Was versteht man unter einem „Erbteilskauf“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was versteht man unter einem „Erbteilskauf“?
Man kann auch einen Erbteil kaufen. Miterben sind über einen Erbteil (auch Miterbebenanteil) am Nachlass beteiligt. Dieser Erbteil repräsentiert den Anteil am Gesamtnachlass.
Gut zu wissen
Der Erbteil ist keine Beteiligung an den einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen gegeben. Also man hat keinen Bruchteil am Auto oder am Haus, das zum Nachlass gehört. Man hat immer nur einen gedachten Anteil am Nachlass als Gesamtheit. Stellen man sich den Nachlass als einen gefüllten Sack vor, dann hat man eben nur einen Anteil am gesamten Sackinhalt, aber nicht einen Anteil an den im Sack befindlichen Sachen. Der Erbanteil ist wie ein Schlafe am Sack, nur alle Miterben gemeinsam können über ihre Schlaufe den Sackinhalt öffnen. Der Erbteil ist also ein Recht am gesamten Nachlass.
Der Verkauf
Der Erbteil kann durch notariell zu beurkundenden Vertrag verkauft werden. Die anderen Miterben haben dann aber gemeinschaftlich ein Vorkaufsrecht. Die Erfüllung des Kauvertrags erfolgt durch Übertragung des Erbteils auf den Käufer. Auch diese Erbteilsübertragung muss notariell beurkundet werden. Erbteilskauf und Erbteilsübertragung werden meist im gleichen Vertrag notariell beurkundet.
Der Erbteilskäufer wird nicht Erbe. Auf den Käufer gehen lediglich die Rechte und Pflichten aus dem Erbteil über. Weil der Käufer nicht Erbe wird, wird auch der Erbschein nicht geändert