Nachträglicher Lohn für kostenlose Pflege. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Lohn für kostenlose Pflege
Frage:
Mein Bruder und ich sind die einzigen Kinder unserer verwitweten Mutter. Mutter gehört noch ein Bauplatz im Wert von 50.000 Euro. Ich habe mich viele Jahre um Mutter gekümmert. Für die Pflege meiner Mutter Geld zu verlangen, kam für mich nie in Frage. Jetzt möchte die Mutter aber, dass noch vor ihrem Tod meine Leistungen vergütet werden. Wenn ich den Wert meiner Leistungen berechne sind das mehr als 50.000 Euro. Mutter meint, sie überträgt mir den Bauplatz als Entgelt für meine Pflegeleistungen, dann bekäme mein Bruder nichts mehr. Geht das?
Antwort:
Ja, das wurde sogar schon vom Bundesgerichtshof anerkannt. Der BGH geht davon aus, dass der Pflichtteilsberechtigte (also ihr Bruder) auch nachträgliche Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Geschäften des Erblassers hinnehmen muss, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallend grobes Missverhältnis besteht. Das ist in ihrem Fall gegeben. Es liegt somit keine Schenkung des Bauplatzes vor, bei der ihr Bruder seinen Pflichtteil bekommen hätte, wenn die Mutter in den nächsten zehn Jahren stirbt), sondern ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft. Bei der Bewertung der erbrachten Pflege und des Bauplatzes ist aufgrund der engen familiären Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Mutter ein erheblicher Bewertungsspielraum zu Ihren Gunsten gegeben, ehe ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen ist.
Die schenkungssteuerlichen, einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen dieser Gestaltung sind allerdings noch nicht geklärt.