Frauensache Erbrecht

Frauensache Erbrecht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Frauensache Erbrecht

Frauen sollten dem Erbrecht ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden. In geschätzten 90 % der Fälle ist es so, dass die Frauen die Ehemänner überleben. Im Ergebnis haben also die Witwen den Nachlass abzuwickeln und Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.

Schauen wir uns die verschiedenen Erbsituationen von Frauen genauer an:

1. Erbrecht der ledigen Frau

Hat eine alleinstehende Frau Kinder erben nach dem Gesetz die Kinder. Bei minderjährigen Kindern sollte in einem Testament immer ein Vormund bestellt werden. In der Regel wird das Familiengericht dem Vorschlag der Mutter folgen.

Hat die Frau keine Kinder, so erben die Eltern zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben wird es durch seine Abkömmlinge ersetzt (also Geschwister, Nichten und Neffen der Erblasserin). In solchen Fällen ist in der Regel ein Testament dringend zu empfehlen.

2. Gesetzliches Erbrecht der Ehefrau bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin

Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Je nach Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) verändern sich die Erbquoten, wie die folgende Übersicht zeigt:

  • Der Erbteil des überlebenden Ehegatten / e. Lebenspartners beträgt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft immer 1/2 egal wie viele Kinder vorhanden sind.
  • Der Erbteil des überlebenden Ehegatten / e. Lebenspartners beträgt im Güterstand der Gütertrennung bei einem Kind 1/2, bei zwei Kindern 1/3, bei drei und mehr Kindern 1/4.
  • Der Erbteil des überlebenden Ehegatten / e. Lebenspartners beträgt im Güterstand der Gütergemeinschaft immer 1/4 egal wie viele Kinder vorhanden sind.

Ist die gesetzliche Erbfolge unerwünscht muss ein Testament, z.B. ein Berliner Testament, errichtet werden. Fragen Sie einen Fachanwalt für Erbrecht.

3. Mutter als Alleinerbin

Wird die Ehefrau von ihrem Mann in einem Testament, z.B. Berliner Testament, als Alleinerbin eingesetzt, entstehen Pflichtteilsansprüche für die Kinder. Bei der Zugewinngemeinschaft könnten theoretisch für 25 % des Nachlasses des Mannes Pflichtteilsansprüche in Geld zu erfüllen sein. Es ist ein großer Irrtum zu glauben, die Kinder hätten keinen Pflichtteilsanspruch, weil sie doch später ohnehin als Schlusserben erben würden. Eine andere Sache ist es, dass in funktionierenden Familien die Kinder in der Regel nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keinen Pflichtteil geltend machen.

4. Mutter als Miterbin

Erbt die Mutter neben Kindern entsteht eine Erbengemeinschaft, wenn die Mutter das Erbe annimmt. War die Witwe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet (ohne Ehevertrag mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft)  hat sie neben der Annahme der Erbschaft auch die Möglichkeit, die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den kleinen Pflichtteil von 1/8 und den familienrechtlichen Zugewinnausgleich (wie bei einer Scheidung) verlangen

5. Erbrecht der geschiedenen Frau

Mit der Scheidung verliert die Ehefrau ihr testamentarisches und gesetzliches Erbrecht nebst Pflichtteilsrecht nach dem Mann. Hierfür genügt schon, dass der Ehemann den Scheidungsanstrag eingereicht hat, sofern die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorliegen.

6. Lebensgefährtin ohne Trauschein im Erbfall:

Eine bloße Lebensgefährtin hat nach dem Gesetz keine Erb- oder Pflichtteilsrechte. Hier ist unbedingt ein Testament zu errichten.

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