Erbteilung: Muss das Adoptivkind erhaltene Zuwendungen ausgleichen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbteilung: Muss das Adoptivkind erhaltene Zuwendungen ausgleichen?
Fall:
Nehmen wir an Vater V ist mit W im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also „normal“ ohne notariellen Ehevertrag verheiratet. V und W haben die drei Kinder K1 bis K3. K1 ist ein Adoptivkind und hatte bereits eine Zuwendung von 60 erhalten, als er von V noch nicht adoptiert war. Über eine spätere Ausgleichung hatte man sich keine Gedanken gemacht. V stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. er hinterlässt 600. Können K2 und K3 wegen der Zuwendung an K 1 Ausgleichung verlangen?
Lösung:
Bei einer Ausgleichung bekämen die Witwe 300, K1 60 und K2 und K3 je 120. Ohne Ausgleichung bekämen die Witwe W 300 und K1 bis k3 je 100.
Eine Ausgleichung kann in unserem Fall nicht verlangt werden.
Dass der Erblasser V dem K1 als noch nicht adoptierten Empfänger der Zuwendung eine Ausgleichungspflicht hat auferlegen wollen, lässt sich nur annehmen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung den Empfänger sich als seinen künftigen gesetzlichen Erben gedacht hat. Es ist aber nicht wahrscheinlich, dass der Erblasser hierbei auf die erst später vorgenommene Adoption Rücksicht genommen hat; vielmehr wird er in der Regel von den Verhältnissen ausgehen, wie sie zur Zeit der Zuwendung liegen. Die Wahrscheinlichkeit sprich dafür, dass die Zuwendung vorbehaltlos erfolgen sollte. Deshalb ordnet das Gesetz an:
§ 2053 BGB Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
Hätte V hingegen die Zuwendung an K1 im Bewusstsein gemacht, dass er ihn später adoptieren wird und deshalb die Ausgleichungspflicht des Empfängers K1 bei der Zuwendung angeordnet, ist diese Anordnung der Ausgleichungspflicht wirksam.