Sie planen eine Hausübertragung oder die Übertragung sonstiger Vermögenswerte auf Familienangehörige? Dann müssen Sie die Schenkungsteuer im Auge behalten. Für Konstanz ist das Finanzamt Villingen-Schwenningen als Schenkungsteuerstelle zuständig.

Muss ich die Schenkung dem Finanzamt anzeigen?

Schenkungsteuer vom Fachanwalt für Erbrecht in Konstanz

Sie werden es nicht glauben. Ja, Sie müssen die Schenkung der Schenkungsteuerstelle in Villingen-Schwenningen (Weiherstraße 7) anzeigen. Nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist jede Schenkung vom Beschenkten aus Konstanz innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung dem Finanzamt Villingen-Schwenningen anzuzeigen. Und es kommt noch dicker: Zur Anzeige ist nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenker verpflichtet.

Wie zeige ich die Schenkung an?

Diese Anzeige der Schenkung erfolgt formlos. Sie können Sie also per Postkarte mitteilen. Die Anzeige soll die folgenden Informationen enthalten: Name und Anschrift des Schenkers und des Beschenkten, den Zeitpunkt der Schenkung, sowie den Gegenstand und den Wert der Schenkung.

Die unterlassene Anzeige ist relativ ungefährlich, wenn die Freibeträge durch die Schenkung nicht überschritten wurden. Jeder hat einen Mindestfreibetrag von 20.000 Euro bei Schenkungen. Der Freibetrag gilt gegenüber jedem Schenker und darf innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden. Für Kinder beträgt der Freibetrag immerhin 400.000 Euro, für Ehegatten 500.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro.

Droht sonst Steuerhinterziehung?

Ist der Freibetrag aber überschritten und hat man die Schenkung nicht angezeigt, ist man schon im Bereich der Steuerhinterziehung. Dann sind gegen den Beschenkten auch Hinterziehungszinsen festzusetzen. Die Hinterziehungszinsen beginnen mit dem Tag, an dem das Finanzamt die Schenkungsteuer festgesetzt hätte, wenn die Schenkung ordnungsgemäß angezeigt worden wäre. Dann hätte das Finanzamt den Beschenkten auch zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert. Es wird auf die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des Finanzamtes zurückgegriffen.

Gut zu wissen

Eine Schenkung ist übrigens auch dann anzuzeigen, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden. Das Finanzamt kann sogar von jedem an der Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung verlangen, und zwar selbst dann, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden.

Jede Schenkung will steuerlich geplant werden. Gerade bei einer Hausschenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs an die Kinder ist die Planung der Schenkungsteuer sehr wichtig, damit es kein Böses erwachen gibt. Wir machen nur Erbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und helfen Ihnen bei solchen Schenkungen.

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