Einzelunternehmen = Einzelhandelsgeschäft: Mit oder ohne Haftung erben
Einzelunternehmen = Einzelhandelsgeschäft: Mit oder ohne Haftung erben
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.
Der Einzelunternehmer als Erblasser wird ganz normal beerbt, also von einem Alleinerben oder von Miterben.
Die Erben können die Firma des Erblassers fortführen, und zwar mit oder ohne einen Zusatz, der die Nachfolge zum Ausdruck bringt. Wird die Firma fortgeführt haften der Alleinerbe bzw. die Miterben persönlich für alle Geschäftsschulden, und zwar wegen der Fortführung des Handelsgeschäftes. Die normalerweise und auch hier gegebene Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass entfällt dann wegen der Fortführung des Handelsgeschäftes. Die besondere handelsrechtliche Haftung geht also weiter als die allgemeine erbrechtliche Haftung der Erben.
Dies ergibt sich aus §§ 27 Abs. 1 HGB i.V.m. 25 Abs. 1 HGB:
§ 27 HGB (Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung)
(1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung. …§ 25 HGB (Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung)
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben
Der Erbe kann dieser Unbeschränkbarkeit der Haftung für die alten Geschäftsschulden des Einzelhandelsgeschäfts wegen dessen Fortführung aber entgehen. Er muss entweder
- den Ausschluss der Haftung für die Altschulden in das Handelsregister eintragen und dies bekannt machen lassen (streitig, ob für Ausschluss persönlicher Haftung ausreichend)
- den Ausschluss der Haftung für die Altschulden in das Handelsregister eintragen lassen und dies den Gläubigern mitteilen(streitig, ob für Ausschluss persönlicher Haftung ausreichend)SICHERE WEGE DES AUSSCHLUSSES DER PERSÖNLICHEN ERBENHAFTUNG:
- den Betrieb des Handelsgeschäfts innerhalb von drei Monaten einstellen
- oder für das Handelsgeschäft eine neue Firma annehmen
- oder die Erbschaft ausschlagen
und zudem die daneben bestehende grundsätzliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (auch für die Altschulden des Einzelunternehmens) durch die allgemeinen Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass beschränken.