Erbschein

Erbschein kostet 2000 Euro bei 500.000 Euro Nachlasswert. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschein und Kosten

Grundsätzlich trägt der Antragsteller die Kosten des Erbscheinsverfahrens, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Die Kosten sind im GNotKG und dort im KV = Kostenverzeichnis geregelt.

100 Euro für Testamentseröffnung

Ist ein Testament vorhanden wird dieses von Amts wegen durch das Nachlassgericht eröffnet. Hierfür fallen Kosten von 100 Euro an (1201 KV GNotKG).

Doppelt abkassiert: Für die e.V. und den Erbschein

Für die Erteilung eines Erbscheins fällt eine 1,0 Verfahrensgebühr an (12210 KV GNotKG). Hinzu kommt noch die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben, die sich ebenfalls auf 1,0 beläuft (23300 KN GNotKG). Das sind bei einem Nachlasswert von rund 500.000 Euro zwei Gebühren von je 935 Euro, was mit Nebenkosten dann rund 2.000 Euro ausmacht.

Hier der Link zur Gebührentabelle. Maßgebend ist die letzte Spalte, also die Tabelle B (Die Tabelle A gilt für Notarkosten).

Rücknahme kommt billiger

Wird der Erbscheinsantrag vor der Entscheidung des Nachlassgerichtes zurückgenommen, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,3, so dass im Beispielsfalls dann nur Kosten von 1.300 Euro entstanden wären. Das macht Sinn, wenn das Nachlassgericht klar zu erkennen gibt, dass es den Antrag ablehnen wird.

Erbschein gibt es nur nach Antrag

Nach § 2353 BGB ist das Erbscheinsverfahren ein Antragsverfahren.

§ 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Das Erbscheinsverfahren wird vom Nachlassgericht also nur auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt und nicht von Amts wegen (also nicht automatisch).

Kosten einer Beweisaufnahme

Kommt es wegen widerstreitender Angaben der Beteiligten im Erbscheinsverfahren zu einer Beweisaufnahme (z.B. Sachverständigengutachten über die Echtheit eines Testaments) fallen die hierdurch entstehenden Kosten wiederum grundsätzlich demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat.

Andere Beteiligte, die ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten (z.B. Antragsgegner der die Ablehnung des Erbscheinsantrags beantragt hatte) haften für die Kosten lediglich dann, wenn ihnen in der Kostenentscheidung die Kosten aus Gründen der Billigkeit auferlegt werden (§ 81 FamFG, entspricht dem früheren 13a FGG a.F. )

Fehlt eine Kostenentscheidung trägt der Antragsteller die Kosten, wenn es sich um ein Antragsverfahren handelt (§ 22 GNotKG).

Wer den Erbschein beantragt, trägt also grundsätzlich auch die Kosten einer Beweisaufnahme (LG Saarbrücken vom 31.10.2009 – Az.: 5 T 227/09).

 

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