Erbteilung und Ausgleich für Pflegeleistungen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbteilung und Ausgleich für Pflegeleistungen
§ 2057a BGB sieht vor, dass besondere Leistungen, die ein Kind für die Eltern erbringt, z.B. Pflegleistungen bei der Erbteilung auszugleichen sind, wenn das Erbe ohne diese Leistungen des Kindes kleiner ausgefallen wäre.
Eingeführt wurde diese Regelung 1970. Damals bekamen die nichtehelichen Kinder einen Erbersatzanspruch. Da sie damals eher keinen Anteil an der Familie hatten, sondern in den meisten Fällen ausgeschlossen waren, hatten sie auch keine Möglichkeit etwas für die Eltern zu leisten. Solche Leistungen erbrachten aber eventuell die Halbgeschwister. Damit die nichtehelichen Kindern nicht von diesen Leistungen der ehelichen Kinder profitieren sollten können, wurde § 2057a BGB eingeführt:
§ 2057a BGB Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Die Begründung des Gesetzgebers lautete wie folgt:
§ 2057a BGB: Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses vom 10.05.1969. Zu BT-Drucksache V/4179, schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder – Drucksache V/2370 – und den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder (ausgenommen Art. 2) – Drucksache V/3719 -:
Zu Nr. 83a (im Entwurf unbesetzt, BT-Drucksache V/2370):
Der Rechtsausschuss schlägt vor, durch Einführung eines § 2057a bei der Erbauseinandersetzung zwischen den als gesetzlichen Erben berufenen Abkömmlingen des Erblassers einen Ausgleichsanspruch nach Billigkeit für bedeutende besondere Leistungen zu schaffen, die ein Abkömmling unentgeltlich oder gegen unangemessen geringes Entgelt zum Wohle des Erblassers erbracht hat. Maßgebend dafür ist die Erwägung, dass, insbesondere in bäuerlichen und kleingewerblichen Verhältnissen, nicht selten eines der Kinder viel mehr als die anderen uneigennützig zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers beiträgt oder unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit pflegt. Tritt mangels letztwilliger Verfügung des Erblassers dann gesetzliche Erbfolge ein, so bekommt das Kind, das die Leistungen erbracht hat, nach geltendem Recht keinen Ausgleich. Dies erscheint bei den jetzigen sozialen Verhältnissen als eine Benachteiligung, die beseitigt werden muss, zumal nunmehr auch nichteheliche Kinder an dem Nachlass ihres Vaters beteiligt werden, die für diese Leistungen der genannten Art fast nie erbringen. Die Bemessung der Ausgleichung wird in der Vorschrift so geregelt, dass eine genaue Nachrechnung aller Einzelheiten, die ohnehin meist nicht möglich wäre, nicht erforderlich ist und der Wert des Nachlasses mitberücksichtigt wird. Die Durchführung der Ausgleichung wird in Parallele zur bestehenden Ausgleichungspflicht nach § 2050 geregelt (vgl. insbesondere § 2055).
Zu Nr. 83b (im Entwurf unbesetzt, BT-Drucksache V/2370)
Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene ergänzende Änderung des § 2316 Abs. 1 S. 1 ist eine Folge der vorgesehenen Einfügung des § 2057 a. Sie dient der gerechten Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings beim Bestehen von Ausgleichungspflichten.