vielmehr die Regel auf, dass einen Erbvertrag als Erblasser nur schließen kann, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. Da indessen die Bedürfnisse des Lebens häufig Anlass geben mit dem Erbvertrag einen Ehevertrag zu verbinden, so lässt § 2275 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Ausnahme dahin zu, dass ein Ehegatte oder ein Verlobter als Erblasser mit seinem Ehegatten oder seinem Verlobten einen Erbvertrag schließen kann, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. In einem solchen Fall bedarf aber der Ehegatte oder der Verlobte der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters und wenn der gesetzliche Vertreter ein Vormund ist, auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

 

Für den Erbvertrag ist der Hauptsache nach dieselbe Form vorgeschrieben wie für das ordentliche öffentliche Testament (§ 2276 Abs. 1 BGB). Der Erbvertrag kann daher sowohl durch mündliche Erklärung vor Gericht oder Notar als auch in der Weise geschlossen werden, dass die Vertragsschließenden dem Richter oder dem Notar eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergeben, dass die Schrift den Vertrag enthalte (§ 2276 Abs. 1 BGB, vergleiche mit §§ 2238 Abs. 1 BGB, 2231 BGB). Dabei müssen aber beide Teile gleichzeitig anwesend sein. Eine Formerleichterung sieht § 2276 Abs. 2 BGB für den Fall vor, dass ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird. Da hier beide Verträge in der Regel ein untrennbares Ganzes bilden, so soll die Form des Ehevertrags (§ 1434 BGB) genügen.

 

Wirkung

 

Vermöge des Erbeinsetzungsvertrage wird der Bedachte zur Erbfolge berufen; Eine solche Berufung unterscheidet sich von der Berufung durch Testament der Hauptsache nach nur darin, dass sie nicht entzogen werden kann. Auch auf die vertragsmäßigen Vermächtnisse und Auflagen finden im Wesentlichen die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden  Vorschriften Anwendung (§ 2279 BGB). Durch den Erbvertrag wird, wie sich aus der Natur desselben ergibt, das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht berührt (§ 2286 BGB). Gegen einen Missbrauch dieses Verfügungsrechts wird jedoch dem Bedachten Schutz gewährt. Was den Vertragserben betrifft, so kann derselbe, wenn der Erblasser in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat, nach dem Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks in Gemäßheit der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2287 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt aber in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an (§ 2297 Abs. 2 BGB). Eines weitergehenden Schutzes bedarf derjenige, welchem ein Gegenstand vertragsgemäß als Vermächtnis zugewendet ist. Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes ist in der Regel unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört (§ 2169 Abs. 1, § 2279 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hätte es demnach in der Hand, das Recht des Vermächtnisnehmers durch Zerstörung oder Veräußerung des vertragsmäßig vermachten Gegenstandes vollständig zu vereiteln. Ein solches Ergebnis würde aber dem Zweck des Vermächtnisvertrags widerstreiten. Das BGB schreibt daher vor, dass, wenn der Erblasser den Gegenstand des vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu benachteiligen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt hat, der Wert insoweit an die Stelle des Gegenstandes tritt, als der Erbe durch seine Handlung außer Stand gesetzt ist, die Leistung zu bewirken (§ 2288 Abs. 1 BGB). Hat der Erblasser den Gegenstand in der gleichen Absicht veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen (§ 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB). War die Veräußerung oder Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er nicht von dem Erben Ersatz erlangen kann, der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Beschenkten zu (§ 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB).

 

Der durch einen Erbvertrag bedachte muss darauf rechnen dürfen, dass der Wert des ihm Zugewendeten nicht infolge sonstiger letztwilliger Verfügungen des Erblassers geschmälert werde. Demgemäß bestimmt § 2289 Abs. 1 BGB, dass durch den Erbvertrag eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers insoweit aufgehoben wird, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde und dass in dem gleichen Umfang eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam ist. Jedoch kann der Erblasser, soweit er zum Rücktritt von dem Erbvertrag berechtigt ist (§§ 2293 – 2295 BGB), die zugunsten eines Dritten getroffene vertragsmäßige Verfügung nach dem Tod des anderen Vertragsschließenden durch Testament aufheben (§§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2297 BGB). Auch wird (§ 2289 Abs. 2 BGB) für den Fall, dass der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers ist, dem Letzteren die durch das Interesse des Bedachten selbst sich rechtfertigende Befugnis vorbehalten, im Wege einer späteren letztwilligen Verfügung diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zum Zwecke der Enterbung in guter Absicht (§ 2338 BGB) zulässig sind.

