Elternunterhalt: Muss ich für Papa zahlen? Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Elternunterhalt: Muss ich für Papa zahlen?

Die Angst von Kindern, für die Pflegeheimkosten von Vater oder Mutter insgesamt aufkommen zu müssen und dass dies ruinös wäre, ist unbegründet.

Nur bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro

Zunächst gilt: Erwachsene Kinder müssen sich nur dann an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen, wenn sie selbst mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen.  Schon deshalb müssen 90 Prozent der Kinder keinen Elternunterhalt bezahlen. Für den darüber liegenden Betrag gibt es dann noch zusätzlich einen Familienselbstbehalt.

Kinder vor Eltern

Das Kind hat nämlich vorrangig für seine eigene Familie zu sorgen und dafür steht im ein recht hoher Betrag, der sogenannte „Familienselbstbehalt“ zu. Selbst wenn das elternunterhaltspflichtige Kind nicht verheiratet ist,  sondern mit seinem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, kann sich das Kind auf einen Familienselbstbehalt berufen. Das Sozialamt hat dann das Nachsehen und muss für die Eltern zahlen, wenn deren Rente und sonstiges Vermögen für die Kosten des Pflegeheims nicht ausreicht.

Freibeträge: Familienselbstbehalt von 3.600 Euro

Die Freibeträge für Verheiratete sind hoch. Vom Nettoeinkommen darf der Unterhaltspflichtige folgende Beträgt selbst behalten:

  • 2000 Euro für den Unterhaltspflichtigen selbst
  • 1600 Euro für den Ehepartner

Wenn also der unterhaltspflichte Ehemann 2.000 Euro monatlich netto verdient und die Ehefrau 1.200 Euro netto, muss kein Elternunterhalt gezahlt werden, da sie beide unter dem Familienselbstbehalt von 3.600Euro liegen.

Nur die Hälfte

Ferner gilt: Hat der Unterhaltspflichtige ein Nettoeinkommen über 2.000 Euro darf das Sozialamt höchstens die Hälfte vom Mehrbetrag beanspruchen.

Vorrangig sind auch zu berücksichtigen:

  • Schuldentilgung für Wohneigentum, das vor der Pflegebedürftigkeit der Eltern angeschafft wurde
  • Mietzahlungen des Unterhaltsverpflichteten
  • Die eigene Altersvorsorge des unterhaltspflichtigen Kindes. So können Selbstständige 25 % ihres Lebenseinkommens als Altersrücklage schützen. Angestellte dürfen monatlich 5 % ihres Einkommens für die Altersvorsorge zurücklegen. Verdienen sie mehr als 6.200 Euro vom Mehrbetrag sogar 25 Prozent. Zur Vereinfachung wird das aktuelle Bruttoeinkommen angesetzt. Ein Single mit einem Bruttoeinkommen von rund 6000 Euro kann also rund 300 Euro monatlich für die Altersvorsorge abziehen.
  • Unterhalt an die eigenen Kinder. Studiert zum Beispiel ein Kind fällt für dieses Kind ein Unterhalt von monatlich 750 Euro an, der zum Familienselbstbehalt dazugerechnet wird. Verdienen zum Beispiel beide Eheleute je 3000 Euro nett, zahlen eine monatliche Miete von 1000 Euro und Unterhalt an das studierende Kind von 750 Euro, ohne eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen, müssten vom Ehemann 250 Euro für die Eltern gezahlt werden.

 

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