Erbteilung: Wie Schenkungen an ein Kind beim Erben auszugleichen sind. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbteilung: Wie Schenkungen an ein Kind beim Erben auszugleichen sind
Schenkungen, die ein Kind von Vater oder Mutter zu Lebzeiten erhalten hat, sind möglicherweise bei der Erbteilung unter den Kindern auszugleichen, wenn die Kinder den gleichen Erbteil nach Gesetz oder Testament erhalten.
Beispiel:
Die Eltern V und W haben keinen notariellen Ehevertrag geschlossen und sind daher in der Zugewinngemeinschaft (wie über 90 Prozent der Eheleute) verheiratet. Sie haben drei Kinder K1 bis K3. K1 hat 1970 eine Schenkung von V erhalten. V hat bei der Schenkung angeordnet, dass die Schenkung später nach seinem Tod auszugleichen ist. Die Ausgleichungszuwendung für K1 hatte einen Wert im Zuwendungszeitpunkt 1970 von 20. Der Verbraucherpreisindex 1970 liegt bei 40, für 2015 bei 120. V stirbt 2015, ohne ein Testament zu hinterlassen. Wie ist zu teilen?
Lösung:
§ 2055 BGB Durchführung der Ausgleichung
(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
Zu beachten ist, dass der Wert für die Ausgleichung sich nach der Zeit bestimmt, zu der die Zuwendung erfolgte. Wenn ich beispielsweise für die 20 in 1970 einen Oberklassewagen kaufen konnte, muss ich 2015 wiederum den Wert eines Oberklassewagens ansetzen. Die Inflation ist also zu berücksichtigen. Dafür gibt es den Verbraucherpreisindex für Deutschland. Der im Beispiel gewählte Index sagt, dass ich an Geld nominell im Jahr 2015 120 aufwenden muss, um das gleiche zu kaufen, das ich 1970 für 40 bekam, also den dreifachen Geldbetrag.
Es ist so zu rechnen:
Der Wert des dem K1 gemachten Geschenks ist zu indexieren, das heißt um den Kaufkraftschwund des Geldes zu bereinigen:
20 (Wert der Zuwendung 1970) x 120 (Index 2015) / 40 (Index 1970) = 20 x 3 = 60
Ergebnis:
- W erhält den halben Erbteil also 300 und scheidet mit den 300 aus der Ausgleichung aus, da eine Ausgleichung nur unter Abkömmlingen stattfindet.
- Zu den verbleibenden 300 ist die indexierte Schenkung an K1 60 hinzuzurechnen. Das ist der fiktive Ausgleichungsnachlass von 360
- Von den drei Kindern hätte jedes 120 erhalten, wäre die Schenkung an K1 im Nachlass verblieben.
- K1 erhielte 120 hat aber schon 60 als Vorempfang erhalten, so dass er nur noch 60 erhält.
- K2 und K3 teilen sich die verbleibenden 240, es erhält also jeder 120
Probe:
300 W + 60 K1 + 120 K2 + 120 K3 = 600