 

Rücktritt vom Erbvertrag

 

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB). Hiervon unabhängig aber wird dem Erblasser, dem Sinn des Vertrags entsprechend, ein Rücktrittsrecht gewährt, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre (§ 2294 BGB). Endlich kann dem Erblasser nach Lage der Sache das Recht des Rücktritts auch für den Fall nicht versagt werden, dass die vertragsmäßige Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist, und die Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird (§ 2295 BGB).

 

 

XIV. Pflichtteil

 

Das Recht des Erblassers, über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen, ist in allen älteren Gesetzen zugunsten der nahen Angehörigen durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Im Einzelnen war die Regelung eine außerordentlich verschiedene.

 

Pflichtteilsberechtigte

 

Das BGB erkennt das Recht auf den Pflichtteil gleichfalls an, und zwar gewährt es dasselbe mit den alten Rechten in erster Linie allen Abkömmlingen des Erblassers, ohne Rücksicht auf die Nähe des Grades (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern rechtfertigen es, wenn § 2303 Abs. 2 BGB weiterhin noch den Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht beilegt. Nach den alten Rechten waren auch alle übrigen Verwandten aufsteigender Linie pflichtteilsberechtigt. Indessen fehlt es an einem ausreichenden Grund, dieses Pflichtteilsrecht festzuhalten. Dasselbe würde auch der gesetzlichen Erbfolgeordnung der §§ 1925, 1926 BGB nicht entsprechen, wonach die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge den Großeltern und den weiteren Voreltern vorgehen.

 

In Übereinstimmung mit den meisten alten Rechten lehnt ferner der Entwurf das mit den heutigen Anschauungen nicht mehr vereinbare Pflichtteilsrecht ab, welches das gemeine Recht den vollbürtigen sowie den halbbürtigen Geschwistern des Erblassers für den Fall gewährt, dass ihnen eine bescholtene Person vorgezogen wird.

 

Dagegen hat § 2303 Abs. 3 BGB dem Ehegatten des Erblassers ein Pflichtteilsrecht eingeräumt. Die Anerkennung dieses dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) entsprechenden Pflichtteilsrechts rechtfertigt sich durch die Innigkeit des ehelichen Verhältnisses und findet in der Mehrzahl der alten Rechte einen Vorgang.

 

Der Ehegatte und die nächsten als gesetzlichen Erben berufenen Abkömmlinge des Erblassers sind in jedem Fall Pflichtteilsberechtigt. Dagegen steht entfernteren Abkömmlingen und den Eltern des Erblassers im einzelnen Falle ein Pflichtteilsrecht insoweit nicht zu, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB).

 

Größe des Pflichtteils

 

Das französische Recht bestimmt den dem einzelnen Berechtigten gebührenden Pflichtteil in der Weise, dass es den Bruchteil des Nachlasses bezeichnet, über welchen der Erblasser bei dem Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten frei verfügen darf. Dagegen setzen die sonstigen alten Rechte nach dem Vorbild des gemeinen Rechts den Pflichtteil unmittelbar auf einen bestimmten Bruchteil des gesetzlichen Erbteils fest. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt sich der letzteren Berechnungsart an. Da der einzelne Pflichtteilsberechtigte sein Pflichtteilsrecht unabhängig von den übrigen Berechtigten geltend machen kann, so ist es das Nächstliegende, den Pflichtteil eines jeden selbständig nach Maßgabe seines gesetzlichen Erbteils zu bemessen.

 

Die Höhe des Pflichtteils ist in den alten Rechten für Abkömmlinge und für Verwandte aufsteigender Linie meist verschieden bestimmt.

 

§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt als Pflichtteil für alle Fälle die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Regelung hat den Vorzug der Einfachheit und berücksichtigt die Interessen sämtlicher Beteiligter in gleicher Weise; namentlich wird hierdurch die Unzuträglichkeit vermieden, dass je nach der Zahl der erbberechtigten Verwandten das Verfügungsrecht des Erblassers sich erweitert oder beschränkt.

