Enkel als Erben und Beschenkte, erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Villingen-Schwenningen
Enkel als Erben und Beschenkte
1. Persönliche Freibeträge
Wer erbt muss Steuern zahlen. Aber es gibt Freibeträge. Auch für Enkel. Bei Enkeln und Stiefenkeln wird unterschieden:
– Erben die Enkel direkt von den Großeltern (Opa, Oma), weil ihr entsprechender Elternteil bereits vorverstorben ist (sog. Waisenenkel), erhalten sie einen Freibetrag wie Kinder, also: 400.000 Euro.
– Leben ihre Eltern jedoch noch und erhalten Enkel/Stiefenkel die Zuwendung aufgrund Erbeinsetzung oder Vermächtnis im Testament der Großeltern, beträgt ihr Freibetrag (von jedem Großelternteil zu jedem Enkel/Stiefenkel getrennt): 200.000 Euro.
– Urenkel bleiben immerhin noch bis zu 100.000 Euro steuerfrei
2. Steuerklasse
Unabhängig von der unterschiedlichen Behandlung bei den persönlichen Freibeträgen fallen Enkel/Stiefenkel grundsätzlich in die günstigste Steuerklasse I. (siehe Steuertabelle).
3. Steuersätze
Die zu zahlende Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nach bestimmten, progressiv gestaffelten Steuersätze erhoben, über die Sie einen Gesamtüberblick unter Steuersätze (Steuertabelle) erhalten.