Gewohnheitsrecht gibt es nur noch bei der Totensorge. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gewohnheitsrecht gibt es nur noch bei der Totensorge
Gibt es Gewohnheitsrecht auch im Erbrecht?
Im eigentlichen deutschen Erbrecht gibt es kein geltendes Gewohnheitsrecht mehr.
Nur im Recht der Totenfürsorge, das aber nicht wirklich Erbrecht sondern ein Familienrecht ist, findet sich noch Gewohnheitsrecht. Bei der Totensorge geht es um den Leichnam. Der Leichnam ist kein vermögenswertes Gut und somit nicht vererbbar. Der Leichnam bzw. das Recht an ihm geht nicht auf die Erben über. Die Totensorge gehört nicht zum Erbrecht, sondern zum Familienrecht. Die Totensorge steht Kraft Gewohnheitsrechts den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu. Sie ist ein nicht vermögenswerter Bestandteil des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Die Totensorge darf nicht gegen den Willen des Verstorbenen ausgeübt werden. Die Totensorge umfasst das Recht zur Bestattung. Wenn aber der Erblasser eine Erdbestattung wünschte, darf er nicht feuerbestattet werde