 

In Übereinstimmung mit den meisten alten Rechten ist auch nach dem BGB für die Berechnung des Pflichtteils derjenige Anteil an der Erbschaft maßgebend, der dem Pflichtteilsberechtigten bei unverändertem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge gebühren würde. Demgemäß werden bei der Feststellung diejenigen mitgezählt, welche durch die letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind (§ 2310 Satz 1 BGB). Der Wegfall einer dieser Personen hat mithin eine Erhöhung des Pflichtteils der anderen Berechtigten nicht zur Folge. Nur durch eine derartige Regelung wird dem Erblasser eine sichere Grundlage für seine letztwillige Anordnung gegeben. Eine Ausnahme erscheint jedoch für den Fall geboten, dass die Veränderung der gesetzlichen Erbfolge durch einen Erbverzicht herbeigeführt ist. Regelmäßig ist im Fall des Erbverzichts eine Abfindung gewährt und daher der Nachlass um den Betrag dieser Abfindung vermindert. Unter solchen Umständen wäre es unbillig, den Pflichtteil der anderen Berechtigten so zu berechnen, wie wenn der Erbverzicht nicht stattgefunden hätte. Daher bestimmt das BGB, dass, wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bei der Feststellung des Pflichtteils nicht mitgezählt wird (§ 2310 Satz 2 BGB).

 

Rechtliche Natur des Pflichtteilsanspruchs

 

Im französischen Recht ist das Pflichtteilsrecht als ein wirkliches Erbrecht gestaltet. Dagegen gewährt das Preußische Recht nach der herrschenden Auffassung dem Pflichtteilsberechtigten in allen Fällen nur einen persönlichen Anspruch, den Anspruch auf Ausbezahlung des Wertes des Pflichtteils.

 

Das BGB hat sich der letzteren Auffassung angeschlossen. Wir der Pflichtteilsanspruch als Erbfolgerecht geregelt, so ergeben sich daraus für alle Beteiligten unsicherer Verhältnisse, welche die Bereinigung des Nachlasses, erschweren und häufig zu verwickelten Rechtsstreitigkeiten führen. Alle diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte mit einer Geldabfindung zufrieden geben muss, und es ist auf diesem Wege namentlich möglich, wertvolle Nachlassgegenstände wie Güter, Fabriken, usw., ihrer Bestimmung zu erhalten.

 

Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so wird, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt, das Pflichtteilsrecht unmittelbar dadurch gewahrt, dass die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet gilt (§2306 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil nur verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt (§ 2306. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). In gleicher Weise kann der Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, den Pflichtteil erst verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt (§ 2307 BGB).

Beachte: Die Regelung des § 2306 BGB wurde zwischenzeitlich geändert

 

Berechnung des Pflichtteils

 

Der Berechnung des Pflichtteils werden der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 BGB). Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 BGB). Liegt jedoch eine Anordnung des Erblassers vor, wonach einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen (vergleiche §  2049 BGB) so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend; Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt (§ 2312 Abs. 1 BGB). Auch dann, wenn der Erblasser nur einen Erben hinterlässt, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein sonst von ihm bestimmter Preis, der den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt, zugrunde gelegt werden soll (§ 2312 Abs. 2 BGB). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anordnung bleibt aber in beiden Fällen, dass der Erbe zu den in § 2303 BGB bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört (§ 2312 Abs. 3 BGB). Die fraglichen Vorschriften sind für die besonderen Verhältnisse der Landwirtschaft von Bedeutung, indem sie den Übernehmer gegen eine übermäßige Belastung schützen und damit namentlich die Erhaltung des Gutes in der Familie fördern.

 

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht selbst Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 BGB). Der Erbe ist daher nach den allgemeinen Vorschriften (§260 BGB) auch zur Leistung des Offenbarungseides verpflichtet.

 

Pflichtwidrige Schenkungen

 

Die alten Rechte enthielten Vorschriften, welche bestimmt sind, den Pflichtteilsberechtigten gegen Beeinträchtigungen seines Rechts durch Schenkungen, die der Erblasser unter Lebenden vornimmt, zu sichern. Im Einzelnen waren die Regelungen sehr verschieden.

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch schließt sich im Wesentlichen dem französischen Recht an. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1, 2 BGB). Soweit für den Erben, insbesondere weil er selbst Pflichtteilsberechtigt ist, eine Verpflichtung zur Ergänzung des Pflichtteils nicht besteht, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zweck der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern; Das gleiche Recht steht dem Pflichtteilsberechtigten zu, wenn er der alleinige Erbe ist (§ 2329 Abs. 1 BGB). Der Beschenkte kann aber die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (§ 2339 Abs. 2 BGB). Eine Schenkung bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Die Vorschrift rechtfertigt sich dadurch, dass nach Ablauf längerer Zeit eine solche Schenkung von den Angehörigen des Erblassers nicht mehr als Beeinträchtigung empfunden zu werden pflegt.

 

Entziehung des Pflichtteils

 

Die Gründe, welche den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, sind vom Gesetz einzeln in erschöpfender Weise bestimmt (§§ 2333 – 2335 BGB). Dabei ist durchweg der Gesichtspunkt festgehalten, dass die Entziehung des Pflichtteils nur stattfinden darf, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Verhalten zur Last fällt, das sich als eine grobe Verletzung des zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bestehenden Bandes darstellt.

 

Die Gründe, aus welchen nach dem BGB der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen kann, bestehen zunächst (§ 2333 Nr. 1 – 4 BGB) in Verfehlungen gegen den Erblasser selbst oder gegen einen anderen Abkömmling oder den Ehegatten des Erblassers. Die Vorschrift, dass der Erblasser zu Entziehung berechtigt ist, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht (§ 2333 Nr. 3 BGB), umfasst eine Reihe von Fällen, die im bisherigen Recht als besondere Enterbungsgründe hervorgehoben sind, namentlich die wissentlich falsche Anschuldigung gegen den Erblasser sowie Ehebruch mit dem Ehegatten des Erblassers. Weiterhin ist die Entziehung des Pflichtteils auch dann zulässig, wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider dem Willen des Erblassers führt (§ 2333 Nr. 5 BGB). Obwohl eine solche Führung keine unmittelbare Verletzung des verwandtschaftlichen Verhältnisses bildet, ist sie doch geeignet, das Band zwischen der Familie und dem Abkömmling zu zerstören. Übrigens ist, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat, die Entziehung unwirksam (§ 2336 Abs. 4 BGB).

 

Ein Abkömmling kann als Erblasser dem Vater oder der Mutter den Pflichtteil nur unter beschränkten Voraussetzungen entziehen, nämlich dann, wenn der Vater oder die Mutter sich eine der im § 2333 Nr. 1, 3, 4 BGB bezeichneten Verfehlungen gegen den Erblasser selbst, dessen Ehegatten oder eines Abkömmlings des Erblassers schuldig macht (§ 2334 BGB).

 

Das Recht des Erblassers, seinem Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen, beschränkt das BGB auf den Fall, dass der Ehegatte sich einer Verfehlung schuldig macht, vermöge deren der Erblasser Scheidung zu verlangen berechtigt ist (§ 2335 BGB).

 

Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung (§ 2336 Abs. 1 BGB). Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen; Zur Verhütung von Streitigkeiten stimmt das BGB nach dem Vorgange des Gemeinen und sächsisch Rechtes (sächsisches Gesetzbuch § 2595), dass der Grund in der Verfügung anzugeben ist (§ 2336 Abs. 2 BGB). Entsprechend den Vorschriften der genannten Rechte (vergleiche § 2597 des sächsischen Gesetzbuches) ist der Beweis des Grundes demjenigen auferlegt, welcher die Entziehung geltend macht (§ 2336 Abs. 3 BGB).

 

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung (§ 2337 Satz 1 BGB). Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung bereits angeordnet hat, wird durch die später erfolgende Verzeihung unwirksam (§ 2337 Satz 2 BGB).

 

Enterbung in guter Absicht

 

Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben, oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so ist es im Interesse der Erhaltung der Familie gerechtfertigt und geboten, dass der Erblasser das Recht erhält Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, jene Gefährdung abzuwenden. Demgemäß gestattet § 2338 Abs. 1 BGB dem Erblasser, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung zu beschränken, dass nach dem Tod des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Auch kann der Erblasser für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen und dadurch dem Abkömmling das Recht über den Nachlass zur verfügen, vollständig entziehen (vergleiche § 2209, 2211, 2214 BGB); Der Abkömmling hat jedoch in einem solchen Fall Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. Nach § 863 Abs. 1 ZPO sind daneben Bestimmungen in Aussicht genommen, wonach die Nutzung der Erbschaft und wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, der Anspruch auf den jährlichen Reinertrag regelmäßig insoweit der Pfändung nicht unterliegen, als die Nutzungen oder der Reinertrag zur Erfüllung der dem Abkömmling seiner Ehefrau und seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines eigenen standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind.

 

Die nach § 2338 Abs. 1 BGB zulässigen Anordnungen erfolgen in der gleichen Weise wie die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Der Grund der Anordnungen muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben sein. Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher sich auf die Anordnungen beruft (§ 2338 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die dem Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht (§ 2338 Abs. 2 Satz 2 BGB).

