Wiedereintrittsrecht eines ausgeschiedenen Miterben? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wiedereintrittsrecht eines aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben?
Frage:
Meine Mutter ist verstorben und wir drei Kinder sind Erben zu je 1/3 geworden. Mein Bruder hat nun vor rund 10 Jahren seinen Erbteil an meine Schwester verkauft. Vor einem halben Jahr hat er wieder den damals verkauften Erbteil von 1/3 sowie den weiteren Erbteil meiner Schwester von 1/3 (zurück) gekauft. Der Nachlass besteht aus einem Mietshaus, welches ich gerne für mich hätte, auch um dem Verwaltungsstreit mit meiner Schwester, bzw. nun mit meinem Bruder aus dem Wege zu gehen. Habe ich ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der beiden Erbteile, die meine Schwester vor einem halben Jahr an meinen Bruder verkauft hat?
Antwort:
Die juristische Antwort ist leider nicht eindeutig möglich. Es geht nämlich darum, ob Ihr Bruder als vor zehn Jahren aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedener Miterbe ein „Dritter“ im Sinne von § 2034 BGB ist.
§ 2034 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer.
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Die überwiegende Auffassung in der Kommentarliteratur sagt nein, sodass auch durch einen Verkauf an einen aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben kein Vorkaufsrecht ausgelöst wird.
Anderer Auffassung ist dagegen das Landgericht Heilbronn in einem Urteil vom 29.05.1996, Az. 5 O 31/96, dem sich beispielsweise das Standardwerk von Schöner/Stöber zum Grundbuchrecht angeschlossen hat.
Ohne gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH oder wenigstens obergerichtliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist die Rechtsfrage daher leider als völlig offen zu bezeichnen.