Gemischte Schenkung und Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gemischte Schenkung und Erbschaftsteuer
Stehen sich bei einem gegenseitigen Vertrag Leistung und Gegenleistung dergestalt gegenüber, dass ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt und somit von einem angemessenen Entgelt nicht mehr ausgegangen werden kann, liegt ein teilentgeltliches Geschäft vor, das als gemischte Schenkung bezeichnet wird. Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem entgeltlichen Teil und einem unentgeltlichen Teil. Der unentgeltliche Teil ist steuerbar und unterliegt der Schenkungsteuer.
Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer bei einer gemischten Schenkung wird nach folgender
Formel
errechnet:
Steuerwert der Leistung des Schenkers
./. Gegenleistung
= Bereicherung des Beschenkten = schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage
Zur Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage führen die Hinweise der Finanzverwaltung in den Erbschftsteuerrichtlnien unter H 7.4 (1) ErbStH 2019 u.a. aus:
ErbStH H E 7.4 (1) (Zu § 7 ErbStG)
Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage
Beispiel 1: Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Grundstück, für das ein Grundbesitzwert von 750 000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750 000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150 000 EUR valutiert.
Die Bereicherung des B beträgt
Grundbesitzwert
750 000 EUR
Gegenleistung
./. 150 000 EUR
Bereicherung
600 000 EUR
Beispiel 2: Bereicherung bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Geschäftsgrundstück und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Grundbesitzwert beträgt 500 000 EUR, der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG 120 000 EUR.
Die Bereicherung des B beträgt
Grundbesitzwert
500 000 EUR
Duldungsauflage
./. 120 000 EUR
Bereicherung
380 000 EUR
Beispiel 3: Mischfall Gegenleistung und Nutzungs- bzw. Duldungsauflage
A überträgt im Jahr 01 B Wertpapiere mit einem gemeinen Wert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR.
Die Bereicherung des B beträgt
Wertpapiere
750 000 EUR
Verbindlichkeit
./. 150 000 EUR
Duldungsauflage
./. 100 000 EUR
Bereicherung
500 000 EUR