Was kann beim Pflichtteil abgezogen werden?
Die Frage ist sehr gut. Zum Verständnis zunächst ein paar Erläuterungen.
Beim Pflichtteil sind der normale Pflichtteil und der Schenkungspflichtteil zu unterscheiden.
Der normale Pflichtteil
errechnet sich – vereinfacht gesagt – aus dem vorhandenen Nachlass. Er wird aus dem Nettowert errechnet. Um den Nettowert zu errechnen sind vom Bruttowert der Erbschaft alle Nachlassschulden abzuziehen. Das sind die noch unbezahlten Rechnungen des Erblassers, z.B. Telefon- oder Arztrechnungen oder auch Darlehensschulden bei der Bank und schließlich die Beerdigungs- und Bestattungskosten. Wird vom Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt oder eine Schätzung der Immobilien durch einen Gutachter, sind auch diese Kosten abzuziehen. Nicht abgezogen werden können die Kosten für die Testamentseröffnung.
Der Nettowert des Nachlasses wird dann durch die Pflichtteilsquote (z.B. 1/8 Kindespflichtteil bei zwei Kindern und einem überlebenden Ehegatten, wenn kein Ehevertrag bestand) geteilt und schon hat man den ordentlichen oder normalen Pflichtteil. Die Pflichtteilsquote ist dabei immer die Hälfte des normalen gesetzlichen Erbteils.
Anrechnung
Hat der Verstorbene aber an ein pflichtteilsberechtigtes Kind schon zu seinen Lebzeiten Vermögen übertragen und die Anrechnung des Vermögens auf den Pflichtteil angeordnet wird wieder etwas anders gerechnet. Zum Nettonachlasswert (siehe oben) wird der Wert des übertragenen Vermögens hinzugerechnet. Aus der Summe wird dann der Pflichtteil mit der Quote errechnet. Von diesem Ergebnis wird dann der Wert des anzurechnenden Vermögens abgezogen. Am Beispiel wird das deutlich:
Beispiel
Der Vater hat dem Kind A zu Lebzeiten 20.000 Euro mit Anrechnung auf den Pflichtteil zukommen lassen. Als der Vater stirbt, hinterlässt er die Ehefrau und die zwei Kinder A und B. Vater und Mutter lebten in Zugewinngemeinschaft, also ohne Ehevertrag. Ist die Mutter zur Alleinerbin eingesetzt hat A Pflichtteilsansprüche. Nehmen wir an der Nachlass hat nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten einen Reinwert von 140.000 Euro.
Zum Reinwert von 140.000 Euro kommen jetzt die 20.000 Euro für A hinzu. Das macht 160.000 Euro. In der Praxis werden die 20.000 noch um den Kaufkraftschwund bereinigt. Mit anderen Worten: Wegen des Inflationsausgleichs steigt die Zahl 20.000 etwas an. Das wollen wir hier aber vernachnlässigen.
Aus den 160.000 Euro beträgt der Pflichtteil dann 1/8, also 20.000 Euro. Von diesen 20.000 Euro werden jetzt aber die anzurechnenden 20.000 Euro abgezogen. A geht also leer aus.
Schenkungspflichtteil
Der Schenkungspflichtteil ist der Pflichtteil wegen Schenkungen. Aus Schenkungen kann ebenfalls ein Pflichtteilsanspruch entstehen. Angenommen der Vater hätte im Beispielsfall sein gesamtes Vermögen ein Jahr vor seinem Tod der Mutter geschenkt. Dann wäre kein Nachlass mehr vorhanden. Der ordentliche Pflichtteil wäre auf jeden Fall Null. Damit man dbeim Pflichtteilsanspruch nicht mit solchen Schenkungen tricksen kann, gibt es den Schenkungspflichtteil. Das Gesetz bezeichnet den Schenkungspflichtteil als Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hier ist jetzt die gleiche Berechnung wie oben durchzuführen. Der Nachlass von Null wird aber um die nicht mehr vorhandenen Schenkungen gedanklich ergänzt. Deshalb spricht das deutsche Gesetz vom Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Alle Schenkungen sind abzuziehen
Beim Schenkungspflichtteil besteht die Besonderheit, dass alle Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter erhalten hat vom Schenkungspflichtteil abzuziehen sind. Es kommt also nicht darauf an, wann geschenkt wurde und ob die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt wurde.
Vorsicht
Die Anrechnung von Schenkungen ohne Anrechnungsbestimmung erfolgt nur beim Schenkungspflichtteil. Der Schenkungspflichtteil und der ordentliche Pflichtteil werden nämlich separat errechnet. Zusammen ergeben sie den Gesamtpflichtteil. Sie merken schon: Allmählich wird es kompliziert. Deshalb tut auch eine Beratung bei einem Spezialisten oder Fachanwalt für Erbrecht dringend Not. Wir machen nur Erbrecht. Wir helfen Ihnen.