Der vereinfachte Ertragswert in der Unternehmensbewertung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Erbschaftsteuer: Der vereinfachte Ertragswert in der Unternehmensbewertung
Kann man den Wert eines Unternehmens nicht aus Verkäufen ableiten, die im Jahr vor dem Erbfall oder Schenkungszeitpunkt erfolgten, richtet sich der Unternehmenswert grundsätzlich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der §§ 199 bis 203 BewG (Unternehmenswert = Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor).
Dieses vereinfachte Ertragswertverfahren
wird allerdings oft zu Überbewertungen führen, weil der Kapitalisierungsfaktor, mit dem der Jahresertrag multipliziert ist, zu hoch ist. Man kann den somit meist zu hohen Wert nach dem BewG durch ein Ertragswertgutachten widerlegen, zum Beispiel nach dem sogenannten Unternehmensbewertungsstandard IDW S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW).
Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens wird der Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 auf den Durchschnittsertrag der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre multipliziert (§ 203 Abs1. BewG) .
§ 203 BewG Kapitalisierungsfaktor
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
…
Beispiel:
Bei einem Jahresertrag von 100.000 Euro ergibt sich somit ein Unternehmenswert von 1,375 Mio. Euro.
Gut zu wissen:
Dieser Wert kann durch ein Sachverständigengutachten gegenüber dem Finanzamt widerlegt werden.
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