Erbengemeinschaft: Teilungsklage. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbengemeinschaft: Teilungsklage
Frage:
Unser Bruder B und wir vier Geschwister sind die fünf Kinder unserer vor 5 Jahren verstorbenen Mutter. Die Nachlassschulden sind alle bezahlt. Wir haben unsere Mutter zu je 1/5 beerbt. Unser Bruder hat noch 25.000 Euro im Besitz, die er für unsere Mutter verwaltet hat. Wir sind der Auffassung, der B habe diesen Betrag anteilig an uns herauszugeben. Wir wollen ihn auf Zahlung von 4 x 5000 Euro an uns verklagen. Können wir Erfolg haben?
Antwort:
Grundsätzlich erfolgt die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zweistufig. Der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten noch vorhandene Reinnachlass muss auf die Miterben schuldrechtlich in einem sogenannten Teilungsplan aufgeteilt werden (1. Stufe) und dann muss dieser Teilungsplan noch umgesetzt, also dinglich vollzogen werden (2. Stufe).
Sie verlangen als Miterben die Aufteilung des Betrages, den der B aus der Vermögensverwaltung erlangt hat (und des darauf gerichteten Herausgabeanspruchs gem. § 667 BGB) unter die fünf Miterben (§§ 2042 II, 752 BGB – Teilung in Natur) zu je einem Fünftel und zum anderen die Erfüllung der dementsprechenden Teile dieser Forderung. Eine solche Zusammenfassung von Teilungsplan (1.Stufe) und Erfüllung (2. Stufe) der auseinandergesetzten Forderung ist in überschaubaren Fällen wie dem Ihren rechtlich unbedenklich.
Tipp:
Lesen Sie BGH NJW-RR 1989, 1206