Lebenspartner und Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wurde. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat für schwule und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.10.2017 kann seit diesem Zeitpunkt die Ehe auch zwischen Personen desselben Geschlechts geschlossen werden. § 20a PartG bietet die Möglichkeit eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umzuwandeln. Wurde nicht in die Ehe gewechselt, gelten die Bestimmungen über die eingetragene Lebenspartnerschaft fort. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften übrigens nicht mehr möglich.
Lebenspartner in der Erbschaftsteuer
Lebenspartner ist der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (sog. Homo-Ehe). Er hat wie ein heterosexueller Ehegatte einen persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 Euro. Auch bei der Erbschaftsteuerklasse besteht völlige Gleichberechtigung. Daher greift wie bei Ehegatten die Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7% bis 30% und bei Lebenspartnern einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft wie bei geschiedenen Ehegatten die Steuerklasse II mit Steuersätzen von 15% bis 43%.