Dienstbarkeit ist ein Wort aus dem deutschen Rechte. Es hat etwas mit Herrschaft und Dienst zu tun. Mit einer Dienstbarkeit wird eine Sache in den Dienst einer anderen Sache oder einer Person (Herrscher) gestellt. Sie wird dienstbar gemacht. Die dienstbare Sache steht also zum Dienen für die herrschende Sache oder Person bereit. Sie steht im Dienst einer anderen Sache oder einer Person, der sie dient.
Entstehung
Wie alles im Recht hat auch die Dienstbarkeit in der Geschichte einfache Anfänge.
Die vielleicht älteste Dienstbarkeit ist das Durchgangsrecht. Menschen gingen oder fuhren über ein Grundstück, das einem anderen gehörte. Aus der Übung heraus über dieses fremde Grundstück zu gehen oder zu fahren, entstand eine Dienstbarkeit als Gewohnheitsrecht.
Gleiches galt für Viehwege, also das Recht über fremde Grundstücke Vieh zu treiben, weil es an einen anderen Ort (zum Schlachten oder zum neuen Weidegrund verbracht werden musste). In Spanien gibt es heute noch königliche Viehwege. Achten sie mal auf die Schilder an den Straßen.
Solche Durchgangsrechte konnten für ein bestimmtes Grundstück (z.B. Nachbargrundstück) oder für bestimmte Personen (denken Sie an den spanischen König) bestehen. Dient die Dienstbarkeit einem anderen Grundstück (dessen Eigentümer wechseln kann), heißt sie Grunddienstbarkeit. Wurde die Dienstbarkeit für eine bestimmte Person geschaffen, heißt sie Personaldienstbarkeit. Mann nennt sie auch beschränkte persönliche Dienstbarkeit, weil ihre Inhaber (die Herrschenden) in der Zahl auf eine oder mehrere Personen beschränkt sind. Damit unterschiedet sie sich von der personal nicht beschränkten Grunddienstbarkeit, die allen aufeinanderfolgenden Eigentümern an dem herrschenden Grundstück zusteht.
Drei Arten
Das deutsche BGB unterscheidet drei Arten von Dienstbarkeiten:
- Bei der Grunddienstbarkeit dient das dienstbare Grundstück dem herrschenden Grundstück bzw. dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks in einer bestimmten Art und Weise
- Bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dient das dienstbare Grundstück nur einer bestimmten Person und wiederum nur einer bestimmten Art und Weise
- Beim Nießbrauch dient die dienstbare Sache (Grundstück oder bewegliche Sache) einer bestimmten herrschenden Person in der Weise, dass die herrschende Person (der Nießbraucher) das Recht hat, alle Nutzungen aus der Sache zu ziehen.