 

 

XV. Erbschein

 

Umfang der Zulassung

 

Die Einrichtung des Erbscheins ist aus dem Bedürfnisse des Verkehrs hervorgegangen. Die Frage, wer der Erbe ist, lässt sich in vielen Fällen nicht mit Sicherheit beantworten. Wer mit einem angeblichen Erben in rechtsgeschäftlichen Verkehr tritt, ist empfindlichen Nachteilen ausgesetzt, wenn sich demnächst ergibt, dass der Betreffende in Wirklichkeit nicht der Erbe ist. Diesen Gefahren vorzubeugen, ist der Zweck des Erbscheins. Die Einrichtung des Erbscheins bestand beim Inkrafttreten des BGB schon in dem größten Teil Deutschlands. Die meisten Gesetze kannten sie allerdings nur für die Fälle der gesetzlichen Erbfolge. § 2353 BGB sieht hingegen vor, dass dem Erben auch dann, wenn er sein Erbrecht auf eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) gründet, ein Erbschein erteilt werden kann. Das Bedürfnis, den Verkehr durch Erteilung von Erbscheinen zu erleichtern und zu sichern, macht sich hier nicht mindergeltend. Die Prüfung der Formgültigkeit einer Verfügung von Todes wegen, die Auslegung ihres Inhalts und die Beurteilung des Verhältnisses mehrerer solcher Verfügungen zueinander, setzen häufig besondere Rechtskenntnis voraus. Zudem bietet die Vorlegung einer Verfügung von Todes wegen keinerlei Gewähr dafür, dass nicht noch andere Verfügungen vorhanden sind, welche jene Verfügungen aufgehoben oder geändert haben. In denjenigen Gebieten, in welchen schon vor Inkrafttreten des BGB auf einem eingesetzten Erben ein Erbschein erteilt wurde, hatte sich diese Erweiterung der Einrichtung in hohem Maße bewährt. Der Erbschein wird nach Maßgabe der in den §§ 2353 – 2360 vorgesehenen Bestimmungen dem Erben auf Antrag von dem Nachlassgericht erteilt. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, sobald auch nur einer der Miterben diesen beantrag (§ 2357 BGB). Der einzelne Miterbe kann jedoch, namentlich nach der Aufhebung der Erbengemeinschaft, ein Interesse daran haben, einen Erbschein über die Größe seines Erbteils zu erlangen. § 2353 BGB lässt daher die Erteilung eines solchen Erbscheins gleichfalls zu.

 

Wirkung

 

Seiner Bestimmung entsprechend begründet der Erbschein die, nach den allgemeinen Grundsätzen dem Gegenbeweis unterliegende, Vermutung, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das im Erbschein angegebene Recht zustehe, und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei (§ 2365 BGB). Die Vermutung wirkt für und gegen jeden, auch gegen denjenigen, welcher selbst Erbe zu sein behauptet. Die Erteilung eines Erbscheins hat insoweit eine ähnliche Bedeutung wie eine Eintragung in das Grundbuch (§ 892 BGB). Diese Ähnlichkeit äußert sich auch in den Vorschriften, welche das Gesetz in wesentlicher Übereinstimmung mit den früheren Gesetzen noch weiterhin über die Wirkungen des Erbscheins trifft (§§ 2366, 2367 BGB, vergleiche mit §§ 892, 893 BGB). Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht, als richtig, wenn nicht der Erwerber die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins nach § 2361 BGB wegen Unrichtigkeit verlangt hat (§ 2366 BGB). Der gleiche Schutz wird weiter demjenigen zuteil, welcher an den in einem Erbschein als Erben bezeichneten aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes eine Leistung bewirkt oder mit ihm in Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 BGB fallendes Rechtsgeschäft vornimmt, das eine Verfügung über das Recht enthält (§ 2367 BGB). Hat übrigens derjenige, welcher ohne wirklich Erbe zu sein, in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, zugunsten eines anderen unentgeltlich verfügt, so ist dieser auch dann, wenn er im guten Glauben war, dem wahren Erben gegenüber zur Herausgabe des durch die Verfügung erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 816 Abs. 1 BGB; vergleiche § 822 BGB).

 

Die gleiche Wirkung wie der Erbschein, hat das Zeugnis, welches einem Testamentsvollstrecker über seine Ernennung erteilt ist (§ 2368 BGB).

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