Eine Generation überspringen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsteuer sparen: Eine Generation überspringen
Das sogenannte Generationenskiping kann Erbschaftsteuer sparen. Wenn der Schenker selbst sehr betagt ist und die eigenen Kinder selbst schon wohlhabende Senioren und gut versorgt sind, so dass sie nichts mehr für die eigene Alterssicherung brauchen, kann daran gedacht werden, an die Enkelgeneration (je Enkel 200.000 Euro Freibetrag für jedes Großelternteil) oder an die Urenkel (je 100.000 Euro Freibetrag nach jedem Urgroßelternteil) zu verschenken oder zu vererben.
Solche Schenkungen sollten aber gut überlegt sein und nur vorgenommen werden, wenn die Beschenkten schon charakterlich so weit gefestigt sind, dass sie das geschenkte Vermögen nicht zu Dummheiten verleitet. Gleiches gilt bei einer Erbeinsetzung der Enkel oder Urenkel im Einverständnis mit den eigenen Kindern.
Durch solche Schenkungen oder Erbeinsetzungen im Wege eines Generationensprungs in die übernächste Generation wird die Besteuerung des Vermögens bei einem kompletten Generationenübergang eingespart.
Die Steuersätze sind übrigens bei Kindern, Enkeln und Urenkeln als Mitglieder der Steuerklasse I gleich günstig, falls der Freibetrag überschritten wird. Das war nicht immer so.
Beispiele:
Wenn der Großvater zum Beispiel 5 Mio. Euro übertragen will, kann er folgende Alternativen bedenken:
– Alternative 1: das Vermögen wird auf den Sohn übertragen, der es dann an die Enkel vererbt – hier fällt eine gesamte Erbschaftsteuer von insgesamt 1.039.568 Euro an.
– Alternative 2: Der Großvater überträgt das Vermögen sofort auf die beiden Enkel – es fällt Steuer für den Erwerb der Enkel in Höhe von 874.000 Euro an (Ersparnis gegenüber Alternative 1 von 165.568 Euro).
– Alternative 3: Der Großvater wendet das Vermögen den beiden Enkeln je zur Hälfte und dem Vater den Nießbrauch am gesamten Vermögen zu – Gesamtsteuerbelastung von 751.258 Euro und Ersparnis gegenüber Alternative 1 in Höhe von 288.310 Euro.