Der Erblasser ist verwitwet. Er hat einen einzigen Sohn, den er zum Erben einsetzt. Der Vater und der Sohn leben beide in Konstanz. Der Nachlass hat einen Wert von 3 Mio. Euro. Im Nachlass befindet sich eine Immobilie im Ausland mit einem Verkehrswert von 1 Mio. Euro. Der Sohne hat 100.000 Erbschaftsteuer an das ausländische Finanzamt für die im Ausland geerbte Immobilie gezahlt. Nachlassschulden sind in Höhe von 500.000 Euro vorhanden.
Auslandimmobilie
Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die ausländische Immobilie auch vom deutschen Finanzamt besteuert werden kann. Es wurden ja bereits 100.000 Euro an das ausländische Finanzamt gezahlt.
Wir nehmen an, dass das ausländische Grundvermögen weder in Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz, noch in den USA liegt, Mit diesen Ländern bestehen nämlich für die Erbschaftsteuer spezielle Abkommen zu Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Wie immer hilft der Blick ins Gesetz:
§ 1 ErbstG Steuerpflichtige Vorgänge
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen;
Deutsche Erbschaftbesteuerung auch für Auslandsimmobilie
Ein Erwerb von Todes wegen liegt vor, da der Sohn den Vater beerbt hat. Er hat auch die Auslandimmobilie aufgrund des Testaments geerbt.
Hatten entweder der Erblasser oder der Erbe in zur Zeit des Todesfalls ihren Wohnsitz in Deutschland, liegt unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht vor. Das ist hier der Fall, da sogar Vater und Sohn in Konstanz lebten, als der Vater starb. Es ist also auch das Auslandsgrundstück in die deutsche Erbschaftbesteuerung einzubeziehen.
Bewertung der Auslandsimmobilie
§ 31 BewG Bewertung von ausländischem Sachvermögen
(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert)
§ 31 Bewertungsgesetz
Aus dem Bewertungsgesetz folgt, dass ausländisches Grundvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, also mit dem wirklichen Wert (Verkaufswert).
Anrechnung
§ 21 ErbStG Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
§ 21 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz
(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer – ausländische Steuer – herangezogen werden, ist … , sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Der Sohn muss also einen Antrag beim Erbschaftsteuerfinanzamt stellen, damit die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird. Nachlassschulden sind dem deutschen und dem ausländischen Vermögen genau zuzurechnen. Ist dies nicht möglich sind die Schulden dem ausländischen Vermögen anteilig zuzurechnen. Das gilt immer für die Bestattungskosten. Das sähe in unserem Fall wie folgt aus:
Gesamtnachlass 3.000.000,00 Euro
./. Schulden 500.000 Euro
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Steuerpflichtiges Gesamtvermögen 2.500.000 Euro
Freibetrag Sohn ./. 400.000 Euro
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Steuerpflichtiger Erwerb 2.100.000 Euro
Darin enthaltenes Auslandsvermögen 1.000.000 Euro ./: anteilige Beerdigungskostenpauschale 10.300 x 1 / 3 = 3.433.33 Euro = 996.566,67
Das Verhältnis des um die Schulden bereinigten Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögens beträgt damit 39,86 Prozent.
Auf die gesamte Erbschaftsteuer von 19 Prozent aus 2.100.000 Euro = 399.000 Euro entfallen also 39,86 Prozent auf die Auslandsimmobilie, mithin 159.041,40 Euro.
Im Ausland wurden aber bereits 100.000 Euro ausländische Erbschaftsteuer gezahlt. Diese sind auf die 159.041,40 Euro anzurechnen, so dass für die Auslandsimmobilie an den deutschen Fiskus nur 59.041 Euro zu zahlen sind.
Es sind somit nur 299.000 Euro an deutscher Erbschaftsteuer zu zahlen.
Vorsicht bei Geldvermögen im Ausland
Bitte beachten Sie, dass bei ausländischem Geldvermögen (Bankguthaben z.B. auf der spanischen Bank) keine Anrechnungsmöglichkeit besteht.