Gesetzliche Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern & Co. als Erben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gesetzliche Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern & Co. als Erben
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern (oder auch nur ein Urgroßelternteil), so fällt die Erbschaft ihnen (oder dem überlebenden Teil) allein an. Mehrere erben zu gleichen Teilen, egal ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
Leben Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
§ 1928 BGB Gesetzliche Erben vierter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Es findet also der Eintritt der Abkömmlinge an die Stelle des verstorbenen Hauptes der Parentel und eine Erbfolge nach Stämmen in der vierten Ordnung nicht statt. Die Abkömmling eines Urgroßelternteils gelangen nur zur Erbfolge, wenn sämtliche Urgroßeltern vor dem Erblasser verstorben sind, und nur sofern sie mit dem Erblasser verwandt sind. Der mit dem Erblasser im näheren Grad verwandte Abkömmling schließt die entfernteren Abkömmlinge aus. Der Grad der Verwandtschaft wird durch die Anzahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt.
Gut zu Wissen
Der Ehegatte schließt alle Erben der vierten Ordnung und der folgenden Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus