Miterben schulden Totalauskunft wegen lebzeitiger Zuwendungen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Miterben schulden Totalauskunft über Schenkungen und lebzeitige Zuwendungen
In einer Miterbengemeinschaft von Kindern sind ausgleichungspflichtige Zuwendungen bei der Erbteilung anzurechnen, §§ 2050 ff. BGB. Das betrifft alle Zuwendungen, die ein Kind mit der Bestimmung erhalten hat, dass es später beim Tod des Elternteils auszugleichen ist. Wie das im einzelnen geschieht, regelt § 2056 BGB.
Dazu müssen die anderen Miterben aber erst wissen, was den nun als ausgleichungspflichtige Schenkung von den verstorbenen Eltern zugewendet wurde.
Hier gewährt § 2057 BGB ein Recht auf Auskunft:
§ 2057 BGB Auskunftspflicht
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
In den Kommentaren ist zu lesen, dass sich die Auskunftspflicht nicht auf Zuwendungen erstreckt, die von vornherein nicht der Ausgleichungspflicht unterliegen. Dies führt zu Missverständnissen. Es könnte nämlich angenommen werden, dass der Auskunftsschuldner hier einen Beurteilungsspielraum besäße, ob er die Zuwendungen unter die Ausgleichungspflicht rechnet oder nicht. Er gibt dann natürlich keine Auskunft. Wie so oft, muss man die Entwicklung der Rechtsprechung beachten, um zu verstehen. Die Lösung heißt auf jeden Fall:
Geschuldet ist die zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Totalaufklärung!
Hier die entscheidenden Auszüge aus Urteilen zum Verständnis der scheinbar nur „eingeschränkten Auskunftspflicht“:
RGZ 58, 88, 91: „Der Sinn des § 2057 … kann … nur dahin gehen, dass der in Anspruch genommene Miterbe verpflichtet ist, alles, was er vom Erblasser empfangen hat, anzugeben, worauf alsdann in dem Auseinandersetzungsverfahren festzustellen ist, welche Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen seien.“
RGZ 58, 88, 93: „Eine erschöpfende, dem § 2057 BGB entsprechende Auskunft liegt erst vor, wenn der Verpflichtete über sämtliche ihm von dem Erblasser gemachten Zuwendungen angegeben hat, was er weiß.“
RGZ 73, 372, 378: „Der Auskunftsverpflichtete muss allerdings nicht jede Kleinigkeit angeben, die er jemals vom Erblasser erhalten und die mit der Erbauseinandersetzung und der Regelung der Pflichtteilsverhältnisse nicht das Mindeste zu tun hat. Die Offenbarungspflicht umfasst also nicht bis auf die früheste Kindheit zurück alle Gaben und Wohltaten, die das Kind einem seiner Eltern zu verdanken hatte.“