„Güterrechtliche Lösung“ bei der Erbschaft eines Ehegatten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
„Güterrechtliche Lösung“ bei der Erbschaft eines Ehegatten
Frage:
Mein Mann ist gestorben. Wir haben ein Kind, mit dem ich mich nicht so gut verstehe. Ein Testament ist nicht vorhanden. Es ist also gesetzliche Erbfolge eingetreten. Wir haben keinen Ehevertrag. Mein Mann war Unternehmer und das ganze Vermögen läuft auf seinen Nahmen. Es sind 10 Millionen Euro, die in der Ehezeit erwirtschaftet wurden. Wir haben beide mit Null angefangen. Ich dachte mein Sohn und ich erben jetzt jeder 5 Millionen. Meine Freundin meinte aber, es gäbe eine güterrechtliche Lösung, mit der ich eventuell mehr bekommen könnte. Was ist das?
Antwort:
Da Sie keinen Ehevertrag haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eigentlich erbt der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz neben den Kindern nur 1/4 Erbteil. Um den Zugewinnausgleich aber zu vereinfachen, bekommt der überlebende Ehegatte für den Zugewinnausgleich, der bei einer Scheidung durchzuführen gewesen wäre, einfach 1/4 Erbteil dazu (sogenannte Zugewinnausgleichsviertel). Deshalb erben Sie 1/2 und ihr Sohn die andere Hälfte, also jeder 5 Millionen. Dies ist die sogenannte „erbrechtliche Lösung“.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod Ihres Mannes die Erbschaft ausschlagen und stattdessen die Durchführung des Zugewinnausgleichs wie im Scheidungsfall und zusätzlich einen Pflichtteil von 1/8 verlangen. Ihr Mann hatte einen Zugewinn von 10 Millionen Euro. Sie selbst haben in der Ehe keinen Zugewinn erzielt, da ja alles auf Ihren Mann läuft. Sie erhalten dann die Hälfte der Differenz, also 5 Millionen als wirklichen Zugewinnausglich. Der Nachlass hat dann nur noch einen Wert von 5 Millionen. Hiervor erhalten sie den sogenannten kleinen Pflichtteil von 1/8 also weitere 625.000 Euro. Dies ist die sogenannte „güterrechtliche Lösung“, bei der Sie im Ergebnis 5,625 Millionen Euro erhalten und Ihr Sohn nur 4,375 Millionen Euro. Sie stellen sich also gegenüber der erbrechtlichen Lösung um 625.000 Euro besser.
Tipp:
Hier ist schnelles Handeln angesagt, da ab dem Tod des Ehemannes die sechswöchige Ausschlagungsfrist anläuft. Sie sollten sich sofort nach dem Todesfall von einem unserer Fachanwälte beraten lasse, ob die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung für Sie besser ist.