Steuerspartipp: Großzügige Weihnachtsgeschenke. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Steuerspartipp: Großzügige Weihnachtsgeschenke
Die wenigsten denken daran, dass Weihnachten auch die Chance bietet, in der Familie Vermögen steuerfrei weiterzugeben; denn übliche Weihnachtsgeschenke sind steuerfrei (§ 13 I Nr.14 ErbStG). Was dabei üblich ist, bleibt den persönlichen Verhältnissen der jeweiligen Familie überlassen, so dass in begüterten Kreisen auch höherwertige Geschenke steuerfrei sein können. Der Art nach dürften Haushaltsgeräte, Geldgeschenke (jedes Jahr zu Weihnachten 1.000 Euro an jedes der vier Kinder macht über 25 Jahre steuerfreie 100.000 Euro aus), Schmuck oder ein Sparkonto als übliche Weihnachtsgeschenke angesehen werden, nicht aber z. B. Grundstücksteile oder Betriebsvermögen. Übliche Weihnachtsgeschenke bleiben völlig steuerfrei und mindern auch nicht die allgemein für Kinder oder Enkelkinder geltenden Freibeträge von 400.000 Euro und 200.000 Euro. Achtung: Eine Schenkung über 22.500 Euro wurde vor rund 10 Jahren gerichtlich für unüblich erklärt.