Rückforderung wegen groben Undanks nach Todesfall?

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Geschenktes Haus: Rückforderung wegen groben Undanks. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Geschenktes Haus: Rückforderung wegen groben Undanks auch nach Todesfall

Frage:

Mein Mann hat unserem Sohn ein Haus geschenkt, um später Erbschaftsteuer zu sparen. In der Folge hat unser Sohn meinen Mann beleidigt und auch geschlagen. Ich will, dass mein Mann das Haus wegen groben Undanks zurückverlangt. Er ziert sich aber. Leider sind mein Mann und mein Sohn beide schwer krank. Was passiert wenn mein Mann stirbt oder mein Sohn stirbt. Kann ich das Haus dann zurückfordern?

Antwort:

Eine Rückforderung des geschenkten Hauses durch ihren Mann wegen groben Undanks scheint erfolgversprechend zu sein. Allerdings muss die Rückforderung binnen einen Jahres seit dem groben Undank durch den Schenker also Ihren Ehemann erfolgen.

Variante 1:

Sollte ihr Mann versterben bevor er das Haus zurückverlangt hat, können Sie als seine Erbin das Haus grundsätzlich nicht wegen groben Undanks zurückfordern. Nur wenn der Sohn ihren Mann getötet oder den Widerruf durch ihren Mann verhindert hätte, wäre für sie als Erbin eine Rückforderung möglich gewesen.

Natürlich können Sie das Rückforderungsbegehren auch dann als Erbin ihres Mannes weiterverfolgen, wenn ihr Mann die Rückforderung schon zu seinen Lebzeiten verlangt hatte.

Variante 2:

Sollte ihr Sohn versterben, bevor ihr Mann die Rückforderung des Hauses begehrt hat, ist eine Rückforderung nicht mehr möglich.

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