Steuern sparen durch Adoption. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Steuern sparen durch Adoption

Neffen und Nichten sind die großen Verlierer des Erbschaftsteuerrechts.

Wer von seiner Tante oder seinem Onkel erbt, hat nur einen Freibetrag von 20.000 €. Alles was darüber hinausgeht, wird in der ungünstigen Steuerklasse II mit Steuersätzen ab 15 bis 43 Prozent belegt. Bei einem Hausgrundstück im Wert von € 520.000 beträgt die Erbschaftsteuer somit stolze 125.000 € (25 % aus 500.000 Euro).


In vielen Fällen lässt sich hier durch eine Erwachsenenadoption Abhilfe schaffen. Was viele nicht wissen: In Deutschland können auch volljährige Personen als Kind adoptiert werden, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Dies setzt voraus, dass eine enge persönliche Bindung zwischen den Personen besteht. Dies ist bspw. häufig bei kinderlosen Paaren gegenüber deren Patenkindern der Fall. Es muss also ein Verhältnis wie zwischen Eltern und Kindern bestehen. Geprüft wird dies vom Vormundschaftsgericht. Das Finanzamt ist an eine erfolgreich durchgeführte Adoption gebunden und muss diese akzeptieren.
Die Erwachsenenadoption führt dazu, dass zwischen dem Angenommenen und dem Annehmenden grundsätzlich die gleichen rechtlichen Bestimmungen gelten, die auch zwischen Eltern und deren Kinder gelten. Erbschaftsteuerlich führt eine Erwachsenenadoption also dazu, dass der adoptierte Neffe bzw. die adoptierte Nichte einen Freibetrag von 400.000 € je Adoptivelternteil erhält und zudem in die günstigere Steuerklasse I aufrückt. In den meisten Fällen fällt somit nach Durchführung der Adoption überhaupt keine Erbschaftsteuer mehr an.
Da Adoptivkinder  nach Durchführung des Adoptionsverfahrens grundsätzlich die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes haben, stehen Ihnen alle steuerlichen Vergünstigungen wie einem leiblichen Kind zu. Aber auch im übrigen werden Onkel und Neffe oder Tante und Nichte nach der Adoption rechtlich behandelt wie Eltern und Kinder, was z.B. auch die gegenseitige Unterhaltspflicht mit einschließt oder gerichtliche Zeugnisverweigerungsrechte umfasst. Auch ändert sich der Geburtsname des Angenommenen. Er erhält den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Das kann muss aber nicht zu einer Änderung des eigenen Familiennamens führen.
Eine Zustimmung der eigenen Eltern für die Durchführung der Adoption ist nicht erforderlich. Die eigenen Eltern sind am Adoptionsverfahren nicht beteiligt, auf diese hat die Adoption auch keine Auswirkungen. Auch sie bleiben weiterhin die Eltern. Rechtlich gesehen hat man nach der Adoption eben vier (!) Elternteile. Bei verheirateten Personen ist jedoch die Einwilligung des Ehepartners erforderlich.
Die Erwachsenenadoption ist in Deutschland sehr beliebt.  Wichtig ist, sich zunächst über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption umfassend bei einem entsprechenden Fachmann zu informieren und sodann einen ausführlichen Adoptionsantrag zu entwerfen, der dann vom Vormundschafsgericht geprüft und genehmigt werden muss.

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